Autor Thema: Zulage nach §14 TVöD  (Read 3790 times)

bienchenhonig

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Zulage nach §14 TVöD
« am: 02.06.2020 13:38 »
Ich habe seit 29.07.2019 eine Zulage nach §14 TVöD erhalten. Am 01.05.2020 ist der Stelleninhaber auf seine Stelle zurückgekehrt, jedoch zunächst in Form der Wiedereingliederung. Somit wurden mir die Aufgaben bis 31.05.2020 weiterhin übertragen (für die Zeit der Wiedereingliederung). Heute hat der Stelleninhaber kurzfristig Urlaub für die gesamte Woche beantragt, um sich eine erneute Krankschreibung zu ersparen und um den Resturlaub aus 2019 abzubauen.

Eine Nachfrage beim Personalamt ergab, dass mir die Zulage nun nicht mehr zustehen würde, da es sich um eine kurzfristige Abwesenheit des Stelleninhabers handelt.

Ist die Aussage des Personalamtes richtig ?!

Spid

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Antw:Zulage nach §14 TVöD
« Antwort #1 am: 02.06.2020 13:44 »
Da aus der Schilderung keine erneute vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit enthält, gibt es auch keinen Anspruch auf eine Zulage.

bienchenhonig

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Antw:Zulage nach §14 TVöD
« Antwort #2 am: 03.06.2020 07:00 »
Es ist also unerheblich, ob der Urlaub direkt an die Krankheit anschließt und es zu keiner "Unterbrechung" kommt?!

Spid

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Antw:Zulage nach §14 TVöD
« Antwort #3 am: 03.06.2020 07:05 »
Maßgeblich ist nicht die Abwesenheit, sondern die nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. Eine solche liegt nicht vor.

bienchenhonig

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Antw:Zulage nach §14 TVöD
« Antwort #4 am: 03.06.2020 07:15 »
Und kannst du mir wiederum sagen, woran die "nur vorübergehende Übertragung festgemacht wird?

Mir ist leider nicht ganz klar, warum die Zulage für den Zeitraum der Krankheit gezahlt wurde, nicht aber für die Dauer des Urlaubes.

Kaiser80

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Antw:Zulage nach §14 TVöD
« Antwort #5 am: 03.06.2020 07:15 »
Und bedenke bitte, dass du die befristet übertragenen Aufgaben mit Ablauf des 31.05. auch tunlichst nicht mehr ausführen solltest!

bienchenhonig

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Antw:Zulage nach §14 TVöD
« Antwort #6 am: 03.06.2020 07:21 »
Muss ich leider, ich bin Vertreterin.

Spid

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Antw:Zulage nach §14 TVöD
« Antwort #7 am: 03.06.2020 07:22 »
Und kannst du mir wiederum sagen, woran die "nur vorübergehende Übertragung festgemacht wird?

Mir ist leider nicht ganz klar, warum die Zulage für den Zeitraum der Krankheit gezahlt wurde, nicht aber für die Dauer des Urlaubes.

Dir wurde die anspruchsbegründende Tätigkeit bis zum 31.05.20 übertragen. Sie ist nun nicht mehr auszuüben und dementsprechend gibt es auch keine Zulage.

WasDennNun

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Antw:Zulage nach §14 TVöD
« Antwort #8 am: 03.06.2020 07:39 »
Muss ich leider, ich bin Vertreterin.
Bist du ja wohl nicht mehr, weil ja nicht mehr übertragen.

bienchenhonig

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Antw:Zulage nach §14 TVöD
« Antwort #9 am: 03.06.2020 07:45 »
Hm ich bin mir ehrlich gesagt auch total unsicher. Offiziell bin ich Vertreterin. Dann wurde der Stelleninhaber krank und das länger als 4 Wochen. Drauf habe ich den Antrag auf die Zulage gestellt.
Dann kam der Stelleninhaber mit einer Wiedereingliederung wieder, das Personalamt fragte meinen Vorgesetzten, ob ich die Aufgaben auch für die Zeit der Wiedereingliederung weiter ausübe. Dies bejaht er.
Wie gesagt, nun hat der Stelleninhaber Urlaub.
Ich bekommen trotzdem weiterhin von meinem Vorgesetzten die Aufgaben zur Bearbeitung, da ich als Verterin eingetragen bin, wie er sagt.
Wäre der Stelleninhaber jetzt zB. 4Wochen da und hat dann eine Woche Urlaub, würde ich die Aufgaben auch 1 Woche übernehmen (ohne Zualge, weil nicht mindestens 4 Wochen)

 :( :(

Spid

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Antw:Zulage nach §14 TVöD
« Antwort #10 am: 03.06.2020 07:52 »
Also gehört die Abwesenheitsvertretung im vorhersehbaren Umfang zu Deiner nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit, war dort in entsprechendem Umfang zu berücksichtigen und wirkt sich mithin auf die Eingruppierung aus, während die über diesen zeitlichen Rahmen hinausgehende Wiedereingliederung durch die nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit geregelt wurde.

bienchenhonig

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Antw:Zulage nach §14 TVöD
« Antwort #11 am: 03.06.2020 08:05 »
Nein, sie gehört nicht zu meiner Tätigkeit und wirkt sich auch nicht auf meine Eingruppierung aus. Habe gerade mit meinem TL gesprochen. Ich werde die Aufgaben ab jetzt nicht weiter übernehmen.

Vielen Dank an alle für die Antworten

WasDennNun

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Antw:Zulage nach §14 TVöD
« Antwort #12 am: 03.06.2020 08:12 »
Nein, sie gehört nicht zu meiner Tätigkeit und wirkt sich auch nicht auf meine Eingruppierung aus. Habe gerade mit meinem TL gesprochen. Ich werde die Aufgaben ab jetzt nicht weiter übernehmen.

Vielen Dank an alle für die Antworten
Also bist du nicht mehr Vertreterin und warst es vorher auch nicht?
Wobei Vertretungstätigkeiten alleine oftmals wg. Zeitumfang ja nicht zu einer Änderung der Eingruppierung führen, gleichwohl sie Teil der Eingruppierung sind.