Autor Thema: Steuerliche Berücksichtigung UKV  (Read 6405 times)

sr4711

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Steuerliche Berücksichtigung UKV
« am: 05.06.2020 23:58 »
Wenn ein Bundesbeamter eine Umzugskostenvergütung mit allem Zipp und Zapp bekommen hat (inkl. Umzugskostenerstattung, Trennungsgeld, bezahlter Zwischenwohnung), kan er dennoch den Umzugskostenpauschbetrag bei der Steuererklärung geltend machen?

Danke vorab für Antworten!

clarion

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Antw:Steuerliche Berücksichtigung UKV
« Antwort #1 am: 06.06.2020 00:28 »
Hallo, Kosten, die erstattet wurden, kann man natürlich nicht von der Steuer absetzen, Du kannst nur Kosten absetzen, die nicht erstattet wurden.

sr4711

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Antw:Steuerliche Berücksichtigung UKV
« Antwort #2 am: 06.06.2020 00:38 »
Soweit klar.

Kosten sind ja angefallen. Sie wurden später dann übernommen. Aber bezahlt hat jeweils immer der Beamter zuerst.

Meiner Recherche nach handelt es sich allerdings um einen Pauschbetrag, den man angeben kann.

Den Werbungskosten-Pauschbetrag kann man ja auch absetzen, wenn man keine Werbungskosten hatte.

Meine Frage ist, ob irgendwas dagegen spricht, genau das in dieser Situation mit dem Umzugskostenpauschbetrag zu tun.

Papa

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Antw:Steuerliche Berücksichtigung UKV
« Antwort #3 am: 06.06.2020 08:02 »
Umzugskosten sind Werbungskosten und können daher von der Steuer abgesetzt werden. Der Arbeitgeber kann diese Kosten steuerfrei erstatten. Der Dienstherr erstattet nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes und anderer besoldungsrechtlichen Vorschriften einen Umzug. Wenn Ihnen mehr Kosten entstanden sein sollten, dann könnten Sie die weiteren Kosten ansetzen. Eine Pauschale können Sie insofern in Anspruch nehmen, wenn Sie keine Belege oder nicht genügend Kosten nachweisen können. Das wäre aber immer noch weniger als Ihnen ihr Dienstherr erstattet hat. Am besten Sie verwenden ein Steuererklärungsprogramm und arbeiten sich damit erst einmal durch. Damit können Sie alle Kosten aufstellen und alle (steuerfreien) Erstattungen gegenüber stellen.
@Clarion: auch wenn eine Frage erst einmal ohne die erwartete bescheidene Zurückhaltung daherkommt, ist nicht immer gleich der allgemeine Tenor der Entrüstung gerechtfertigt. Nicht immer können oder wollen Arbeitgeber Aufwendungen steuerfrei erstatten. Die Erstattungen sind dann reine zu versteuernde Lohnbestandteile.  Da der Abzug des Werbungskostenanspruchs aber weiterhin besteht, würde eine doppelte Besteuerung angewendet werden, daher können in solchen Fällen auch Kosten geltend gemacht werden, in denen Kosten erstattet wurden.

Asperatus

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Antw:Steuerliche Berücksichtigung UKV
« Antwort #4 am: 06.06.2020 11:54 »
Zitat
Meine Frage ist, ob irgendwas dagegen spricht, genau das in dieser Situation mit dem Umzugskostenpauschbetrag zu tun.

Kosten für einen Umzug können nur als sonstige Aufwendungen der Werbungskosten für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Anlage N, Zeile 85) geltend gemacht werden, wenn sie die Erstattungen des Arbeitgebers überschreiten. Die Ansetzung einer Pauschale scheidet aus folgenden Gründen aus:

Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. (§ 3c Abs. 1 Hs. 1 EStG) Die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder sind steuerfrei. (§ 3 Nr. 13 EStG). Ein Werbungskostenabzug entfällt, soweit die Umzugskosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet worden sind. (R 9.9 LStH 2020)

Bei dem Werbungskosten-Pauschbetrag, den du ansprichst, handelt es sich um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a S. 1 Nr. 1 a EStG. Dieser wird bei der Erhebung der Lohnsteuer berücksichtigt. (§ 39a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG) Insofern kann man ihn nicht aktiv "absetzen". Überschreiten die geltend gemachten Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit bei der Einkommensteuerveranlagung den Arbeitnehmerpauschbetrag nicht, würde keine Steuererstattung erfolgen. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist also rechtlich anders zu werten wie der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 BUKG. Hier hat das BMF lediglich festgelegt, dass nicht zu prüfen ist, ob die Umzugskosten Werbungskosten darstellen, wenn die umzugskostenrechtlich festgelegten Grenzen (§ 10 BUKG) eingehalten werden. (R 9.9 LStH 2020)

bebolus

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Antw:Steuerliche Berücksichtigung UKV
« Antwort #5 am: 06.06.2020 14:03 »
Moin, ich habe gerade selbst eine Versetzung mit Zusage UKV hinter mir. Den angesprochenen Pauschbetrag erhälst Du auch vom AG. Somit hebt sich das steuerlich auf.

Steuerlich konnte ich etwas mehr im Rahmen der doppelten Haushaltsführung absetzen. Was vom AG erstattet werden kann, kannst Du gut auf der Seite des BVA nachlesen.

sr4711

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Antw:Steuerliche Berücksichtigung UKV
« Antwort #6 am: 06.06.2020 20:37 »
Da wird mir einiges klar!

Vielen Dank für die Antworten!

ThomasW

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Antw:Steuerliche Berücksichtigung UKV
« Antwort #7 am: 23.06.2020 14:24 »
@sr4711
Deine Frage hatte sich mir auch gestellt.

Da es hier ohnehin um die UKV geht, erlaube ich mir hier eine weitere Frage zu stellen. Wenn der Umzug im November 2019 war, aber der Betroffene sich erst jetzt an die Abrechnung macht. Gilt die BUKG von "damals" oder die seit 01.06.2020 geltende Fassung? In der neuen Fassung wird der Kochherd nicht mehr bezahlt...

Danke
Thomas

Asperatus

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Antw:Steuerliche Berücksichtigung UKV
« Antwort #8 am: 25.06.2020 20:24 »
Im Gegenzug für die Abschaffung der Erstattungsfähigkeit des Kochherdes wurden jedoch die Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (§ 10 BUKG) verändert. Insbesondere für Angehörige niedrigerer Besoldungsgruppen und den Umzug mit Ehepartnern ergibt sich eine finanzielle Verbesserung.

Ich vermute, dass für die Anwendung des alten oder neuen Rechts der Tag der Beendigung des Umzugs analog zu § 2 Abs. 2 BUKG maßgeblich ist.