Allgemeines und Sonstiges > allgemeine Diskussion

Wohnungsgeberbestätigung Pflicht bei Anmeldung?

<< < (3/5) > >>

inter omnes:
Die, die ein solches anbieten. Das wäre bei der potentiellen Meldebehörde direkt zu erfragen oder via Internetrecherche herauszufinden  ;)

Nico:
;-)

Doch noch eine Frage! ;-)

Kann eigentlich den Meldebehörden etwas passieren, wenn diese sich die Wohnungsgeberbestätigungen nicht bei Anmeldung vorzeigen lassen?

inter omnes:
Denkbar wäre eine fachaufsichtliche Beanstandung, sofern derartiges im Rahmen einer wie auch immer gearteten Überprüfung auffällt.

yamato:
Weil es thematisch passt hänge ich mich mal hier ran.

Wenn ich in meine Eigentumswohnung ziehen würde müsste ich mir also selbst die Wohnungsgeberbestätigung ausstellen ?
Und wenn ja muss ich die Eigentümereigenschaft irgendwie nachweisen (Grundbuchauszug o.ä.) ?

Fanboy:

--- Zitat von: inter omnes am 03.06.2020 20:06 ---Ja, in § 23 Abs. 1 BMG:
"Soweit nachstehend nicht etwas anderes bestimmt ist, hat die meldepflichtige Person einen Meldeschein auszufüllen, zu unterschreiben und der Meldebehörde zusammen mit dem Personalausweis, dem vorläufigen Personalausweis, dem Ersatz-Personalausweis, dem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatzpapier sowie der Bestätigung des Wohnungsgebers oder dem entsprechenden Zuordnungsmerkmal nach § 19 Absatz 4 Satz 1 vorzulegen."

--- End quote ---

Ich häng mich auch mal dran und wenn ich richtig verstehe, dann ist es auch nicht ok, wenn man sich anmeldet und die Wohnungsbegeberzustimmung innerhalb von zwei Wochen nachreicht?

Auch danke.

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version