Eingruppierung Meister EG8

Begonnen von Treffer, 02.06.2020 12:58

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Treffer

Zitat von: Spid am 08.06.2020 13:35



Mir erschließt sich nicht, inwiefern das ein zulässiger Schluß aus dem zitierten Text wäre.

Ich arbeite etwas Anderes, als in meiner Tätigkeitsbeschreibung steht und bin deshalb meiner Meinung nach auch falsch eingruppiert.
Diese Meinung möchte ich tarifrechtlich fundieren.
Der große Verantwortungsbereich in denen Handwerker/innen arbeiten ist gegeben.
Nun muss ich die "entsprechende Tätigkeit" nachweisen. So dachte ich mir...

Treffer

Zitat von: Spid am 08.06.2020 13:34
Zitat von: Treffer am 08.06.2020 13:13

Hallo Spid,

ich bin in EG8 eigruppiert. Dahinter steht ja die Tätigkeit: Meister mit entsprechender Tätigkeit.
Ich kann den Begriff nicht näher Definieren. DIE VEFK verlangt den Meistertitel. Ich arbeite zu 100% als VEFK.

Meine Chefin sagte mir, ich müsste laut Anstellung (Instandhalter) nur in EG6 eingruppiert sein. Durch die VEFK, die den Meister verlangt wurde ich in die EG8 "gehoben".

Wo finde ich eine nähere Beschreibung vom tariflichen "Meister mit entsprechender Tätigkeit"?

Fachlich arbeite ich ausschließlich als VEFK. Niemand teilt mich ein, niemand erteilt mir Aufträge.
So wie es in der Berufung steht.
Ich kann es tariflich nicht deuten.

Das rechtliche Erfordernis einer bestimmten Ausbildung ist tariflich unbeachtlich, maßgeblich ist das tatsächliche Erfordernis.

Wenn Du in E8 eingruppiert bist und auch nach E8 vergütet wirst, sehe ich kein Problem.

Die Beurteilung, ob es sich um eine entsprechende Tätigkeit eines Meisters handelt, ergibt sich aus der Kenntnis der jahrzehntelangen Rechtsprechung dazu. Die entsprechende Kommentarliteratur kann entscheidende Hinweise dazu geben.

Kannst du mir Kommentarliteratur empfehlen?
Ich lese ja in verschiedenen Foren, dass das ein generelles Problem ist.
Dem würde ich mich gern annehmen.
Wenn ich falsch liege, ist es wenigsten auch geklärt

Spid

Zitat von: Treffer am 09.06.2020 08:11
Zitat von: Spid am 08.06.2020 13:35



Mir erschließt sich nicht, inwiefern das ein zulässiger Schluß aus dem zitierten Text wäre.

Ich arbeite etwas Anderes, als in meiner Tätigkeitsbeschreibung steht und bin deshalb meiner Meinung nach auch falsch eingruppiert.
Diese Meinung möchte ich tarifrechtlich fundieren.
Der große Verantwortungsbereich in denen Handwerker/innen arbeiten ist gegeben.
Nun muss ich die "entsprechende Tätigkeit" nachweisen. So dachte ich mir...

Von einer Tätigkeitsbeschreibung war bislang nicht die Rede. Man kann nicht falsch eingruppiert sein. Du hast selbst ausgeführt, daß Du in E8 eingruppiert bist. Wenn die Tätigkeit als VEFK so ausgestaltet wäre, daß sie eine Meistertätigkeit ist, dann sehe ich immer noch keine große Arbeitsstätte. Das zugeordnete Gewerk besteht nach der Sachverhaltsschilderung ja nur aus 3 Handwerkern.

Spid

Zitat von: Treffer am 09.06.2020 08:13
Zitat von: Spid am 08.06.2020 13:34
Zitat von: Treffer am 08.06.2020 13:13

Hallo Spid,

ich bin in EG8 eigruppiert. Dahinter steht ja die Tätigkeit: Meister mit entsprechender Tätigkeit.
Ich kann den Begriff nicht näher Definieren. DIE VEFK verlangt den Meistertitel. Ich arbeite zu 100% als VEFK.

Meine Chefin sagte mir, ich müsste laut Anstellung (Instandhalter) nur in EG6 eingruppiert sein. Durch die VEFK, die den Meister verlangt wurde ich in die EG8 "gehoben".

Wo finde ich eine nähere Beschreibung vom tariflichen "Meister mit entsprechender Tätigkeit"?

Fachlich arbeite ich ausschließlich als VEFK. Niemand teilt mich ein, niemand erteilt mir Aufträge.
So wie es in der Berufung steht.
Ich kann es tariflich nicht deuten.

Das rechtliche Erfordernis einer bestimmten Ausbildung ist tariflich unbeachtlich, maßgeblich ist das tatsächliche Erfordernis.

Wenn Du in E8 eingruppiert bist und auch nach E8 vergütet wirst, sehe ich kein Problem.

Die Beurteilung, ob es sich um eine entsprechende Tätigkeit eines Meisters handelt, ergibt sich aus der Kenntnis der jahrzehntelangen Rechtsprechung dazu. Die entsprechende Kommentarliteratur kann entscheidende Hinweise dazu geben.

Kannst du mir Kommentarliteratur empfehlen?
Ich lese ja in verschiedenen Foren, dass das ein generelles Problem ist.
Dem würde ich mich gern annehmen.
Wenn ich falsch liege, ist es wenigsten auch geklärt

Der Onlinekommentar von Haufe dürfte für Laien recht zugänglich sein.

Treffer

Zitat von: Spid am 09.06.2020 08:54
Zitat von: Treffer am 09.06.2020 08:11
Zitat von: Spid am 08.06.2020 13:35



Mir erschließt sich nicht, inwiefern das ein zulässiger Schluß aus dem zitierten Text wäre.

Ich arbeite etwas Anderes, als in meiner Tätigkeitsbeschreibung steht und bin deshalb meiner Meinung nach auch falsch eingruppiert.
Diese Meinung möchte ich tarifrechtlich fundieren.
Der große Verantwortungsbereich in denen Handwerker/innen arbeiten ist gegeben.
Nun muss ich die "entsprechende Tätigkeit" nachweisen. So dachte ich mir...

Von einer Tätigkeitsbeschreibung war bislang nicht die Rede. Man kann nicht falsch eingruppiert sein. Du hast selbst ausgeführt, daß Du in E8 eingruppiert bist. Wenn die Tätigkeit als VEFK so ausgestaltet wäre, daß sie eine Meistertätigkeit ist, dann sehe ich immer noch keine große Arbeitsstätte. Das zugeordnete Gewerk besteht nach der Sachverhaltsschilderung ja nur aus 3 Handwerkern.

Deswegen habe ich es noch dazugeschrieben um es etwas zu verdeutlichen.

Nun muss ich mir wahrscheinlich noch die Beschreibung von großer Arbeitsstätte zu Gemüte führen.
Die Arbeitsstätte ist groß, die zugeordneten Handwerker 3.
Die Weisungsbefugnis als VEFK gilt gegenüber allen Mitarbeitern (43).
Unser Verbandsgebiet umfasst 5 Städte und 30 Dörfer in denen je mindestens 2 Anlagen und Gebäude stehen.
Aber das interessiert das Tarifrecht sicherlich auch nicht...

Spid

Ich sehe das analog zur Rechtsprechung zu Bauhofleitern, deren Einsatzgebiet ja auch die ganze Gemeinde ist. Hier wurde auch ein großer Arbeitsbereich verneint.

Kaiser80

Zitat von: Spid am 09.06.2020 10:01
Ich sehe das analog zur Rechtsprechung zu Bauhofleitern, deren Einsatzgebiet ja auch die ganze Gemeinde ist. Hier wurde auch ein großer Arbeitsbereich verneint.
Könntest du bitte ein Urteil verlinken?

MrRossi

Die Weisungsbefugnis besteht doch lediglich für einen kleinen Bereich der 46 MA und umfasst nicht deren gesamten Aufgabenbereich.

Spid

Zitat von: Kaiser80 am 09.06.2020 10:03
Zitat von: Spid am 09.06.2020 10:01
Ich sehe das analog zur Rechtsprechung zu Bauhofleitern, deren Einsatzgebiet ja auch die ganze Gemeinde ist. Hier wurde auch ein großer Arbeitsbereich verneint.
Könntest du bitte ein Urteil verlinken?

Schau doch bitte in den Haufe Onlinekommentar zum TVÖD VKA, da müßte in Kapitel 14.4 ein Urteil zu Bauhofleitern referenziert sein. Ich bin diese Woche nicht im Büro.

Treffer

Zitat von: MrRossi am 09.06.2020 10:10
Die Weisungsbefugnis besteht doch lediglich für einen kleinen Bereich der 46 MA und umfasst nicht deren gesamten Aufgabenbereich.

Da ist mir klar. Ich möchte mich da auch nicht wichtig tun. Ich möchte es nur verstehen.
Alle Mitarbeiter benutzen ununterbrochen Elektrogeräte und haben dazu beizutragen, dass meine jährliche Geräteprüfung "sinnvoll" bleibt.
Kleine Fehler bedeuten Trinkwasserausfall von mindestens 25.000 Menschen.
Ich habe auch keinen Vertreter, da es keinen MA mit entsprechender Ausbildung gibt.
Bei jeden Fehler werde ich informiert. 365Tage/24h ob Krank oder Urlaub.
(Jahressonderzahlung wird mir bei Kranktagen trotzdem abgezogen. nur mal nebenbei)

Spid

Urlaub ist Urlaub, arbeitsunfähig ist arbeitsunfähig - und sofern der AG keine Rufbereitschaft anordnet und vergütet, besteht auch kein Grund, außerhalb der Arbeitszeit erreichbar zu sein. Die JSZ wird nur gekürzt, wenn kein Grundsätzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuß besteht.

Treffer

Zitat von: MrRossi am 09.06.2020 10:10
Die Weisungsbefugnis besteht doch lediglich für einen kleinen Bereich der 46 MA und umfasst nicht deren gesamten Aufgabenbereich.

Die EG 9 spricht ja auch von Arbeitsstätten, in denen Handwerker/innen beschäftigt sind. Keine Anzahl, keine Gewerk, keine Weisungsbefugnis...

Ich beaufsichtige in den Arbeitsstätten auch Fremdfirmen.

Treffer

Zitat von: Spid am 09.06.2020 10:29
Urlaub ist Urlaub, arbeitsunfähig ist arbeitsunfähig - und sofern der AG keine Rufbereitschaft anordnet und vergütet, besteht auch kein Grund, außerhalb der Arbeitszeit erreichbar zu sein. Die JSZ wird nur gekürzt, wenn kein Grundsätzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuß besteht.

Die Verantwortung nimmt mir aber halt keiner ab. Deshalb bin ich freiwillig erreichbar.
Wenn etwas passiert, wird der Verantwortliche gesucht.

Die Verantwortung für die elektrische Anlage trage ich bis 4 Jahre nach meiner letzten Anlagenprüfung. Auch nach Ausscheiden aus dem Unternehmen.

Berufskollegen leisten sich teure Managerversicherungen, da das rechtlich nach wie vor Grauzone ist.

Kaiser80

Zitat von: Treffer am 09.06.2020 10:34
Zitat von: Spid am 09.06.2020 10:29
Urlaub ist Urlaub, arbeitsunfähig ist arbeitsunfähig - und sofern der AG keine Rufbereitschaft anordnet und vergütet, besteht auch kein Grund, außerhalb der Arbeitszeit erreichbar zu sein. Die JSZ wird nur gekürzt, wenn kein Grundsätzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuß besteht.

Die Verantwortung nimmt mir aber halt keiner ab. Deshalb bin ich freiwillig erreichbar.
Wenn etwas passiert, wird der Verantwortliche gesucht.

Die Verantwortung für die elektrische Anlage trage ich bis 4 Jahre nach meiner letzten Anlagenprüfung. Auch nach Ausscheiden aus dem Unternehmen.

Berufskollegen leisten sich teure Managerversicherungen, da das rechtlich nach wie vor Grauzone ist.
Zitat von: Treffer am 09.06.2020 10:34
Zitat von: Spid am 09.06.2020 10:29
Urlaub ist Urlaub, arbeitsunfähig ist arbeitsunfähig - und sofern der AG keine Rufbereitschaft anordnet und vergütet, besteht auch kein Grund, außerhalb der Arbeitszeit erreichbar zu sein. Die JSZ wird nur gekürzt, wenn kein Grundsätzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuß besteht.

Die Verantwortung nimmt mir aber halt keiner ab. Deshalb bin ich freiwillig erreichbar.
Wenn etwas passiert, wird der Verantwortliche gesucht.



Ist jetzt nicht böse gemeint, aber hast noch alle Latten am Zaun? Wieso heftest du dir das Versagen deines AG ans Bein?

Treffer

#29
Zitat von: Kaiser80 am 09.06.2020 10:40
Zitat von: Treffer am 09.06.2020 10:34
Zitat von: Spid am 09.06.2020 10:29

Urlaub ist Urlaub, arbeitsunfähig ist arbeitsunfähig - und sofern der AG keine Rufbereitschaft anordnet und vergütet, besteht auch kein Grund, außerhalb der Arbeitszeit erreichbar zu sein. Die JSZ wird nur gekürzt, wenn kein Grundsätzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuß besteht.

Die Verantwortung nimmt mir aber halt keiner ab. Deshalb bin ich freiwillig erreichbar.
Wenn etwas passiert, wird der Verantwortliche gesucht.

Die Verantwortung für die elektrische Anlage trage ich bis 4 Jahre nach meiner letzten Anlagenprüfung. Auch nach Ausscheiden aus dem Unternehmen.

Berufskollegen leisten sich teure Managerversicherungen, da das rechtlich nach wie vor Grauzone ist.
Zitat von: Treffer am 09.06.2020 10:34
Zitat von: Spid am 09.06.2020 10:29
Urlaub ist Urlaub, arbeitsunfähig ist arbeitsunfähig - und sofern der AG keine Rufbereitschaft anordnet und vergütet, besteht auch kein Grund, außerhalb der Arbeitszeit erreichbar zu sein. Die JSZ wird nur gekürzt, wenn kein Grundsätzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuß besteht.

Die Verantwortung nimmt mir aber halt keiner ab. Deshalb bin ich freiwillig erreichbar.
Wenn etwas passiert, wird der Verantwortliche gesucht.



Ist jetzt nicht böse gemeint, aber hast noch alle Latten am Zaun? Wieso heftest du dir das Versagen deines AG ans Bein?

Tja... so geht das jeder VEFK im Land. In der freien Wirtschaft wird das auch deutlich besser vergütet.
Ja, da werde ich auch mal wieder hin wechseln. Ich möchte hier aber etwas Lobbyarbeit betreiben.

Der AG darf die Verantwortung laut Arbeitsschutzgesetz nicht übernehmen, da er laut DIN VDE 1000-10 keine Befähigung dazu hat. Daher gibt er diese Verantwortung ab, da sonst Organisationsverschulden vorliegt.