Autor Thema: nicht rechtmäßige Eingruppierung Straßenmeisterei EG 3 - 5?  (Read 2139 times)

Bund

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 4
Hallo zusammen,
ist es eigentlich rechtens, dass jemand, der als Straßenwärter eingestellt ist nur die EG 3 bekommen hat? Kollegen, welche die gleichen Arbeiten verrichten bekommen die EG 5. Widerspruch auf Höhergruppierung wurde mit der Begründung abgelehnt, dass der erlernte Beruf (Kanalbauer) kein verwandter Beruf wäre. Meines Erachtens sollte doch aber hier der TVÖD §12 Abs 2 greifen?
« Last Edit: 28.05.2020 14:26 von Bund »

Spid

  • Gast
Antw:Eingruppierung Straßenmeisterei EG 3 - 5
« Antwort #1 am: 28.05.2020 14:17 »
Findet auf das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung?

Bund

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 4
Antw:Eingruppierung Straßenmeisterei EG 3 - 5
« Antwort #2 am: 28.05.2020 14:22 »
Ja TV-L

Spid

  • Gast
Antw:Eingruppierung Straßenmeisterei EG 3 - 5
« Antwort #3 am: 28.05.2020 14:25 »
Dann ist eine Wirkung von §12 Abs. 2 TVÖD ausgeschlossen.

Bund

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 4
Mit welcher Begründung gilt der Ausschluss? Der TV-L ist doch die Grundlage des Arbeitsverhältnisses und damit auch der Eingruppierung.

Spid

  • Gast
Ja, eben.

Organisator

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 5,751
Mit welcher Begründung gilt der Ausschluss? Der TV-L ist doch die Grundlage des Arbeitsverhältnisses und damit auch der Eingruppierung.

Wenn TV-L gilt treffen die Regelungen des TVöD nicht zu. Ganz bestimmt gibt es eine vergleichbare Regelung auch im TV-L.

Lars73

  • Gast
TV-L ist nicht TvöD. Es gibt zwar eine analoge Regelung im TV-L (dort § 12 Abs. 1 TV-L). Allerdings sieht die Entgeltordnung ggf. eine unterschiedliche Eingruppierung von Personen mit Ausbildung und entsprechender Tätigkeit und Beschäftigten ohne eine solche Ausbildung vor.

Bund

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 4
ok, als müssen ggf. zwingend beide Voraussetzungen (Tätigkeitsmerkmale + Berufsausbildung) gegeben sein um in die EG eingruppiert zu werden?

Spid

  • Gast
In Teil III der EGO ist das in den allermeisten Fällen so.