§ 165 SGB 9 "Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber" lautet:
Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 156). Mit dieser Meldung gilt die Zustimmung zur Veröffentlichung der Stellenangebote als erteilt. Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Einer Inklusionsvereinbarung nach § 166 bedarf es nicht, wenn für die Dienststellen dem § 166 entsprechende Regelungen bereits bestehen und durchgeführt werden.
Daraus folgt:
Erst wenn ein internes Verfahren beendet ist, besteht die Pflicht zur externen Ausschreibung, auch über die Bundesagentur für Arbeit.
Nur bei diesem externen Verfahren besteht auch die gesetzliche Pflicht zur Einladung schwerbehinderter Bewerber. Anderes kann sich aus einer Integrations - oder heute Inklusionsvereinbarung ergeben.
Besteht solch eine Vereinbarung nicht, besteht auch kein Anspruch auf eine Einladung.