Autor Thema: Antrag auf Höhergruppierung - Inkrafttreten der Auszahlung  (Read 1965 times)

Stoppelhobser

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Hallo zusammen,
ich habe am Ende 2019 einen Antrag auf Höhergruppierung von der E9a in die E9b gestellt.
Anfang März wurde ich dann von Seiten der Personalabteilung darum gebeten, meine Arbeitsplatzbeschreibung auszufüllen und zurück zu geben. Diese habe ich dann 1 Woche später persönlich abgegeben. Jetzt wurde mir mitgeteilt, dass meiner Höhergruppierung statt gegeben wird. Als Zusatz wurde gesagt, dass noch geprüft wird zu welchem Zeitpunkt ich dann die höhere Engeltgruppe erhalte. Aussage war der Haushalt sei im April 2020 genehmigt worden, daher voruassichtlich zum 01.04.2020 rückwirkend. Meine Frage daher, gibt es eine Regelung zu welchem Zeitpunkt die Höhergruppierung in Kraft tritt oder kann der Arbeitgeber dies frei entscheiden?
Vielen Dank schon jetzt für eure Einschätzung und Rückmeldung :-)
Liebe Grüße

Spid

  • Gast
Ein Antrag auf Höhergruppierung konnte grundsätzlich nur 2017 gestellt werden. Ruhte das Arbeitsverhältnis am 01.01.17 und danach so lange, daß eine zum Rückkehrzeitpunkt beginnende einjährige Frist zum Antragszeitpunkt noch nicht verstrichen war? Ansonsten war der Antrag unbeachtlich.

McOldie

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Warum wurde denn eine Höhergruppierung vorgenommen?
Hat sich die übertragene Tätigkeit geändert und damit auch die Tätigkeitsmerkmale?
Der Beschäftigte ist kraft Tarifautomatik in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das heißt, ändert sich die übertragene Tätigkeit hat der Beschäftigte Anspruch auf das höhere Tabellenentgelt seit diesem Zeitpunkt. Ob zu diesem Zeitpunkt eine höhere Stelle im Haushalt zur Verfügung stand ist dabei unerheblich. Hat der Beschäftigte seinen Anspruch nicht gleich schriftlich geltend gemacht, so muss er sich die 6-monatige Auschlussfrist gefallen lassen. Ob der schriftliche Höhergruppierungsantrag von 2019 eine derartige Geltendmachung der höheren Bezüge darstellt kann nicht beurteilt werden.
Wenn es sich um eine Höhergruppierung handelt, die aufgrund von Änderung im Tarifrecht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beantragen ist, sieht es anders aus.