Darf ich mich weigern?

Begonnen von dikayalumi, 29.05.2020 19:03

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Spid

Mal abgesehen davon, daß dies absolut nichts mit der Feststellung der Entgeltgruppe oder inwieweit diese in der Kompetenz des AG läge zu tun hat, ist bereits die Annahme, jemand überschreite mit der ja ebenso nur behaupteten Bildung einer unzutreffenden Rechtsmeinung seine Entscheidungskompetenz in dieser Pauschalität schlicht falsch.

WasDennNun

Zitat von: Spid in 30.05.2020 14:12
Inwiefern läge die Feststellung einer Entgeltgruppe überhaupt in der Kompetenz des AG?
Es ist nicht die Feststellung einer Entgeltgruppe, denn die steht ja fest.
Sondern die bewusst falsche Anweisung ein falsches Entgelt zu auszuzahlen.
Ob und welche Rechtsfolgen dieses für einen Mitarbeiter hat, sei mal dahingestellt.



Spid

Inwiefern wäre die Feststellung einer Entgeltgruppe nicht die Feststellung einer Entgeltgruppe? Und genau das wurde geschrieben:
Zitat von: Isie in 30.05.2020 13:45
Die Feststellung einer Entgeltgruppe, die sich nicht aus der auszuübenden Tätigkeit ergibt, wäre "regelwidrig".
Eine übertarifliche Bezahlung liegt nicht in der Entscheidungskompetenz der Personalstelle.

Dienstbeflissen

Wenn Du eine andere Rechtsmeinung zur Wertigkeit der zu bewertenden Tätigkeiten hast, mache das doch einfach bei den entsprechenden Stellen in der Hierarchie ausreichend deutlich. Wenn deine Unterschrift die Rechtsmeinung des AG darstellen soll und Du diese Rechtsmeinung nicht teilst, dann unterzeichne nicht. Ob Du dann als Querulantin abgestempelt wirst und dieses Verhalten deiner Karriere zuträglich ist, sei mal dahingestellt.

Was dies mit der Mitwirkung an der Erstellung der Tätigkeitsbeschreibungnzu tun haben soll erschließt sich mir nicht. Natürlich musst Du das machen, gehört ja sicher zu deinen Aufgaben.

Isie

Ich verstehe die Posts der TE so, dass Tätigkeitsbeschreibung und Feststellung der zutreffenden Entgeltgruppe (im Sinne einer Darstellung der Rechtsmeinung) zusammengehören. Also steckt die TE in dem Dilemma, dass sie die Tätigkeitsbeschreibung (= Beschreibung der auszuübenden Tätigkeit) erstellt hat und unterschreiben muss, aber die von Vorgesetzten vertretene Rechtsmeinung zur Entgeltgruppe nicht teilt, diese aber Teil des Dokumentes ist.

Spid

Da die Rechtsmeinung des AG zur Eingruppierung (und nicht etwa deren Feststellung) und die Tätigkeitsbeschreibung völlig unterschiedliche Vorgänge sind, ist dieses ,,Verständnis" aber von einer ganzen Menge Annahmen geprägt.

Isie

Die TE ist für die Subsumtion der auszuübenden Tätigkeit unter die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung zuständig. Das Ergebnis dieser Subsumtion wird dokumentiert, es stellt die Rechtsmeinung des Arbeitgebers dar. Nun gibt es aber zwei verschiedene Rechtsmeinungen. Die TE sollte ihre Rechtsmeinung dokumentieren. Der Vorgesetzte kann seine abweichende Rechtsmeinung danach ja ebenfalls dokumentieren und als die maßgebliche benennen.

Spid

Das ist so zutreffend wie es keinen Hinweis darauf darstellt, daß das Erstellen der Tätigkeitsbeschreibung und die Bewertung dieser ein Vorgang darstellt.

Isie

Da sie für beide Aufgaben zuständig ist, liegt das wohl auf der Hand. Dass der tarifrechtlich relevanten Tätigkeitsbeschreibung üblicherweise eine vom jeweiligen Fachbereich erstellte Beschreibung der auf dem Arbeitsplatz auszuübenden Tätigkeiten zugrundeliegt, ändert daran nichts. Die Feststellung der zutreffenden Entgeltgruppe erfordert eine Subsumtion, bei der sinnvollerweise Sachverhalt und Ergebnis dokumentiert werden.

Spid

Nein, tut es nicht. Zumal die Eingruppierung in der Mehrzahl der Fälle nicht aufgrund einer Tätigkeitsbeschreibung beurteilt werden kann und die TE nicht die zutreffende Entgeltgruppe feststellt, sondern lediglich einen Beitrag zur Bildung der Rechtsmeinung des AG, der ebensowenig die zutreffende Entgeltgruppe feststellt, leistet.

Isie

Was bedeutet bei dir das Wort Feststellung? Und hältst du es nicht für sinnvoll, den der Rechtsmeinung zugrundeliegenden Sachverhalt und die Rechtsmeinung selber zu dokumentieren?
Die TE hat angegeben, dass sie für beides zuständig ist. Dass ihre Feststellungen eine zweite Unterschrift erfordern, ändert daran nichts.

Spid

Die rechtsverbindliche Bestimmung eines Rechtsverhältnissen in Art, Umfang und Bestehen. Wer keine Rechtsmacht zu dieser Feststellung hat, kann sie auch nicht vornehmen - so ist es auch hier. Die Feststellung der Entgeltgruppe kann nur durch Eingruppierungsfeststellungsklage erfolgen. Ob ich eine Dokumentation für sinnvoll halte, kann dahingestellt bleiben, weil jedwede Antwort ohne Wirkung bleibt. Ob die TE für beides - Tätigkeitsbeschreibung und Rechtsmeinung zur Eingruppierung - zuständig ist, war nicht in Zweifel gezogen worden, sondern die auf zahlreichen unbegründeten Annahmen beruhende Behauptung, es handele sich dabei nicht nur um einen Vorgang, sondern daß dies auch noch auf der Hand läge.

Isie

Du engst die Bedeutung des Wortes Feststellung ein. Ich halte mich lieber an den Duden.
In deinem Arbeitsbereich mag es ja so sein, dass vorbereitende Tätigkeiten und die sich daraus ergebenden Ergebnisse, für die dieselbe Person zuständig ist, in verschiedenen Schriftstücken dokumentiert werden. Ich finde es unnötig umständlich.

Spid

Du kannst Dich auch an einem Geländer halten, es ändert nichts daran, daß der AG nicht die zutreffende Entgeltgruppe feststellt, sondern lediglich eine Rechtsmeinung dazu äußert, welche das sein könnte.

Da Tätigkeitsbeschreibungen für die Ewigkeit sind und die Eingruppierung personenbezogen ist und die Rechtsmeinung dazu erst nach der Besetzung feststeht, ist es weder ,,umständlich" noch eine Spezialität meines Arbeitsbereichs, dies getrennt zu haben - üblicherweise gibt es in den meisten großen Behörden sogar zwei Bereiche/Abteilungen/Referate... die dafür zuständig sind: Pers und Org. Und dabei habe ich mich noch nicht einmal zu unterschiedlichen Schriftstücken eingelassen...

Isie

Es geht hier aber nicht um die meisten Behörden, sondern um die Behörde, bei der die TE arbeitet. Und in dieser Behörde gehören beide Aufgaben zu ihrem Zuständigkeitsbereich.
Bei welcher merkwürdigen Behörde bist du, bei der Tätigkeitsbeschreibungen für die Ewigkeit sind.