Autor Thema: Eingruppierung Meister EG8  (Read 11886 times)

MrRossi

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Antw:Eingruppierung Meister EG8
« Antwort #30 am: 09.06.2020 10:58 »
Die Weisungsbefugnis besteht doch lediglich für einen kleinen Bereich der 46 MA und umfasst nicht deren gesamten Aufgabenbereich.

Die EG 9 spricht ja auch von Arbeitsstätten, in denen Handwerker/innen beschäftigt sind. Keine Anzahl, keine Gewerk, keine Weisungsbefugnis...

Ich beaufsichtige in den Arbeitsstätten auch Fremdfirmen.

Sie spricht von "großen" Arbeitsstätten. Die eigenen Handwerker beaufsichtigst du auch nicht, sondern hast "nur" Weisungsbefugnis für einen Teil ihrer Arbeit.

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Antw:Eingruppierung Meister EG8
« Antwort #31 am: 09.06.2020 11:04 »
Die Weisungsbefugnis besteht doch lediglich für einen kleinen Bereich der 46 MA und umfasst nicht deren gesamten Aufgabenbereich.

Die EG 9 spricht ja auch von Arbeitsstätten, in denen Handwerker/innen beschäftigt sind. Keine Anzahl, keine Gewerk, keine Weisungsbefugnis...

Ich beaufsichtige in den Arbeitsstätten auch Fremdfirmen.

Sie spricht von "großen" Arbeitsstätten. Die eigenen Handwerker beaufsichtigst du auch nicht, sondern hast "nur" Weisungsbefugnis für einen Teil ihrer Arbeit.

Sie arbeiten doch aber nur Elektrotechnisches... Daher kann sie kein Anderer beaufsichtigen.
Die Haftung liegt daher auch bei mir. Ich hab die ausgewählten Elektriker auch schriftlich zur Elektrofachkraft ernannt, da sie sonst gar nicht hier arbeiten dürften.
Ja, in deren Tätigkeitsbeschreibung steht ein anderer Vorgesetzter aber bei denen steht auch drin, dass sie fachliche Weisungen von der VEFK erhalten.
Mag sein, dass es tarifrechtlich bedeutungslos ist...

Spid

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Antw:Eingruppierung Meister EG8
« Antwort #32 am: 09.06.2020 11:06 »
Auch für VEFK gilt die Haftungsbeschränkung des §3 Abs. 7 TV-L/TVÖD, also lediglich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ansonsten haftet der AG. Das Organisationsverschulden des AG liegt auch vor, wenn er keine Rufbereitschaft anordnet (die zu vergüten ist) und nicht für Krankheits- und Urlaubsvertretung sorgt. Dein Part dabei ist lediglich: ihn einmal jährlich am besten schriftlich hinzuweisen.

Krebs

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Antw:Eingruppierung Meister EG8
« Antwort #33 am: 09.06.2020 15:46 »
Urlaub ist Urlaub, arbeitsunfähig ist arbeitsunfähig - und sofern der AG keine Rufbereitschaft anordnet und vergütet, besteht auch kein Grund, außerhalb der Arbeitszeit erreichbar zu sein. Die JSZ wird nur gekürzt, wenn kein Grundsätzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuß besteht.

Die Verantwortung nimmt mir aber halt keiner ab. Deshalb bin ich freiwillig erreichbar.
Wenn etwas passiert, wird der Verantwortliche gesucht.


Die Verantwortung für die elektrische Anlage trage ich bis 4 Jahre nach meiner letzten Anlagenprüfung. Auch nach Ausscheiden aus dem Unternehmen.

Berufskollegen leisten sich teure Managerversicherungen, da das rechtlich nach wie vor Grauzone ist.

Bin dein Theard mal überflogen und verstehe dein problem nicht =)
Was soll man dazu sagen: Selbst schuld!?!

Verstehe nicht auf was du hinaus willst, du hast ein Schild umhängen wo drauf steht, bitte tritt mir in den Arsch, dein AG macht es, weil du es ja so willst und nun beschwerst du dich dafür. Auf was möchtest du hinaus? Wir sind hier im ÖD und nicht in der freien Wirtschaft =), falls system noch nicht verstanden.

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Antw:Eingruppierung Meister EG8
« Antwort #34 am: 16.06.2020 07:10 »
Urlaub ist Urlaub, arbeitsunfähig ist arbeitsunfähig - und sofern der AG keine Rufbereitschaft anordnet und vergütet, besteht auch kein Grund, außerhalb der Arbeitszeit erreichbar zu sein. Die JSZ wird nur gekürzt, wenn kein Grundsätzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuß besteht.

Die Verantwortung nimmt mir aber halt keiner ab. Deshalb bin ich freiwillig erreichbar.
Wenn etwas passiert, wird der Verantwortliche gesucht.


Die Verantwortung für die elektrische Anlage trage ich bis 4 Jahre nach meiner letzten Anlagenprüfung. Auch nach Ausscheiden aus dem Unternehmen.

Berufskollegen leisten sich teure Managerversicherungen, da das rechtlich nach wie vor Grauzone ist.

Bin dein Theard mal überflogen und verstehe dein problem nicht =)
Was soll man dazu sagen: Selbst schuld!?!

Verstehe nicht auf was du hinaus willst, du hast ein Schild umhängen wo drauf steht, bitte tritt mir in den Arsch, dein AG macht es, weil du es ja so willst und nun beschwerst du dich dafür. Auf was möchtest du hinaus? Wir sind hier im ÖD und nicht in der freien Wirtschaft =), falls system noch nicht verstanden.

Wie in meinen Beiträgen zu lesen, habe ich mich nicht beschwert.
Fachlich ist alles in Ordnung, sodass ich da nichts zu befürchten habe was du da meinst.
Antworten habe ich auch viele gute erhalten.

Ich wollte lediglich wissen, ob das Konstrukt Tätigkeitsbeschreibung, Berufung, Eingruppierung richtig ist.
Ganz beantwortet wurde das allerdings noch nicht.

Meine Überschrift ist etwas irreführend. Ich bekomme sie aber nicht geändert.

Krebs

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Antw:Eingruppierung Meister EG8
« Antwort #35 am: 16.06.2020 10:14 »



Mir erschließt sich nicht, inwiefern das ein zulässiger Schluß aus dem zitierten Text wäre.

Ich arbeite etwas Anderes, als in meiner Tätigkeitsbeschreibung steht und bin deshalb meiner Meinung nach auch falsch eingruppiert.
Diese Meinung möchte ich tarifrechtlich fundieren.
Der große Verantwortungsbereich in denen Handwerker/innen arbeiten ist gegeben.
Nun muss ich die "entsprechende Tätigkeit" nachweisen. So dachte ich mir...

Doch die Frage wurde dir beantwortet deine Eingruppierung ist richtig. Deine Eingruppierung bezieht sich auf deine Tätigkeitsbeschreibung. Und nicht auf deiner Meinung. Oder ob du noch 3 Rückwärtssaltos zusätzlich machst, welche nicht zu deiner Tätigkeit gehört und deine Eingruppierung bezieht sich nicht auf irgendwelche Titel. Somit wäre eigentlich alles abgedeckt =)

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Antw:Eingruppierung Meister EG8
« Antwort #36 am: 18.06.2020 14:43 »



Mir erschließt sich nicht, inwiefern das ein zulässiger Schluß aus dem zitierten Text wäre.

Ich arbeite etwas Anderes, als in meiner Tätigkeitsbeschreibung steht und bin deshalb meiner Meinung nach auch falsch eingruppiert.
Diese Meinung möchte ich tarifrechtlich fundieren.
Der große Verantwortungsbereich in denen Handwerker/innen arbeiten ist gegeben.
Nun muss ich die "entsprechende Tätigkeit" nachweisen. So dachte ich mir...

Doch die Frage wurde dir beantwortet deine Eingruppierung ist richtig. Deine Eingruppierung bezieht sich auf deine Tätigkeitsbeschreibung. Und nicht auf deiner Meinung. Oder ob du noch 3 Rückwärtssaltos zusätzlich machst, welche nicht zu deiner Tätigkeit gehört und deine Eingruppierung bezieht sich nicht auf irgendwelche Titel. Somit wäre eigentlich alles abgedeckt =)

Also wurde sie ja doch nicht beantwortet  ;)
Ich wollte lediglich wissen, ob das Konstrukt Tätigkeitsbeschreibung, Berufung, Eingruppierung richtig ist.
Nix mit Eingruppierung und meiner Meinung...

Krebs

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Antw:Eingruppierung Meister EG8
« Antwort #37 am: 23.06.2020 14:35 »
Und was wäre nochmal genau deine Berufung?

https://de.wikipedia.org/wiki/Berufung =)