Nein, Deine Frage war:
Lohnt es sich für mich eine Stufenmitnahme zu beantragen oder habe ich eher schlechte Aussichten?
Das ist etwas völlig anderes. Maßgeblich für die Bestimmung des Anspruchs auf Stufenzuordnung zu einer höheren Stufe als Stufe 1 bei Einstellung ist das Vorhandensein einschlägiger Berufserfahrung von mindestens einem bzw. drei Jahren. Einschlägige Berufserfahrung ist eine solche, bei der die bisherige Tätigkeit nahezu unverändert fortgeführt wird. Sie kann regelmäßig nicht in einer niedrigeren Entgeltgruppe erworben werden. Maßgeblich dafür ist jedoch die tatsächliche Eingruppierung und nicht die unmaßgebliche Rechtsmeinung des AG dazu. Handelt es sich um dieselbe auszuübende Tätigkeit, handelt es sich um einschlägige Berufserfahrung. Dann irrte aber entweder der alte oder der neue AG (oder beide) hinsichtlich der Eingruppierung. Handelt es sich um eine Eingruppierung in E6, besteht dann Anspruch auf E6/2, die Bezahlung nach E8/1 stellte dann eine Besserstellung dar, auf die sich die Arbeitsvertragsparteien einigen könnten - auch wenn das die Eingruppierung nicht berührt. Handelt es sich um eine E8, besteht Anspruch auf E8/2. Irren beide, besteht Anspruch auf die tatsächliche Entgeltgruppe Stufe 2.
Völlig unabhängig von diesem Anspruch ist die Übernahme der Stufe bei unmittelbarem Wechsel zwischen den beiden Gemeinden, die im Ermessen des AG liegt und die zum Tragen kommen könnte, wenn es sich doch nicht um dieselbe Tätigkeit oder eine so ähnliche Tätigkeit handelt, daß sich einschlägige Berufserfahrung ergäbe.