Autor Thema: Eingruppierung Meister EG8  (Read 11506 times)

Treffer

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Eingruppierung Meister EG8
« am: 02.06.2020 12:58 »
Hallo!
Ich bin in einem Trink- und Abwasserzweckverband als Instandhalter Abwasser eingestellt und dem Meister Abwasser unterstellt.
Ich habe eine Elektromeisterausbildung und habe deshalb eine Berufung zur Verantwortlichen Elektrofachkraft für Trink- UND Abwasserbereich mit jeweils vorhandenen Elektrofachkräften unterzeichnet.

In der Berufung steht: Fachliche Weisungsbefugnis an alle Mitarbeiter (43 insgesamt) und verantwortlich für die Bestellung von Elektrofachkräften (3 insgesamt + ich).
In den Stellenbeschreibungen der Elektrofachkräfte steht: Erhält Weisung von Verantwortliche Elektrofachkraft und Meister Trinkwasser.

Nach der Berufung wollte ich, dass meine Chefin den Punkt der fachlichen Weisung in der Stellenbeschreibung ergänzt.
Ablehnung, da:
Dies würde mir als Instandhalter Abwasser nicht zustehen und außerdem ist es in der Berufung ja festgelegt.
Das es die Berufung an sich gibt, wurde in meiner Stellenbeschreibung eingefügt.
Da die verantwortliche Elektrofachkraft erhöhtes Risiko trägt, wurde mir als Belohnung die EG8 zugesprochen, so meine Geschäftsleiterin.

Kann mir jemand sagen, ob das so korrekt ist?

Meister müssen ja in EG8 eingruppiert werden. Ist da der Fachliche Meister gemeint oder der stellenmäßige Meister? In meiner Stellenbeschreibung steht nichts von Meister. Die VEFK setzt den Meister aber mindestens voraus.

Ich habe das Gefühl, mir wird das verwehrt, da die EG 9 nicht im Stellenplan vorgesehen ist.

Kat

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Antw:Eingruppierung Meister EG8
« Antwort #1 am: 02.06.2020 13:04 »
Meister müssen da eingruppiert werden was der ihnen übertragenen Arbeit entspricht. Ein Abschluss ist nicht relevant für die Eingruppierung.

Spid

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Antw:Eingruppierung Meister EG8
« Antwort #2 am: 02.06.2020 13:17 »
Ein wie auch immer geartetes Unterstellungsverhältnis begründet an sich keine Meistertätigkeiten - und diese sind erforderlich, denn das entsprechende Tätigkeitsmerkmal lautet „Meister mit entsprechender Tätigkeit“. Je nach Ausgestaltung kann es sich bei der VEFK um Meistertätigkeiten handeln. Diese müßten aber mindestens die Hälfte der auszuübenden Tätigkeit ausmachen, um zu einer entsprechenden Eingruppierung zu führen. Ein „Risiko“ ist tariflich unbeachtlich.

Treffer

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Antw:Eingruppierung Meister EG8
« Antwort #3 am: 02.06.2020 13:45 »
Ich denke, dass hier schon ein Formfehler vorliegt.
Ich bin ausschließlich elektrotechnisch in allen Firmenteilen unterwegs.
Habe noch nie im Abwasser gearbeitet.
Ja, tariflich gibt es das "Risiko" nicht, ich weiß.
Mir geht es um die Tatsache, dass "fachliche Weisung an" in meiner Stellenbeschreibung durchgestrichen ist und in der Berufung drin steht.
Bei den Elektrofachkräften steht, dass Sie mir fachlich Weisungsgebunden sind.
Es geht mir nicht um die disziplinarische Weisung.

MrRossi

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Antw:Eingruppierung Meister EG8
« Antwort #4 am: 02.06.2020 13:56 »
Wo aber soll die Begründung für eine noch höhere Eingruppierung herkommen, selbst wenn auf den Meister abgestellt werden würde...... Also, worum gehts?

Treffer

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Antw:Eingruppierung Meister EG8
« Antwort #5 am: 02.06.2020 14:29 »
Wo aber soll die Begründung für eine noch höhere Eingruppierung herkommen, selbst wenn auf den Meister abgestellt werden würde...... Also, worum gehts?

Eigentlich geht es gar nicht um die Eingruppierung an sich, sondern um die Tatsache, dass mir in der Berufung zur VEFK die Fachliche Weisung übertragen wurde und diese auch bei den Elektrofachkräften aufgeführt wird.
Diese wird mir in der Stellenbeschreibung verwehrt.

Kann ja sein, dass das richtig ist. Ich kann nur nicht nachvollziehen, warum es so ist.

Bei einer externen Bewertung wurde mir die Fachliche Weisung meiner Stelle nicht anerkannt, da diese nicht in der Stellenbeschreibung steht.

Spid

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Antw:Eingruppierung Meister EG8
« Antwort #6 am: 02.06.2020 14:34 »
Stellen und deren Beschreibung sind tariflich ebenso unbeachtlich wie externe Bewertungen oder eine darauf gründende oder nicht gründende Rechtsmeinung des AG zur Eingruppierung.

Treffer

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Antw:Eingruppierung Meister EG8
« Antwort #7 am: 02.06.2020 14:51 »
Stellen und deren Beschreibung sind tariflich ebenso unbeachtlich wie externe Bewertungen oder eine darauf gründende oder nicht gründende Rechtsmeinung des AG zur Eingruppierung.

Ok nochmal. Ich möchte gern wissen, ob es eine Begründung gibt, dass mir in einer Berufung die Weisungsbefugnis übertragen wurde, in der Stellenbeschreibung aber nicht durchgeführt wird? Die Eingruppierung spielt eigentlich in diesem Moment für mich überhaupt keine Rolle. Ich wollte bloß zusätzlich wissen, ob die Weisungsbefugnis zu einer ungewollten Höhergruppierung führen würde und deshalb verwehrt wird.

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Antw:Eingruppierung Meister EG8
« Antwort #8 am: 02.06.2020 14:55 »
Stellen und deren Beschreibung sind tariflich ebenso unbeachtlich wie externe Bewertungen oder eine darauf gründende oder nicht gründende Rechtsmeinung des AG zur Eingruppierung.

Ok nochmal. Ich möchte gern wissen, ob es eine Begründung gibt, dass mir in einer Berufung die Weisungsbefugnis übertragen wurde, in der Stellenbeschreibung aber nicht durchgeführt wird? Die Eingruppierung spielt eigentlich in diesem Moment für mich überhaupt keine Rolle. Ich wollte bloß zusätzlich wissen, ob die Weisungsbefugnis zu einer ungewollten Höhergruppierung führen würde und deshalb verwehrt wird.

Nein.

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Antw:Eingruppierung Meister EG8
« Antwort #9 am: 06.06.2020 15:10 »
Hallo Treffer,
evtl. hast Du eine besonders listige Personalabteilung.

1. Wird Dir die Tätigkeit "Meister mit entsprechender Tätigkeit" mit über 50% in der Stellenbeschreibung aufgenommen, bekommt der AG diese Tätigkeit nur mit einer Änderungskündigung weg.

2. In Deinem Konstrukt ist die Meistertätigkeit als VEFK an deren Berufung gebunden. Und solch eine Berufung ist gemäß GewO schneller aufgehoben, als Du dich umdrehen kannst. Und ohne Berufung zur VEFK bist wieder normaler Geselle :-\

Spid

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Antw:Eingruppierung Meister EG8
« Antwort #10 am: 06.06.2020 20:30 »
Stellen und deren Beschreibung begründen weder einen Anspruch noch wäre der AG auf eine Änderungskündigung angewiesen, um sie zu ändern. Er könnte das arbeits- und tarifrechtlich ständig den ganzen Tag machen, ohne daß sich daraus Auswirkungen auf den AN ergäben. Der TE hat sich zudem nicht dazu eingelassen oder auch nur einen Hinweis darauf gegeben, daß die Tätigkeit als VEFK so ausgestaltet ist, daß es sich um die Tätigkeit eines Meisters mit entsprechender Tätigkeit handelt.

Treffer

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Antw:Eingruppierung Meister EG8
« Antwort #11 am: 08.06.2020 13:13 »
Hallo Spid,

ich bin in EG8 eigruppiert. Dahinter steht ja die Tätigkeit: Meister mit entsprechender Tätigkeit.
Ich kann den Begriff nicht näher Definieren. DIE VEFK verlangt den Meistertitel. Ich arbeite zu 100% als VEFK.

Meine Chefin sagte mir, ich müsste laut Anstellung (Instandhalter) nur in EG6 eingruppiert sein. Durch die VEFK, die den Meister verlangt wurde ich in die EG8 "gehoben".

Wo finde ich eine nähere Beschreibung vom tariflichen "Meister mit entsprechender Tätigkeit"?

Fachlich arbeite ich ausschließlich als VEFK. Niemand teilt mich ein, niemand erteilt mir Aufträge.
So wie es in der Berufung steht.
Ich kann es tariflich nicht deuten.


Treffer

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Antw:Eingruppierung Meister EG8
« Antwort #12 am: 08.06.2020 13:27 »
Hier hab ich nun eine Begriffserklärung gefunden:

Wird in einer Vergütungsgruppe eine bestimmte Berufsausbildung gefordert, so wird als weiteres Tätigkeitsmerkmal teilweise die der jeweiligen Berufsausbildung entsprechende Tätigkeit verlangt.
Die Voraussetzungen dieses tariflichen Tätigkeitsmerkmals sind erfüllt, wenn die Ausübung der Tätigkeit die in der Ausbildung vermittelten
- Kenntnisse und
- Fähigkeiten
fordert.
Dies bedeutet, dass die Tätigkeit nur ausgeübt werden kann, wenn der Stelleninhaber die Kenntnisse und Fähigkeiten auch tatsächlich besitzt. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob der Stelleninhaber sich die Kenntnisse und Fähigkeiten in einer förmlichen Ausbildung oder auf anderen Wegen (z.B. in einem Selbststudium) angeeignet hat.
Der Stellenbewerter muss also prüfen, welche Kenntnisse und Fähigkeiten in dem entsprechenden Beruf vermittelt werden und ob diese unbedingt zur Erfüllung der Anforderungen der konkreten Tätigkeit notwendig sind. Dies erfordert ein Studium des Berufsbildes und der Ausbildungsinhalte des Berufe.
Nach der Rechtsprechung sind die Anforderungen an eine der juristischen Ausbildung entsprechenden Tätigkeit nicht erfüllt, wenn der Stelleninhaber nur juristische Kenntnisse auf einem eng begrenzten juristischen Spezialgebiet. wie z.B. dem Mietrecht, vorweisen muss.



Ist es also richtig, dass ich nachweisen muss, ausschließlich als VEFK zu arbeiten?







Spid

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Antw:Eingruppierung Meister EG8
« Antwort #13 am: 08.06.2020 13:34 »
Hallo Spid,

ich bin in EG8 eigruppiert. Dahinter steht ja die Tätigkeit: Meister mit entsprechender Tätigkeit.
Ich kann den Begriff nicht näher Definieren. DIE VEFK verlangt den Meistertitel. Ich arbeite zu 100% als VEFK.

Meine Chefin sagte mir, ich müsste laut Anstellung (Instandhalter) nur in EG6 eingruppiert sein. Durch die VEFK, die den Meister verlangt wurde ich in die EG8 "gehoben".

Wo finde ich eine nähere Beschreibung vom tariflichen "Meister mit entsprechender Tätigkeit"?

Fachlich arbeite ich ausschließlich als VEFK. Niemand teilt mich ein, niemand erteilt mir Aufträge.
So wie es in der Berufung steht.
Ich kann es tariflich nicht deuten.

Das rechtliche Erfordernis einer bestimmten Ausbildung ist tariflich unbeachtlich, maßgeblich ist das tatsächliche Erfordernis.

Wenn Du in E8 eingruppiert bist und auch nach E8 vergütet wirst, sehe ich kein Problem.

Die Beurteilung, ob es sich um eine entsprechende Tätigkeit eines Meisters handelt, ergibt sich aus der Kenntnis der jahrzehntelangen Rechtsprechung dazu. Die entsprechende Kommentarliteratur kann entscheidende Hinweise dazu geben.

Spid

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Antw:Eingruppierung Meister EG8
« Antwort #14 am: 08.06.2020 13:35 »
Hier hab ich nun eine Begriffserklärung gefunden:

Wird in einer Vergütungsgruppe eine bestimmte Berufsausbildung gefordert, so wird als weiteres Tätigkeitsmerkmal teilweise die der jeweiligen Berufsausbildung entsprechende Tätigkeit verlangt.
Die Voraussetzungen dieses tariflichen Tätigkeitsmerkmals sind erfüllt, wenn die Ausübung der Tätigkeit die in der Ausbildung vermittelten
- Kenntnisse und
- Fähigkeiten
fordert.
Dies bedeutet, dass die Tätigkeit nur ausgeübt werden kann, wenn der Stelleninhaber die Kenntnisse und Fähigkeiten auch tatsächlich besitzt. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob der Stelleninhaber sich die Kenntnisse und Fähigkeiten in einer förmlichen Ausbildung oder auf anderen Wegen (z.B. in einem Selbststudium) angeeignet hat.
Der Stellenbewerter muss also prüfen, welche Kenntnisse und Fähigkeiten in dem entsprechenden Beruf vermittelt werden und ob diese unbedingt zur Erfüllung der Anforderungen der konkreten Tätigkeit notwendig sind. Dies erfordert ein Studium des Berufsbildes und der Ausbildungsinhalte des Berufe.
Nach der Rechtsprechung sind die Anforderungen an eine der juristischen Ausbildung entsprechenden Tätigkeit nicht erfüllt, wenn der Stelleninhaber nur juristische Kenntnisse auf einem eng begrenzten juristischen Spezialgebiet. wie z.B. dem Mietrecht, vorweisen muss.



Ist es also richtig, dass ich nachweisen muss, ausschließlich als VEFK zu arbeiten?

Mir erschließt sich nicht, inwiefern das ein zulässiger Schluß aus dem zitierten Text wäre.