Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen

Tarifrunde TVöD 2020 - Diskussion

<< < (952/997) > >>

dahofa:

--- Zitat von: Spid am 04.02.2021 10:36 ---Besonders qualifizierte Erfahrung (einschlägige Berufserfahrung) besitzt also unter besonderen Umständen (ausschließlich bei Einstellung) einen begrenzten Einfluß auf die Stufenzuordnung. Dadurch ergibt sich aber eben keine Abbildung von Erfahrung. Jemand mit 20-jähriger Erfahrung wird - in Ermangelung einschlägiger Berufserfahrung - in Stufe 1 eingestellt, jemand mit 3 Jahren einschlägiger Berufserfahrung in Stufe 3. Jetzt ändern wir die auszuübende Tätigkeit des Ersteren im bestehenden Arbeitsverhältnis und er macht das, was er vorher 20 Jahre gemacht hat - und er verbleibt dennoch in Stufe 1. Die Stufen der Entgelttabelle bilden schlicht keine Erfahrung ab.

--- End quote ---
Ja, das ist dann wohl so. Zumindest im 2. von Dir geschilderten Fall bedeutet die Stufe 3 eine einschlägige Berufserfahrung von drei Jahren.

LeonL:

--- Zitat von: Schokobon am 03.02.2021 11:32 ---Stufen der Entgelttabelle bilden keine Erfahrung ab und behaupten auch nicht, dies zu tun.

--- End quote ---

Zumindest das Bundesinnenministerium stellt einen Zusammenhang von Berufserfahrung und Stufenlaufzeit in seinem Rundschreiben vom 7. Mai 2019 (Aktenzeichen: D5-31002/55#7) als Durchführungshinweise wie folgt her:

"4 Stufenlaufzeit (Absatz 4)
Beschäftigte der Entgeltgruppen 2 bis 15 erreichen die jeweils nächsthöhere Stufe nach den in Absatz 4 geregelten Stufenlaufzeiten.
Stufenlaufzeit sind „Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei demselben Arbeitgeber“. Nicht maßgeblich ist die Beschäftigungs-zeit nach § 34 Absatz 3 TVöD. Das Aufsteigen in den Stufen der Entgelttabelle des TVöD erfolgt nach Berufserfahrung. Der Arbeitgeber honoriert dadurch verbesserte Arbeitsqualität und -quantität sowie eine Produktivitätssteigerung durch den Erwerb von Erfahrung. Mit der zunehmenden Dauer der Erbringung der Arbeitsleistung ist grundsätzlich sichergestellt, dass die Befähigung, die Arbeitsleistung zu erbringen, größer wird.
In § 17 Absatz 3 TVöD wird auf Absatz 4 Bezug genommen. Die dortigen Regelun-gen ergänzen die Regelungen zur Stufenlaufzeit des § 16 (Bund) TVöD. So können bestimmte Zeiten der Abwesenheit einer ununterbrochenen Tätigkeit gleichstehen, für die Stufenlaufzeit unschädlich sein oder aber zu einer Rückstufung führen. Die Möglichkeit der leistungsbezogenen Verkürzung oder Verlängerung der Stufenlauf-zeit ist in § 17 Absatz 2 TVöD geregelt." (S. 19/27)

Spid:
Das BMI könnte auch die Existenz von Reichsflugscheiben behaupten - das führt ebensowenig zu deren Existenz wie die Behauptung des BMI zur Abbildung von Erfahrung durch die Stufen der Entgelttabelle führt.

WasDennNun:

--- Zitat von: LeonL am 04.02.2021 14:36 ---
--- Zitat von: Schokobon am 03.02.2021 11:32 ---Stufen der Entgelttabelle bilden keine Erfahrung ab und behaupten auch nicht, dies zu tun.

--- End quote ---

Zumindest das Bundesinnenministerium stellt einen Zusammenhang von Berufserfahrung und Stufenlaufzeit in seinem Rundschreiben vom 7. Mai 2019 (Aktenzeichen: D5-31002/55#7) als Durchführungshinweise wie folgt her:

"4 Stufenlaufzeit (Absatz 4)
Beschäftigte der Entgeltgruppen 2 bis 15 erreichen die jeweils nächsthöhere Stufe nach den in Absatz 4 geregelten Stufenlaufzeiten.
Stufenlaufzeit sind „Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei demselben Arbeitgeber“. Nicht maßgeblich ist die Beschäftigungs-zeit nach § 34 Absatz 3 TVöD. Das Aufsteigen in den Stufen der Entgelttabelle des TVöD erfolgt nach Berufserfahrung. Der Arbeitgeber honoriert dadurch verbesserte Arbeitsqualität und -quantität sowie eine Produktivitätssteigerung durch den Erwerb von Erfahrung. Mit der zunehmenden Dauer der Erbringung der Arbeitsleistung ist grundsätzlich sichergestellt, dass die Befähigung, die Arbeitsleistung zu erbringen, größer wird.
In § 17 Absatz 3 TVöD wird auf Absatz 4 Bezug genommen. Die dortigen Regelun-gen ergänzen die Regelungen zur Stufenlaufzeit des § 16 (Bund) TVöD. So können bestimmte Zeiten der Abwesenheit einer ununterbrochenen Tätigkeit gleichstehen, für die Stufenlaufzeit unschädlich sein oder aber zu einer Rückstufung führen. Die Möglichkeit der leistungsbezogenen Verkürzung oder Verlängerung der Stufenlauf-zeit ist in § 17 Absatz 2 TVöD geregelt." (S. 19/27)

--- End quote ---
Lustig, gell, wissen nicht was sie vereinbart haben.
Ab Stufe 3 ist es Leistung nicht nicht Berufserfahrung die zum Stufenanstieg führt.
Wenn jemand das jedoch (aufgrund von Beamtenkalkriesel) gleichsetzt.....

dregonfleischer:
auch das ist natuerlich nur die halbe wahrheit weil natuerlich der vorgesetzte der befragt wird oder eine Beurteilung natuerlich so schreibt das man in die nächste Stufe kommt habe noch nie mitbekommen das einem der stufenaufstieg verweigrt wird und wir haben hier genug lowperformer

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version