Autor Thema: Verbeamtung -> Erstfestsetzung von Erfahrungsstufen / Dienstpostenwechsel  (Read 3605 times)

daniel35

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Hallo zusammen,

ich wurde glücklicherweise in meiner Behörde kürzlich verbeamtet.
Die anfängliche Freude wich mit dem Bescheid zur erstmaligen Stufenfestsetzung.

Folgende Fallkonstellation liegt bei mir vor:
  • Tätigkeit von 3 Jahren, E10 vgl. gD, auf einem DP in meinem jetzigen Fachbereich
  • Beförderung auf E14 (vgl. hD) und anschließende Tätigkeit bis jetzt auf einem DP in meinem jetzigen Fachbereich (der Fachbereich als auch viele Tätigkeiten blieben gleich)

Die Laufbahnbefähigung für eine Verbeamtung erhielt ich Anfang 2018, somit knapp 2 Jahre“ reine“ bzw. anrechenbare Erfahrungszeit von meiner Tätigkeit auf dem E14 DP.

Meine Behörde hat nun im Bescheid festgesetzt, dass..
  • ..die Erfahrungszeit von knapp 2 Jahren auf dem E14 anerkannt wird und..
  • ..zusätzlich 2 Jahre aufgrund meines Hochschulabschluss pauschal anerkannt werden.

Obige Festsetzung ist meines Erachtens nach nur bedingt richtig da ich erwartet hätte, dass meine Tätigkeit von 3 Jahren auf E10 (im gD) nach § 28 Absatz 2 BBesG förderlich anerkannt werden würde. Wie hoch der Anerkennungsgrad dann wirklich ist, ist wieder eine andere Frage aber es sollte doch zumindest berücksichtigt werden.

Wie lautet eure Einschätzung dazu? Habt ihr ähnliches erlebt?





Des Weiteren treibt mich auch noch das folgende um:
Da ich nun seit recht langer Zeit im gleichen Fachbereich arbeite möchte ich mittlerweile aus diversen Gründen den Fachbereich wechseln und damit auch den Dienstposten.

Folgende Verwaltungsvorschrift habe ich dabei entdeckt:

Zitat
„1Ob und in welchem Umfang förderliche Zeiten anerkannt werden, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der entscheidenden Stelle. 2Da förderliche Zeiten der angestrebten Verwendung im öffentlichen Dienst nicht gleichwertig sind (gleichwertige Zeiten sind zwingend nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 anzuerkennen), kommt in aller Regel nur eine teilweise Anerkennung in Betracht. 3Als Maßstab für die Ausübung des Auswahlermessens kann der Grad der Förderlichkeit der anzuerkennenden Tätigkeit für die angestrebte Verwendung herangezogen werden. 4Ermessensleitendes Kriterium ist in erster Linie der Umfang und die Ausprägung der Förderlichkeit der beruflichen Vorerfahrung. 5Eine Anerkennung der Zeiten wird umso eher und umfangreicher zu erfolgen haben, je förderlicher sie für die derzeitige Tätigkeit zu qualifizieren sind. 6Eine Anerkennung mit einem geringeren Anteil ist etwa zu erwägen, wenn eine vorangegangene Tätigkeit nur partiell oder vom Grad her als nur bedingt förderlich für die künftige Tätigkeit zu qualifizieren ist. 7Dabei ist nicht nur auf den Dienstposten abzustellen, auf dem der Beamte nach seiner Einstellung zuerst eingesetzt wird. 8Vielmehr sind bei der Beurteilung der Förderlichkeit auch mögliche Wechsel des Betroffenen auf andere Dienstposten der Laufbahngruppe zu berücksichtigen (vgl. VG Köln, Urteil vom 1. Juli 2013 – 15 K 4360/12 –)"


Meine Frage lautet daher: Ist es von Nachteil unter dem Gesichtspunkt der erstmaligen Stufenfestsetzung und während der Probezeit (diese geht noch ein halbes Jahr) nun den Dienstposten zu wechseln?


Vielen Dank euch!!

Daniel

Asperatus

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Der Unmut ist natürlich verständlich. Da es sich um eine Kann-Vorschrift handelt, muss die Behörde die Zeiten nicht anerkennen. Es ist aber darauf zu achten, dass über gleichgelagerte Fälle nicht ohne sachlichen Grund abweichend entschieden wird. Hier würde ich Verbindung mit der Personalvertretung aufnehmen und nach der Behördenpraxis fragen.

Zur zweiten Frage: Nach meinem Verständnis zählt für die Stufenfestsetzung der Zeitpunkt der Verbeamtung, also die zu diesem Zeitpunkt ausgeübte Tätigkeit. Des Weiteren ist das Laufbahnprinzip zu berücksichtigen. Ich gehe von einer analogen Anwendung von Textziffer 28.1.1.2 Satz 3 der von dir zitierten Verwaltungsvorschrift (BBesGVwV) aus: "Auf die konkrete Fachrichtung und Funktion kommt es nicht an."

Vergleiche auch die Ausführungen zur hauptberuflichen Tätigkeit in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung, sofern es bei dir um den nichttechnischen Verwaltungsdienst geht:

"ist darauf hinzuweisen, dass die Laufbahnen des nichttechnischen Verwaltungsdienstes ein breit gefächertes Aufgabenspektrum umfassen. So gehören zu dieser Laufbahn nicht nur Aufgaben der allgemeinen und inneren Verwaltung, sondern auch spezialisierte Aufgaben".

Nach meinem Verständnis kommt es bei der Förderlichkeit also auf das gesamte Tätigkeitsspektrum der Laufbahn an, nicht auf die konkret ausgeübte Tätigkeit. Ich lasse mich jedoch gern eines besseren belehren, sollte ich falsch liegen.


Organisator

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Zu Frage 1

Soweit eine Vorschrift "pflichtgemäßes Ermessen" nennt gibt es in der Regel weitere Vorgaben dazu, wie dieses Ermessen auszuüben ist.

Insoweit:
--> Vorgaben finden und prüfen
--> ggf. Widerspruch gegen Stufenfestsetzung einlegen
--> (auch prüfen, ob die pauschale Anrechnung von zwei Jahren für die Hochschulausbildung dort geregelt ist, die klingt nämlich zunächst freiwillig seitens des Dienstherrn)

Zu Frage 2
Nein. Beamtenrechtliche Fragen hinsichtlich Stufenfestsetzung und Probezeitablauf haben nichts mit dem Jobwechsel zu tun.

daniel35

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Hallo Asperatus und Organisator und natürlich alle mit-interessenten,

vielen Dank erstmal für eure Antworten!

Stimmt, ich habe leider vergessen zu erwähnen, dass die Verbeamtung in der Laufbahn des technischen Verwaltungsdienstes erfolgt ist.


Es ist aber darauf zu achten, dass über gleichgelagerte Fälle nicht ohne sachlichen Grund abweichend entschieden wird. Hier würde ich Verbindung mit der Personalvertretung aufnehmen und nach der Behördenpraxis fragen.
Diesen Passus habe ich auch gefunden. Letztlich komme ich an Infos dieser "Verwaltungspraxis" aber nur über den Personalrat, stimmts? Davon abgesehen ist natürlich die Frage ob der Personalrat diese Info's überhaupt erst bekommt und dann auch weiterreicht.



Zur zweiten Frage: Nach meinem Verständnis zählt für die Stufenfestsetzung der Zeitpunkt der Verbeamtung, also die zu diesem Zeitpunkt ausgeübte Tätigkeit. Des Weiteren ist das Laufbahnprinzip zu berücksichtigen. Ich gehe von einer analogen Anwendung von Textziffer 28.1.1.2 Satz 3 der von dir zitierten Verwaltungsvorschrift (BBesGVwV) aus: "Auf die konkrete Fachrichtung und Funktion kommt es nicht an."#
Zu Frage 2
Nein. Beamtenrechtliche Fragen hinsichtlich Stufenfestsetzung und Probezeitablauf haben nichts mit dem Jobwechsel zu tun.

Zunächst hab ich es auch so gesehen, das in der VwV genannte Urteil (vgl. VG Köln, Urteil vom 1. Juli 2013 – 15 K 4360/12 –)deutet aber darauf hin, dass zumindest auch mehrere Dienstposten berücksichtigt werden könnten. Ich bin mir da nicht ganz sicher..

Btw: Gibt es Mitleser hier, die eine Klage angestrebt wg. der erstmaligen Stufenfestsetzung?


Danke!


Daniel





Asperatus

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Der Personalrat wird es neben der Personalverwaltung, die hier wohl für die Nachfrage ausscheidet, am ehesten wissen. Von einem Wissen ist auch auszugehen und es spricht nichts dagegen, dass sie dieses Wissen, ohne auf Einzelfälle einzugehen, teilt - letztlich ist dies ihr Kernauftrag, die Vertretung der Interessen des Personals und darum geht es hier.

Das Urteil des VG Köln bestätigt in Rn. 5 die zitierten Ausführungen:

"Zu ihrer ablehnenden Einschätzung gelangt die Beklagte, indem sie nur auf die auf dem konkret vom Kläger beim Bundesamt für Justiz ausgeübten Tätigkeiten auf dem Dienstposten des Ordnungsgeldreferats abgestellt hat. Diese Sichtweise ist aber zu eng. Die Einstufung nach § 27 BBesG erfolgt für gesamte Beschäftigungszeit des Klägers im gehobenen Dienst [...] bei einem Lebenszeitbeamten ist der mehrmalige Wechsel des Dienstpostens eher die Regel als die Ausnahme. Insoweit wäre es sachwidrig, die Festsetzung der Erfahrungsstufen von dem bloßen Zufall abhängig zu machen, auf welchem der möglichen Dienstposten seiner Laufbahngruppe der Beamte nach seiner Einstellung zu erst eingesetzt wird".

Vor einer Klage wäre zunächst Widerspruch einzulegen. Zuvor würde ich jedoch ein Gespräch mit der Personalverwaltung suchen, um die Sach- und Rechtslage nochmals gemeinsam zu erörtern.