Der § 34 Abs. 3 S. 1 sagt: 1Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist.
Lt. Recherche konnte ich feststellen, dass der "selbe Arbeitgeber" wie folgt definiert wird:
"Arbeitgeber" ist die juristische Person, bei der der Beschäftigte angestellt ist. Hierbei ist auf die Rechtspersönlichkeit abzustellen, nicht auf die Beschäftigung bei einer bestimmten Behörde, einer einzelnen Dienststelle usw.
Als "derselbe Arbeitgeber" sind z. B. anzusehen
die Bundesrepublik Deutschland,
die jeweilige Gemeinde,
rechtlich selbstständige bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, wie z. B.
die Bundesbank
die Bundesagentur für Arbeit
die Deutsche Rentenversicherung
Heißt das, dass die längere Kündigungsfrist auch in der Probezeit bei den neuen Arbeitgeber zu berücksichtigen ist?