Autor Thema: Darf ich mich weigern?  (Read 8976 times)

dikayalumi

  • Gast
Darf ich mich weigern?
« am: 29.05.2020 19:03 »
Hallo,

ich bin Personalsachbearbeiterin im TV-L Bereich. Ich bin u. a. für Eingruppierungen von E1 bis E13 zuständig und denke, dass ich durch meine mittlerweile 8 Jahre Erfahrung und einige Seminare, die Eingruppierung jeweils feststellen kann.

Mein Problem sind meine Vorgesetzten. Es sind bestimmte Eingruppierungen gewollt, die ich anhand der Tätigkeiten nicht feststellen kann. Nun ist so, dass mein Chef für eine bestimmte Sache festgelegt hat, diese sei mit E 10 zu bewerten, das sei richtig, ich solle das so mit unterzeichnen. Das ist nicht die einzige Sache, die E10 ist hierbei nur ein Beispiel.

Ich habe vor meine Unterschrift zu verweigern und habe auch nicht vor an der weiteren Erstellung der Tätigkeitsbeschreibung mitzuwirken. Nur, darf ich das tatsächlich oder ist das Arbeitsverweigerung? Gezwungen werden kann ich ja wohl kaum, aber habe ich andere Konsequenzen zu befürchten, wenn ich bei einer offensichtlich falschen Sache nicht mitmache?

Danke schon mal.

Spid

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Antw:Darf ich mich weigern?
« Antwort #1 am: 29.05.2020 19:19 »
Je nachdem, welche Wirkung die Unterschrift haben soll, könnte diese ggfs. verweigert werden. Die Verweigerung der Mitwirkung an der Tätigkeitsbeschreibung wäre eine Arbeitsverweigerung. Bei mir würde ich die Anweisung, daran mitzuwirken, genau einmal unter Schilderung der Konsequenzen wiederholen, danach wäre das Arbeitsverhältnis bei Fortsetzung der Arbeitsverweigerung, die damit zu einer beharrlichen wird, nach der Zeit beendet, die es bedarf, die außerordentliche Kündigung schriftlich niederzulegen, zu unterzeichnen und Dir zu übergeben.

dikayalumi

  • Gast
Antw:Darf ich mich weigern?
« Antwort #2 am: 29.05.2020 19:34 »
Vielen Dank für die Antwort.

Ich habe Bedenken, da meine Unterschrift zusammen mit der meines Chefs, auf der Tätigkeitsbeschreibung steht, die als zahlungsbegründende Unterlage an die Bezügestelle gesandt wird. Ich bin doch dann irgendwie mit an der Veruntreuung von öffentlichen Geldern (ob das der richtige Begriff ist, weiß ich nicht) beteiligt, oder nicht? Oder halte ich meine Position, was das angeht für zu wichtig und mir passiert bei Prüfung durch den Rechnungshof oder wen auch immer nichts (Regress?)?
Unterschriften lauten etwa so: Die Bewertung wurde vorgenommen von mir. Die Bewertung wird bestätigt: mein Chef

Spid

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Antw:Darf ich mich weigern?
« Antwort #3 am: 29.05.2020 19:37 »
Sofern es sich nicht um Deine Bewertung handelt, besteht auch keine Verpflichtung, dies mit Unterschrift zu bestätigen.

dikayalumi

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Antw:Darf ich mich weigern?
« Antwort #4 am: 29.05.2020 19:43 »
Damit ist die Sache ja klar.

Ich muss also nur versteckt mitmachen.

Tagelöhner

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Antw:Darf ich mich weigern?
« Antwort #5 am: 30.05.2020 08:23 »
Was spricht dagegen, mit Zusatz i.A. (Im Auftrag) bzw. sogar direkt mit Vermerk "Auf Anweisung" o.ä. zu unterschreiben. Damit dürfte ja ausreichend zum Ausdruck gebracht worden sein, dass der Unterzeichner nicht in Verantwortung treten will.

Das ist mal wieder ein Paradebeispiel aus der behördlichen Praxis, dass Haushaltsrecht bzw. zur Verfügung stehende Stellen und deren Besetzungspolitik in aller Regel über dem Tarifrecht stehen.

Spid

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Antw:Darf ich mich weigern?
« Antwort #6 am: 30.05.2020 08:49 »
Inwiefern würde Tarifrechtlich berührt? Stellen sind tariflich unbeachtlich, der TV-L trifft keine Regelung zu Stellen oder deren Bewertung noch hätte die Stelle oder deren Bewertung eine Wirkung auf die Eingruppierung.

WasDennNun

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Antw:Darf ich mich weigern?
« Antwort #7 am: 30.05.2020 09:00 »
Deswegen ist der Thread ja auch im falschem Unterforum, da es ja hier nicht um TV Tarifrecht geht.

Es ist ja die Frage, welche Konsequenzen es haben kann, wenn man wissentlich einen übertarifliche Bezahlung initiiert/unterstützt.

clarion

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Antw:Darf ich mich weigern?
« Antwort #8 am: 30.05.2020 09:06 »
Hallo, Du kannst den entsprechenden Personen schriftlich z.B. per Mail unter Benennung Deiner Gründe inklusive der Fundstellen im TV-L einschließlich der Kommentare mitteilen, warum die angestrebte Einstufung nicht angezeigt ist. Ich würde außerdem ankündigen, dass Du nur auf schriftliche Anweisung bestimmte Unterschriften leisten wirst. Der Sinn von mehreren Unterschriften ist doch das Vier-Augen-Prinzip, um genau solche Geschichten zu verhindern. Damit wärst Du aus der persönlichen Haftung raus.

Du könntest mit dieser Vorgehensweise natürlich auch den Ruf als Querulant erwerben.

WasDennNun

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Antw:Darf ich mich weigern?
« Antwort #9 am: 30.05.2020 09:18 »
Man kann auch eine Aktennotiz verfassen, in der die differierende Meinung zur Eingruppierung dokumentiert wird, dieses vom Vorgesetzten unterzeichnen lassen und damit seinen Seelenfrieden finden.
Wie überall Ober sticht Unter und ein "bockiges" 'da mach ich nicht mit' ist sogar kontraproduktiv, da dann der Chef sich einen anderen willfährigen Deppen sucht.

RsQ

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Antw:Darf ich mich weigern?
« Antwort #10 am: 30.05.2020 12:50 »
Wenn ein Vorgesetzter aber sehenden Auges regelwidrig handelt, sollte man das auch nicht einfach "durchgehen" lassen bzw. per eigener Unterschrift noch dokumentieren.

Spid

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Antw:Darf ich mich weigern?
« Antwort #11 am: 30.05.2020 12:56 »
Welche „Regel“ sollte das sein?

Isie

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Antw:Darf ich mich weigern?
« Antwort #12 am: 30.05.2020 13:45 »
Die Feststellung einer Entgeltgruppe, die sich nicht aus der auszuübenden Tätigkeit ergibt, wäre "regelwidrig".
Eine übertarifliche Bezahlung liegt nicht in der Entscheidungskompetenz der Personalstelle.

Spid

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Antw:Darf ich mich weigern?
« Antwort #13 am: 30.05.2020 14:12 »
Inwiefern läge die Feststellung einer Entgeltgruppe überhaupt in der Kompetenz des AG?

Isie

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Antw:Darf ich mich weigern?
« Antwort #14 am: 30.05.2020 15:31 »
Ein Arbeitgeber sollte eine Rechtsmeinung über die Entgeltgruppe haben, in die seine Beschäftigten aufgrund der auszuübenden Tätigkeit eingruppiert sind. Wenn ein für die Bildung dieser Rechtsmeinung zuständige Vertreter des Arbeitgebers aus welchen Gründen auch immer eine nicht zur auszuübenden Tätigkeit passende Entgeltgruppe als die zutreffende ansieht, hat er damit eine Feststellung getroffen. Falls ihm die Fehlerhaftigkeit seiner Feststellung bewusst ist,    überschreitet er seine Entscheidungskompetenz.