Autor Thema: Wohnungsgeberbestätigung Pflicht bei Anmeldung?  (Read 4687 times)

Fanboy

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Antw:Wohnungsgeberbestätigung Pflicht bei Anmeldung?
« Antwort #15 am: 04.06.2020 07:48 »
Nachfrage:

mir wurde nämlich die Anmeldung verwehrt, da ich keine Wohnungsgeberbestätigung vorlegen könnte. Ist das rechtens?

Ich dachte, die Behörde darf einem die Anmeldung nicht verwehren. Ich finde allerdings grad die Gesetzesgrundlage nicht.

D-x

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Antw:Wohnungsgeberbestätigung Pflicht bei Anmeldung?
« Antwort #16 am: 04.06.2020 08:03 »
@Fanboy: Wenn Du nicht die erforderlichen Dokumente/Nachweise für eine Anmeldung mitbringst, sehe ich die Behörde nicht verpflichtet, Deine Anmeldung entgegenzunehmen bzw. auszuführen.
Möglicherweise wird man aber eine Frist zur Anmeldung unter Vorlage aller erforderlicher Dokumente setzen, die zwar später als 14 Tage nach Einzug liegt, innerhalb der man aber von Ordnungs- oder Zwangsgeldern absehen wird.
Andere Behörden nehmen die Anmeldung auch ohne die WGB entgegen und notieren das Fehlen dieser, sofern sie nicht beigebracht wird folgen dann eben auch weitere Maßnahmen. Mir ist eine Stadt bekannt, die als letztes Mittel Ersatzzwangshaft beantragt.

@yamato: Als Eigentümer der Wohnung muss man sich die Bestätigung selbst ausstellen. Nachweise werden nach meiner Erfahrung nur stichprobenartig verlangt bzw. wenn es Anlass zum Zweifel gibt.
Die Bescheinigung eines Dritten, der möglicherweise gar nicht selbst in der Kommune wohnt, ist ja quasi auch kaum zu prüfen, zumindest nicht direkt. Insofern besteht da nach wie vor Betrugspotential (Scheinanmeldungen bzw. Anmeldungen zum Bezug von (Sozial)Leistungen waren ja wohl der Grund für die Einführung dieser Pflicht), die Folgen eines solchen Handels sollte einem jedoch bewusst sein.
« Last Edit: 04.06.2020 08:10 von D-x »

Lars73

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Antw:Wohnungsgeberbestätigung Pflicht bei Anmeldung?
« Antwort #17 am: 04.06.2020 08:04 »
Was hattest du denn als Begründung für die nicht Vorlage genannt?7

inter omnes

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Antw:Wohnungsgeberbestätigung Pflicht bei Anmeldung?
« Antwort #18 am: 04.06.2020 08:14 »

Ich häng mich auch mal dran und wenn ich richtig verstehe, dann ist es auch nicht ok, wenn man sich anmeldet und die Wohnungsbegeberzustimmung innerhalb von zwei Wochen nachreicht?

Auch danke.

Der Wortlaut ist doch recht deutlich:
"Soweit nachstehend nicht etwas anderes bestimmt ist, hat die meldepflichtige Person einen Meldeschein auszufüllen, zu unterschreiben und der Meldebehörde zusammen mit dem Personalausweis, dem vorläufigen Personalausweis, dem Ersatz-Personalausweis, dem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatzpapier sowie der Bestätigung des Wohnungsgebers oder dem entsprechenden Zuordnungsmerkmal nach § 19 Absatz 4 Satz 1 vorzulegen."

inter omnes

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Antw:Wohnungsgeberbestätigung Pflicht bei Anmeldung?
« Antwort #19 am: 04.06.2020 08:21 »
Nachfrage:

mir wurde nämlich die Anmeldung verwehrt, da ich keine Wohnungsgeberbestätigung vorlegen könnte. Ist das rechtens?

Ich dachte, die Behörde darf einem die Anmeldung nicht verwehren. Ich finde allerdings grad die Gesetzesgrundlage nicht.

Soweit die Wohnungsgeberbestätigung deshalb nicht beigebracht werden kann, weil sich der Wohnungsgeber einer solchen Ausstellung verweigert, oder diese nicht innerhalb der Zweiwochenfrist von diesem ausgestellt wird, handelt nicht die meldepflichtige Person, sondern der Wohnungsgeber ordnungswidrig; § 19 Abs. 1 S. 2 BMG i.V.m. § 54 Abs. 2 Nr. 3 BMG.

WasDennNun

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Antw:Wohnungsgeberbestätigung Pflicht bei Anmeldung?
« Antwort #20 am: 04.06.2020 09:09 »
Wobei ich mich immer Frage, warum da der Mietvertrag nicht ausreicht.

D-x

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Antw:Wohnungsgeberbestätigung Pflicht bei Anmeldung?
« Antwort #21 am: 04.06.2020 09:13 »
Abgesehen von der Frage, wie und warum der Vermieter das überprüfen soll, bestätigt er mit der Wohnungsgeberbestätigung ja nicht die Existenz eines Mietverhältnisses, sondern explizit den Einzug einer oder mehrerer Personen in die Wohnung.

inter omnes

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Antw:Wohnungsgeberbestätigung Pflicht bei Anmeldung?
« Antwort #22 am: 04.06.2020 09:20 »
Abgesehen von der Frage, wie und warum der Vermieter das überprüfen soll, bestätigt er mit der Wohnungsgeberbestätigung ja nicht die Existenz eines Mietverhältnisses, sondern explizit den Einzug einer oder mehrerer Personen in die Wohnung.

So ist es; wobei sich praktisch schon die berechtigte Frage aufdrängt, inwieweit der Vermieter das überhaupt bestätigen können soll. Für den Vermieter ist oftmals das "Einzugsdatum" identisch mit dem Wohnungsübergabedatum bzw. dem Beginn des Mietverhältnisses, was melderechtlich natürlich keinesfalls der Fall sein muss. Hier muss der Mieter selbst mitdenken, um sich hier ggf. nicht Dikussionen auszusetzen, warum auf der Wohnungsgeberbestätigung der 13.xx (Übergabedatum) vermerkt ist, er aber die Wohnung tatsächlich erst zum 01. des darauffolgenden Monats bezogen hat.
Im Ergebnis also leider keine bis zum Ende durchdachte Regelung, auch wenn ich die Intention dahinter (Scheinanmeldungen vermeiden) sehr begrüße.

BAT

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Antw:Wohnungsgeberbestätigung Pflicht bei Anmeldung?
« Antwort #23 am: 04.06.2020 10:36 »
Wobei ich mich immer Frage, warum da der Mietvertrag nicht ausreicht.

Zur Bestellung von Mülltonnen reicht bei mir beim Wechsel der letzten Eigentumswohnung noch nicht einmal der notariell beurkundete Kaufvertrag. Es bedurft einer abschließenden Eintragung im Grundbuch bzw. der Freigabe durch das Finanzamt nach Zahlung der Grunderwerbssteuer. Wochenlang stand ich als Eigentümer ohne Müllentsorgung da.

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