Hallo Zusammen, hallo Spid
ich habe eine Frage zu § 19 Erschwerniszuschläge
(2) Außergewöhnliche Erschwernisse im Sinne des Absatzes 1 ergeben sich grund-sätzlich nur bei Arbeiten
a) mit besonderer Gefährdung,
c) mit besonders starker Schmutz- oder Staubbelastung,
d) mit besonders starker Strahlenexposition oder
e) unter sonstigen vergleichbar erschwerten Umständen.
Wer legt fest zum Beispiel was eine a)starke Gefährdung ist oder bei d) starker Strahlenexposition ist?
Wäre über eine Antwort dankbar.