Autor Thema: Lehramtsanwärterin in Niedersachsen / Referendariatsende / Besoldung voll?  (Read 1922 times)

bbdhs

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Hallo,

meine Frau beendet voraussichtich ihr Referendariat in der Mitte des kommenden Monats.
Nun kam die volle Besoldung für den Monat an.
Ich gehe davon aus, dass nach Beendingung die Hälfte zurück gefordert wird, oder gibt es da andere Vorgaben? Sie arbeitet in Niedersachsen.

Vielen Dank & viele Grüße

McOldie

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Dies ist das falsche Forum. Hier geht es um tarifrecht.
Die Anwärterbezüge sind jedoch Besoldungsrecht der Beamten.
Hinsicht der Anwärterbezüge solltes du einen Blick in das Niedersächsische Besoldungsgesetz werfen
§ 61
Anwärterbesoldung nach Ablegung der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung

Die Anwärterbezüge und die übrigen Besoldungsbestandteile werden für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 30 Abs. 4 NBG bis zum Ende des Monats, in dem das Beamtenverhältnis endet, weitergewährt. Entsteht bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bezüge wegen einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 27 Abs. 1) oder bei einer Ersatzschule (§ 142 des Niedersächsischen Schulgesetzes), so werden die in Satz 1 genannten Bezüge nur bis zum Tag vor Entstehung dieses Anspruchs weitergewährt.

bbdhs

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Sorry, stimmt. War hier, da an August bei ihr TV-l gilt  ;)

Aber danke für die Antwort. Damit ist es ja schon geklärt.

Tyrion

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Dies ist das falsche Forum. Hier geht es um tarifrecht.
Die Anwärterbezüge sind jedoch Besoldungsrecht der Beamten.
Hinsicht der Anwärterbezüge solltes du einen Blick in das Niedersächsische Besoldungsgesetz werfen
§ 61
Anwärterbesoldung nach Ablegung der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung

Die Anwärterbezüge und die übrigen Besoldungsbestandteile werden für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 30 Abs. 4 NBG bis zum Ende des Monats, in dem das Beamtenverhältnis endet, weitergewährt. Entsteht bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bezüge wegen einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 27 Abs. 1) oder bei einer Ersatzschule (§ 142 des Niedersächsischen Schulgesetzes), so werden die in Satz 1 genannten Bezüge nur bis zum Tag vor Entstehung dieses Anspruchs weitergewährt.


Hier aber bitte aufpassen! Wenn noch während der laufbahnrechtlichen Mindestzeit des Vorbereitungsdienstes die Laufbahnprüfung abgelegt wird (ist bei Lehramtsanwärtern die Regel), enden der Vorbereitungsdienst sowie der Besoldungsanspruch erst mit Ablauf der für den Vorbereitungsdienst im Allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Zeit (§ 30 Abs. 4 Satz 2 NBG). Es handelt sich dann nicht um einen Fall des § 61 NBesG, weil der Vorbereitungsdienst nicht durch die Laufbahnprüfung abschließt, sondern erst durch den Zeitablauf der laufbahnrechtlichen Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes endet.

Beispiel: Bei Beginn des Vorbereitungsdienstes am 17.12.2018 und bestandener Laufbahnprüfung am 05.06.2020 würde der Vorbereitungsdienst erst nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Mindestdauer von 18 Monaten am 16.06.2020  enden. Die Anwärterbezüge würden dann nur bis zum 16.06.2020 zustehen. § 61 NBesG würde zum tragen kommen, wenn die Laufbahnprüfung erst später abgelegt wird, z. B. weil der Vorbereitungsdienst wegen Krankheitszeiten, Elternzeiten oder für die Wiederholung der Prüfung bis zum Tag des Bestehens oder endgültigen Nichtbestehens der Prüfung verlängert worden ist.

Im Zweifel würde ich hier kurz bei der Bezügestelle nachfragen. Eventuell wurde hier einfach die Zahlungseinstellung vergessen.

bbdhs

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Danke für die Erläuterung. 18 Monate sind überschritten ;-)