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§ 19 Erschwerniszuschläge
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Der Kanzler:
Hallo Zusammen, hallo Spid ;D
ich habe eine Frage zu § 19 Erschwerniszuschläge
(2) Außergewöhnliche Erschwernisse im Sinne des Absatzes 1 ergeben sich grund-sätzlich nur bei Arbeiten
a) mit besonderer Gefährdung,
c) mit besonders starker Schmutz- oder Staubbelastung,
d) mit besonders starker Strahlenexposition oder
e) unter sonstigen vergleichbar erschwerten Umständen.
Wer legt fest zum Beispiel was eine a)starke Gefährdung ist oder bei d) starker Strahlenexposition ist?
Wäre über eine Antwort dankbar.
Spid:
Die TVP, siehe §19 Abs. 5.
Der Kanzler:
Erstmal danke für die schnelle Antwort.
1)Die zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Höhe der Zuschläge werden tarifver-traglich vereinbart. 2)Bis zum In-Kraft-Treten eines entsprechenden Tarifvertrages gelten die bisherigen tarifvertraglichen Regelungen fort.
Wenn 1) nicht vereinbart worden ist, mit wem wird dieses vereinbart? Abteilungsleiter, Personalsachbearbeiter oder Sicherheitsabteilung, Personalrat?
Spid:
Wenn die TVP nichts vereinbaren, gelten die alten Regelungen aus BAT/MtArb fort.
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