Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Höhergruppierung und deren Folgen (Bestrafung)
floW:
Hallo,
ich habe mal eine rechtliche Frage. Ich bim am 01.05.2016 die Stufe 4 der EG 9b erreicht. Dann wurde die Stelle zum 01.01.2017 in eine 9c umgewandelt. Ich dachte ich wechsel nun am 01.05.2020 in die Stufe 5, ne ne durch die Höhergruppierung fängt der Zähler am 01.01.2017 wieder neu an. Sprich der Wechsel in die Erfahrungsstufe 5 erfolgt am 01.01.2021. Nun soll meine Stelle noch in diesem Jahr zu einer EG 10 gruppiert werden, dass heißt wenn das vor dem 01.01.2021 passiert und das ist wahrscheinlich, fängt der Zähler wieder bei 0 an und ich darf nochmal die Stufe 4 von vorne bestreiten. Das ist doch die Größte Sauerei die es gibt. Gibt es da rechtlich irgendwelche Möglichkeiten, dass einem die Erfahrungszeit angerechnet wird.
Vielen Dank schon mal im Voraus
Kat:
Wo ist da die Sauerei? Du hast doch gar keine Erfahrungszeit in EG10 Stufe 4 wenn Du dieses Jahr erst Arbeit, die EG 10 wert ist, übertragen bekommst.
Spid:
--- Zitat von: floW am 04.06.2020 12:01 ---Hallo,
ich habe mal eine rechtliche Frage. Ich bim am 01.05.2016 die Stufe 4 der EG 9b erreicht. Dann wurde die Stelle zum 01.01.2017 in eine 9c umgewandelt. Ich dachte ich wechsel nun am 01.05.2020 in die Stufe 5, ne ne durch die Höhergruppierung fängt der Zähler am 01.01.2017 wieder neu an. Sprich der Wechsel in die Erfahrungsstufe 5 erfolgt am 01.01.2021. Nun soll meine Stelle noch in diesem Jahr zu einer EG 10 gruppiert werden, dass heißt wenn das vor dem 01.01.2021 passiert und das ist wahrscheinlich, fängt der Zähler wieder bei 0 an und ich darf nochmal die Stufe 4 von vorne bestreiten. Das ist doch die Größte Sauerei die es gibt. Gibt es da rechtlich irgendwelche Möglichkeiten, dass einem die Erfahrungszeit angerechnet wird.
Vielen Dank schon mal im Voraus
--- End quote ---
Nein. Erfahrungszeiten sind bei Höhergruppierungen völlig unbeachtlich. Stellen sind tariflich ebenso unbeachtlich, es kommt auf die auszuübende Tätigkeit an. Da die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit Deines Einverständnis bedarf, kannst Du dies auch einfach ablehnen. Dann verbleibst Du in Deiner bisherigen Entgeltgruppe.
Schokobon:
Werden dir andere nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeiten der EG10 übertragen?
Das erfordert deine Zustimmung.
Erteile diese nicht und erreiche EG 9c Stufe 5 ab 01.01.2021
floW:
Die Tätigkeiten übe ich schon die letzten 3,.. Jahre aus, nur jetzt wird die Stellenplatzbeschreibung angepasst. Das es meine Zustimmung erfordert ist auch klar, ich sehe es trotzdem als Bestrafung.
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