Autor Thema: Kündigung in Probezeit - Anrechnung Beschäftigungszeit  (Read 1866 times)

schulzi1de

  • Gast
Von 2010 bis Dezember 2019 war ich beim Freistaat Bayern beschäftigt. Im Januar 2020 wechselte ich in ein anderes Bundesland zum TVÖD-VKA. Die Beschäftigungszeit wurd nach §34 Abs. 3 S. 3 TVÖD angerechnet.
Im Arbeitsvertrag wurde eine Probezeit von 6 Monaten festgelegt. Mir wird nun 2 Wochen zum Monatsende gekündigt. Mich irritiert nun die Anrechnung der Beschäftigungszeit. Ab wann kommt diese zum tragen?

Spid

  • Gast
Für die Kündigungsfrist sind nur §34 Abs. 3 Satz 1 und 2 maßgeblich.

schulzi1de

  • Gast
Der § 34 Abs. 3 S. 1 sagt: 1Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist.

Lt. Recherche konnte ich feststellen, dass der "selbe Arbeitgeber" wie folgt definiert wird:
"Arbeitgeber" ist die juristische Person, bei der der Beschäftigte angestellt ist. Hierbei ist auf die Rechtspersönlichkeit abzustellen, nicht auf die Beschäftigung bei einer bestimmten Behörde, einer einzelnen Dienststelle usw.

Als "derselbe Arbeitgeber" sind z. B. anzusehen

    die Bundesrepublik Deutschland,
    die jeweilige Gemeinde,

    rechtlich selbstständige bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, wie z. B.
        die Bundesbank
        die Bundesagentur für Arbeit
        die Deutsche Rentenversicherung

Heißt das, dass die längere Kündigungsfrist auch in der Probezeit bei den neuen Arbeitgeber zu berücksichtigen ist?

Lars73

  • Gast
Es ist doch nicht derselbe Arbeitgeber?

Spid

  • Gast
Eben.