Autor Thema: Urlaubsverfall nach Elternzeit und Mutterschutz  (Read 6635 times)

Borusse1982

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Guten Morgen,
leider komme ich mit googeln usw. nicht mehr weiter.
Meine Hauptfrage ist, kann per Tarifvertrag der Verfall von Urlaub nach Elternzeit und Mutterschutz strenger geregelt sein als §24 MuschG vorschreibt?
In unserem Fall ist meine Frau Ende September aus ihrer Elternzeit in TZ zurück gekehrt und hat ca. 40 Urlaubstage mitgebracht. Nach §24 MuSchG und nach allen Informationen aus diversen Foren etc. gilt demnach ein Verfall erst zum Jahresende des auf den Wiedereinstieg folgenden Jahres (hier 31.12.2022). Nun wurde meiner Frau mitgeteilt, dass dies nur für gesetzlichen, nicht aber für tariflichen Urlaub gelte und der gesamte Resturlaub bis zum 31.03.2022 genommen werden müsse. Das ist planerisch nun kaum möglich und der Verfall droht. Zudem stimmt die Berechnung der Urlaubstage nicht mit unseren Berechnungen überein.
2020 bestand aus Mutterschutzfrist und Elternzeit (vierter Monat Mutterschutzzeit angebrochen, würde nach unserer Berechnung bei 30 Tagen Jahresurlaub 10 Tage Urlaubsanspruch ergeben).
2021 wäre nach Rückkehr in Teilzeit Ende September ebenfalls der vierte Monat angebrochen und würde ebenfalls 10 Tage Urlaub ergeben.
Der Arbeitgeber kommt allerdings auf 15 Tage Urlaub für 2020 und 2021 zusammen. Vllt. hat ja jemand ne Idee.
Soll auch keinen Streit geben und bisher sind alle Vorgesetzten etc. super freundlich und hilfsbereit und man versucht nun auf einen Nenner zu kommen :)

Isie

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Antw:Urlaubsverfall nach Elternzeit und Mutterschutz
« Antwort #1 am: 22.10.2021 09:03 »
Der Urlaubsanspruch des Jahres 2020, der m. E. von dir richtig mit 10 Tagen berechnet ist, fällt komplett unter § 24 MuschG und kann nach dieser Vorschrift bis Ende 2021 genommen werden, siehe Haufe.de. Maßgebend für die Berechnung des Übertragungszeitraumes ist nicht der Zeitpunkt des Arbeitsbeginns, sondern das Ende der Mutterschutzfrist. Falls die Mutterschutzfrist bereits 2019 begonnen hat, könnte Urlaub des Jahres 2019 ebenfalls bis zum 31.12.21 genommen werden, weil die MuSchuFrist erst 2020 geendet hat.
Der Urlaubsanspruch des Jahres 2021 fällt nicht unter § 24 MuschG und kann wie im Tarifvertrag oder in betrieblichen Vereinbarungen geregelt genommen werden. Falls deine Frau eine 5-Tage-Woche hat, hast du den Urlaubsanspruch m. E. richtig berechnet.

Für die in den Urlaubsansprüchen enthaltenen gesetzlichen Urlaubsansprüche gilt die gesetzliche Übertragungsfrist, sofern diese günstiger ist.

Borusse1982

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Antw:Urlaubsverfall nach Elternzeit und Mutterschutz
« Antwort #2 am: 22.10.2021 09:11 »
Danke, das klingt in Teilen zumindest logisch. Allerdings wundere ich mich trotzdem darüber, dass das Ende der Mutterschutzfrist und nicht die Wiederaufnahme der Tätigkeit zählt. Wäre die Elternzeit bis Januar 2022 gegangen, wäre der Urlaub aus Mutterschutzfrist etc. doch auch nicht zum 31.12.2021 verfallen, oder ? Dann müsste doch §17(2) BEEG gelten, so dass der Urlaub wieder bis zum Jahresende des Folgejahres genommen werden kann

Der Urlaubsanspruch des Jahres 2020, der m. E. von dir richtig mit 10 Tagen berechnet ist, fällt komplett unter § 24 MuschG und kann nach dieser Vorschrift bis Ende 2021 genommen werden, siehe Haufe.de. Maßgebend für die Berechnung des Übertragungszeitraumes ist nicht der Zeitpunkt des Arbeitsbeginns, sondern das Ende der Mutterschutzfrist. Falls die Mutterschutzfrist bereits 2019 begonnen hat, könnte Urlaub des Jahres 2019 ebenfalls bis zum 31.12.21 genommen werden, weil die MuSchuFrist erst 2020 geendet hat.
Der Urlaubsanspruch des Jahres 2021 fällt nicht unter § 24 MuschG und kann wie im Tarifvertrag oder in betrieblichen Vereinbarungen geregelt genommen werden. Falls deine Frau eine 5-Tage-Woche hat, hast du den Urlaubsanspruch m. E. richtig berechnet.

Für die in den Urlaubsansprüchen enthaltenen gesetzlichen Urlaubsansprüche gilt die gesetzliche Übertragungsfrist, sofern diese günstiger ist.

Isie

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Antw:Urlaubsverfall nach Elternzeit und Mutterschutz
« Antwort #3 am: 22.10.2021 10:05 »
Nach dem Wortlaut des § 24 Satz 2 MuschG ist das Ende des Beschäftigungsverbots der maßgebliche Zeitpunkt für die Berechnung der Übertragungsfrist, hier also das Ende der sogenannten Mutterschutzfrist.
Ich habe allerdings nicht danach gesucht, ob es eine ähnliche Vorschrift für die Übertragung eines vor der Elternzeit noch vorhandenen Urlaubs gibt. Diese hast du jetzt genannt. Vielleicht kennt sich ein anderes Forenmitglied damit aus. Jedenfalls kann die Übertragungsvorschrift des MuschG nicht durch tarifliche Regelungen ausgehebelt werden, sondern diese gilt für den gesetzlichen und für den tariflichen Urlaubsanspruch, der bei Beginn der MuSchuFrist noch vorhanden war. Das war deine Hauptfrage.

WasDennNun

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Antw:Urlaubsverfall nach Elternzeit und Mutterschutz
« Antwort #4 am: 22.10.2021 10:08 »
Jedenfalls kann die Übertragungsvorschrift des MuschG nicht durch tarifliche Regelungen ausgehebelt werden, sondern diese gilt für den gesetzlichen und für den tariflichen Urlaubsanspruch, der bei Beginn der MuSchuFrist noch vorhanden war.
Ist das so, dass MuschG automatisch für den tariflichen Anspruch gilt?
Hätte gedacht, dass MuschG nur für den gesetzlichen gilt und der tarifliche nach belieben tariflich geregelt werden kann.

McOldie

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Antw:Urlaubsverfall nach Elternzeit und Mutterschutz
« Antwort #5 am: 22.10.2021 12:18 »
Der Urlaubsanspruch entfällt nicht mit Ablauf des 31. Mai des Folgejahres, wenn er wegen Elternzeit oder Mutterschutz bis zu diesem Tage nicht in Anspruch genommen werden konnte. Nach § 24 Satz 2 MuSchG und § 17 Abs. 2 BEEG wird ein vor dem Mutterschutz bzw. der Elternzeit nicht oder nicht vollständig eingebrachter Urlaub an das Ende des Mutterschutzes bzw. der Elternzeit übertragen und ist im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr zu nehmen. Der Urlaub kann hier auch ohne Vorliegen von Übertragungsgründen im Jahr der Rückkehr oder im darauffolgenden Jahr eingebracht werden ( siehe BAG vom 15.12.2015   9 AZR 52/15.).
https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-52-15/

Probleme können hier aber hinsichtlich der Urlaubsdauer entstehen, wenn die Arbeitnehmerin im Anschluss an die Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung beantragt.

Borusse1982

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Antw:Urlaubsverfall nach Elternzeit und Mutterschutz
« Antwort #6 am: 22.10.2021 12:26 »
so hatte ich das auch bisher verstanden. Nun begründet der AG, dass das nur bei gesetzlichem und nicht bei tariflichem Urlaub gelte. Den Satz von Isie "Für die in den Urlaubsansprüchen enthaltenen gesetzlichen Urlaubsansprüche gilt die gesetzliche Übertragungsfrist, sofern diese günstiger ist." verstehe ich so, dass jeder Arbeitnehmer nach Tarifvertrag einen Teil gesetzlichen und einen Teil tariflichen Urlaub hat.
Das wären also bei 30 Tagen Jahresurlaub 20 Tage gesetzlich, weil die einem als Mindesturlaub per Gesetz zustehen plus 10 Tage tariflich ?

Der Urlaubsanspruch entfällt nicht mit Ablauf des 31. Mai des Folgejahres, wenn er wegen Elternzeit oder Mutterschutz bis zu diesem Tage nicht in Anspruch genommen werden konnte. Nach § 24 Satz 2 MuSchG und § 17 Abs. 2 BEEG wird ein vor dem Mutterschutz bzw. der Elternzeit nicht oder nicht vollständig eingebrachter Urlaub an das Ende des Mutterschutzes bzw. der Elternzeit übertragen und ist im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr zu nehmen. Der Urlaub kann hier auch ohne Vorliegen von Übertragungsgründen im Jahr der Rückkehr oder im darauffolgenden Jahr eingebracht werden ( siehe BAG vom 15.12.2015   9 AZR 52/15.).
https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-52-15/

Probleme können hier aber hinsichtlich der Urlaubsdauer entstehen, wenn die Arbeitnehmerin im Anschluss an die Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung beantragt.

WasDennNun

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Antw:Urlaubsverfall nach Elternzeit und Mutterschutz
« Antwort #7 am: 22.10.2021 12:28 »
Das wären also bei 30 Tagen Jahresurlaub 20 Tage gesetzlich, weil die einem als Mindesturlaub per Gesetz zustehen plus 10 Tage tariflich ?
Ja
Darauf bezog sich auch meine Nachfrage.

Spid

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Antw:Urlaubsverfall nach Elternzeit und Mutterschutz
« Antwort #8 am: 22.10.2021 12:30 »
Der Urlaubsanspruch entfällt nicht mit Ablauf des 31. Mai des Folgejahres, wenn er wegen Elternzeit oder Mutterschutz bis zu diesem Tage nicht in Anspruch genommen werden konnte. Nach § 24 Satz 2 MuSchG und § 17 Abs. 2 BEEG wird ein vor dem Mutterschutz bzw. der Elternzeit nicht oder nicht vollständig eingebrachter Urlaub an das Ende des Mutterschutzes bzw. der Elternzeit übertragen und ist im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr zu nehmen. Der Urlaub kann hier auch ohne Vorliegen von Übertragungsgründen im Jahr der Rückkehr oder im darauffolgenden Jahr eingebracht werden ( siehe BAG vom 15.12.2015   9 AZR 52/15.).
https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-52-15/

Probleme können hier aber hinsichtlich der Urlaubsdauer entstehen, wenn die Arbeitnehmerin im Anschluss an die Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung beantragt.
Das Urteil bezieht sich nur auf gesetzlichen Urlaub - und solchen Urlaub, der, wie der arbeitsvertragliche Urlaub im geurteilten Sachverhalt, das Schicksal des gesetzlichen Urlaubs in Ermangelung eigener Regelungen teilt. Das ist beim tariflichen Urlaubsanspruch aus dem TVÖD schlicht nicht der Fall, weil der TVÖD ein eigenes Regelungsregime hinsichtlich des tariflichen Urlaubs enthält.

Isie

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Antw:Urlaubsverfall nach Elternzeit und Mutterschutz
« Antwort #9 am: 22.10.2021 13:34 »
@WasDennNun:
Nach der Kommentierung Haufe gilt die Regelung des § 24 Satz 2 für den gesetzlichen, aber auch für den tariflichen Urlaub. Ob der Arbeitgeber das auch so sieht, ist eine andere Sache und muss ggf. gerichtlich geklärt werden.

RsQ

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Antw:Urlaubsverfall nach Elternzeit und Mutterschutz
« Antwort #10 am: 22.10.2021 19:51 »
In unserem Fall ist meine Frau Ende September aus ihrer Elternzeit in TZ zurück gekehrt und hat ca. 40 Urlaubstage [...] und der gesamte Resturlaub bis zum 31.03.2022 genommen werden müsse. Das ist planerisch nun kaum möglich

Nur am Rande: Bis zum 31.03.2022 sind doch mehr als 40 Arbeitstage - wo also ist das Problem, davon 40 als Urlaubstag zu nutzen? Einreichen, nicht zur Arbeit gehen - fertig.

Klingt nach einem Luxusproblem ...

Borusse1982

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Antw:Urlaubsverfall nach Elternzeit und Mutterschutz
« Antwort #11 am: 03.11.2021 12:26 »
In unserem Fall ist meine Frau Ende September aus ihrer Elternzeit in TZ zurück gekehrt und hat ca. 40 Urlaubstage [...] und der gesamte Resturlaub bis zum 31.03.2022 genommen werden müsse. Das ist planerisch nun kaum möglich

Nur am Rande: Bis zum 31.03.2022 sind doch mehr als 40 Arbeitstage - wo also ist das Problem, davon 40 als Urlaubstag zu nutzen? Einreichen, nicht zur Arbeit gehen - fertig.

Klingt nach einem Luxusproblem ...

klingt so einfach, aber man denkt sich ja schon was dabei, wie man Elternzeit und Teilzeit etc. plant. Jetzt auf "Teufel komm raus" in so kurzer Zeit im Winter den ganzen Urlaub zu nehmen, wo wir beide Teilzeit machen für die Kinderbetreuung ist halt verschenkte Zeit und verschenktes Geld. Wir sind davon ausgegangen, dass man den Urlaub über das Jahr verteilt nehmen kann. Als Erzieherin hat meine Frau im Anschluss dann wider fast alle Urlaubstage vorgegeben...