Meine Frage ist, ob irgendwas dagegen spricht, genau das in dieser Situation mit dem Umzugskostenpauschbetrag zu tun.
Kosten für einen Umzug können nur als sonstige Aufwendungen der Werbungskosten für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Anlage N, Zeile 85) geltend gemacht werden, wenn sie die Erstattungen des Arbeitgebers überschreiten. Die Ansetzung einer Pauschale scheidet aus folgenden Gründen aus:
Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. (§ 3c Abs. 1 Hs. 1 EStG) Die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder sind steuerfrei. (§ 3 Nr. 13 EStG). Ein Werbungskostenabzug entfällt, soweit die Umzugskosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet worden sind. (R 9.9 LStH 2020)
Bei dem Werbungskosten-Pauschbetrag, den du ansprichst, handelt es sich um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a S. 1 Nr. 1 a EStG. Dieser wird bei der Erhebung der Lohnsteuer berücksichtigt. (§ 39a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG) Insofern kann man ihn nicht aktiv "absetzen". Überschreiten die geltend gemachten Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit bei der Einkommensteuerveranlagung den Arbeitnehmerpauschbetrag nicht, würde keine Steuererstattung erfolgen. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist also rechtlich anders zu werten wie der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 BUKG. Hier hat das BMF lediglich festgelegt, dass nicht zu prüfen ist, ob die Umzugskosten Werbungskosten darstellen, wenn die umzugskostenrechtlich festgelegten Grenzen (§ 10 BUKG) eingehalten werden. (R 9.9 LStH 2020)