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Steuerliche Berücksichtigung UKV

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bebolus:
Moin, ich habe gerade selbst eine Versetzung mit Zusage UKV hinter mir. Den angesprochenen Pauschbetrag erhälst Du auch vom AG. Somit hebt sich das steuerlich auf.

Steuerlich konnte ich etwas mehr im Rahmen der doppelten Haushaltsführung absetzen. Was vom AG erstattet werden kann, kannst Du gut auf der Seite des BVA nachlesen.

sr4711:
Da wird mir einiges klar!

Vielen Dank für die Antworten!

ThomasW:
@sr4711
Deine Frage hatte sich mir auch gestellt.

Da es hier ohnehin um die UKV geht, erlaube ich mir hier eine weitere Frage zu stellen. Wenn der Umzug im November 2019 war, aber der Betroffene sich erst jetzt an die Abrechnung macht. Gilt die BUKG von "damals" oder die seit 01.06.2020 geltende Fassung? In der neuen Fassung wird der Kochherd nicht mehr bezahlt...

Danke
Thomas

Asperatus:
Im Gegenzug für die Abschaffung der Erstattungsfähigkeit des Kochherdes wurden jedoch die Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (§ 10 BUKG) verändert. Insbesondere für Angehörige niedrigerer Besoldungsgruppen und den Umzug mit Ehepartnern ergibt sich eine finanzielle Verbesserung.

Ich vermute, dass für die Anwendung des alten oder neuen Rechts der Tag der Beendigung des Umzugs analog zu § 2 Abs. 2 BUKG maßgeblich ist.

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