Autor Thema: Hausdruckerei  (Read 2563 times)

schlumpf

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Hausdruckerei
« am: 03.06.2020 08:00 »
Hallo,
wo in der Entgeltordnung finde ich die Eingruppierung als Fachkraft Mediengestalter Print (ehemals der Beruf Drucker) mit entsprechender Tätigkeit.

Ich finde da in 22.9 Reproduktionstechnische Beschäftigte nur Stellen mit dem Zusatz:
"Beschäftigte im Vermessungs- und Kartenwesen"
Mir geht es aber um einen Beschäftigten der in einer Mittelbehörde in einer Hausdruckerei als Drucker (2 digital Druckmachinen, Schulungsunterlagen drucken inkl. Bindungen, Broschüren falzen etc.) angestellt wird.
Da passt 22.9 ja nicht.

Wo würde da jemand eingruppiert werden, der nicht die Ausbildung hat, aber eingelernt wird, da würde ja 22.9 EG4 bzw. EG3 passen, weil ohne Einschränkung bzgl. "Beschäftigte im Vermessungs- und Kartenwesen"
Aber andererseits auch nicht, da es ja keine Bürooffsetmaschinen bzw. Bürovervielfältigungsmaschinen sind.

Oder?

Danke im voraus.

Spid

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Antw:Hausdruckerei
« Antwort #1 am: 03.06.2020 09:50 »
Bei der geschilderten Tätigkeit handelt es sich wohl kaum um die entsprechende Tätigkeit des bezeichneten Ausbildungsberufs. Sie bleibt in jedweder Hinsicht deutlich dahinter zurück. Aufgrund der Sachverhaltsschilderung wäre E3 Fg. 3 Teil III Abschnitt 1 EGO zutreffend.

schlumpf

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Antw:Hausdruckerei
« Antwort #2 am: 03.06.2020 10:44 »
Bei der geschilderten Tätigkeit handelt es sich wohl kaum um die entsprechende Tätigkeit des bezeichneten Ausbildungsberufs.
Sehe gerade habe oben Mediengestallter Print geschrieben, aber es heißt heute wohl Medientechnologen  Druck.
Warum ist es nicht eine entsprechende Tätigkeit des Ausbildungsberufs?
Werden wir dann wohl mal überprüfen.

Aus Berufsnet:
Zitat
Was macht man in diesem Beruf?
Medientechnologen und ‑technologinnen Druck stellen mit verschiedenen Maschinen und Verfahren Druckerzeugnisse her, beispielsweise Werbedrucksachen, Zeitungen, Magazine, Bücher, Verpackungen  oder  Tapeten.  Sie  analysieren  die  Druckaufträge  auf  technische  Machbarkeit  und  prüfen,  ob die Druckdaten vollständig und verwendbar sind. Weiter planen sie den Arbeitsablauf, überprüfen Druckformen, die sie zum Teil auch selbst herstellen, oder bereiten Daten für digitale Druckverfahren vor.Wenn die Druckmaschinen eingerichtet und Farbe und Bedruckstoff aufeinander abgestimmt sind, erstellen  die  Medientechnologen  und ‑technologinnen  Probedrucke,  die  den  Kunden  zur  Freigabe vorgelegt  werden.  Während  des  weitgehend  automatisierten  Druckvorganges  überwachen  sie  die Genauigkeit des Drucks und die Farbdosierung, um eine gleichbleibend hohe Qualität des Endpro-dukts sicherzustellen. Je nach Auftrag veredeln sie die fertigen Druckbogen durch Lackieren oder Kaschieren. Die Weiterverarbeitung zum Endprodukt (Falzen, Schneiden, Binden) kann ebenfalls zu ihren Aufgaben gehören. Nach dem Druck reinigen sie die Maschinen, prüfen deren Funktionen oder wechseln Teile aus.
Wie gesagt, es werden in höhere Stückzahl Werbebroschüren (Flyer etc.) und Ausbildungsunterlagen (gebunden) erzeugt.

Unabhängig davon:
Wo ist in der EGO jemand eingruppiert der Tätigkeiten des Medientechnologen Druck übertragenen bekommen hat?
Dann in Teil III Abschnitt 1 EG5 Fg. 1 ?

Und jemand ohne diese Ausbildung, dann EG4 -> weil eine Gruppe runter -> weil Voraussetzung in Person fehlt?


Spid

  • Gast
Antw:Hausdruckerei
« Antwort #3 am: 03.06.2020 11:21 »
Nun, einen Ausbildungsberuf zu nennen und dann eine Beschreibung eines anderen Ausbildungsberufs beizubringen, um sich dann zu wundern, daß die genannte Tätigkeit nicht die ist, die dem genannten Ausbildungsberuf entspricht, ist schon mal insgesamt wenig zielführend, trägt aber auch dann nicht, wenn man den nunmehr genannten Ausbildungsberuf heranzieht, da wesentliche Bestandteile des genannten Ausbildungsberufs eben nicht Bestandteil der genannten Tätigkeit sind.

Ein Medientechnologe Druck mit entsprechender Tätigkeit ist kein Beschäftigter i.S.d. Teil II Abschnitt 22.9, siehe PE Nr. 1 dieses Abschnitts. Es handelt sich in Ermangelung speziellerer Tätigkeitsmerkmale um eine Tätigkeit nach Teil III Abschnitt 1. Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 4 zur EGO gilt nur für Teil I und II. Zutreffend wäre ohne Ausbildungsberuf E3.

schlumpf

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Antw:Hausdruckerei
« Antwort #4 am: 03.06.2020 11:47 »
Nun, einen Ausbildungsberuf zu nennen und dann eine Beschreibung eines anderen Ausbildungsberufs beizubringen, um sich dann zu wundern, daß die genannte Tätigkeit nicht die ist, die dem genannten Ausbildungsberuf entspricht, ist schon mal insgesamt wenig zielführend, trägt aber auch dann nicht, wenn man den nunmehr genannten Ausbildungsberuf heranzieht, da wesentliche Bestandteile des genannten Ausbildungsberufs eben nicht Bestandteil der genannten Tätigkeit sind.
ja war dämlich.
Zitat
Ein Medientechnologe Druck mit entsprechender Tätigkeit ist kein Beschäftigter i.S.d. Teil II Abschnitt 22.9, siehe PE Nr. 1 dieses Abschnitts. Es handelt sich in Ermangelung speziellerer Tätigkeitsmerkmale um eine Tätigkeit nach Teil III Abschnitt 1. Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 4 zur EGO gilt nur für Teil I und II. Zutreffend wäre ohne Ausbildungsberuf E3.
Ah danke, gut zu wissen, das war mir nicht bewußt.