Außer bei Beschäftigten, die bis zum Inkrafttreten des TV-L unter § 71 BAT fielen, steht der Krankeldzuschuss in Höhe der Differenz zwischen dem Bruttokrankengeld und dem Nettoentgelt im Sinne des § 22 TV-L zu. Meistens ist das Bruttokrankengeld höher als das Nettoentgelt, so dass ein KGZ nicht zusteht.