Die Erklärung des Beamten, sich zu entlassen, kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der zuständigen Behörde zurückgenommen werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist. (§ 33 Abs. 1 S. 2 BBG).
Im Übrigen ist beim Wechsel des Dienstherrn, also der Begründung eines öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnisses zu einem anderen Dienstherrn, der Beamte grundsätzlich kraft Gesetz aus dem alten Beamtenverhältnis entlassen. (§ 22 Abs. 2 S. 1 BeamtStG). Im Regelfall ist also in der Fallkonstellation Dienstherrnwechsel ein Entlassungsverlangen nicht erforderlich.