Autor Thema: Ungleiche Bezahlung für exakt den selben Arbeitsbereich und gleiche Qualifikatio  (Read 2735 times)

Hase Cäsar

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Guten Tag  :)
Ich bin im Sekretariat einer Gemeinschaftsschule angestellt. Wir werden an den Gemeinschaftsschulen schlechter bezahlt als die Kolleginnen am Gymnasium. Die einzig konkrete Aussagen auf meine Frage nach dem "warum" war folgende:

Zitat
nach dem Stellenplan gibt es an den Gymnasien zwei Sekretärinnen, die die EG 6 erhalten, alle anderen erhalten die EG 5.
Es ist nicht nachvollziehbar, warum dies so ist. Die Unterschiede scheinen „historisch gewachsen“ zu sein, vielleicht durch die Schulform oder Größe der Schule.

Das ganze Prozedere um eine Höhergruppierung habe ich gerade durch. Über ein Jahr und einige Nervenzusammenbrüche später habe ich nun die Ablehnung erhalten. Ich weiß nicht, was ich noch machen soll, diese Willkür will mir nicht in den Kopf.
Das beste ist noch: Ich habe selber jahrelang am Gymnasium gearbeitet. Meine Vorgängerin wurde nach 6 bezahlt. Meine Nachfolgerin jetzt wieder. Mich hatten sie seinerzeit in 5 eingestuft, trotz dieser Aussage "historisch gewachsen".
Ich komme mir wirklich verarscht vor und erwäge weitere Schritte. Aber hat das überhaupt Zweck?

Spid

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TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Die Eingruppierung erfolgt unmittelbar durch die tariflichen Regelungen, nicht durch den AG. Dieser äußert lediglich eine Rechtsmeinung, die die Eingruppierung nicht berührt. Wenn der AG über die Eingruppierung irrt, hilft eine Eingruppierungsfeststellungsklage dem ab.

Hase Cäsar

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Wenn der AG über die Eingruppierung irrt, hilft eine Eingruppierungsfeststellungsklage dem ab.

Ob er irrt, oder nicht, kann ich nicht wissen.
Kann bei so einer Klage die Gewerkschaft helfen? Meine Rechtschutz deckt jedenfalls kein Arbeitsrecht ab.

Schokobon

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Lass dir deine auszuübenden Tätigkeiten aushändigen und suche alsbald einen Fachanwalt auf.
Gewerkschaft naja...

Lars73

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Bist du Mitglied in einer Gewerkschaft? Dann hast du darüber ggf. Rechtsschutz.

Grundsätzlich hätte der PR Möglichkeiten bei falschen Eingruppierungen aktiv zu werden. Ergebnis könnte dann aber auch E5 im Sekretariat der Gymnasien sein.

Nun ist E5 für Sekretariat Schule nicht unplausibel. Es wäre darzulegen welche Tätigkeiten vorliegen die E6 begründen. Da hilft der Verweis auf ein Eingruppierung an einer anderen Schule nicht weiter.

Hase Cäsar

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Bist du Mitglied in einer Gewerkschaft? Dann hast du darüber ggf. Rechtsschutz.

Noch nicht, ich erwäge die Mitgliedschaft. Ich bin halt unsicher, ob das überhaupt was bringt, genau wegen:

Nun ist E5 für Sekretariat Schule nicht unplausibel. Es wäre darzulegen welche Tätigkeiten vorliegen die E6 begründen. Da hilft der Verweis auf ein Eingruppierung an einer anderen Schule nicht weiter.

Es wäre für mich auch in Ordnung. Die anderen Kolleginnen werden ja auch nach 5 bezahlt.
Ich persönlich fühle mich nur so verarscht, weil ich selber lange Jahre am Gymnasium gearbeitet habe, und dort eben NICHT nach 6 bezahlt wurde. Im Gegensatz zu meiner Vorgängerin und meiner Nachfolgerin.  ::)
Das nehme ich schon etwas persönlich.
Davon mal abgesehen ist der Arbeitsbereich an der Gemeinschaftsschule eh viel größer, ich bin hier für 3 Schulformen zuständig, plus DaZ Bereich.

Schmitti

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Das beste ist noch: Ich habe selber jahrelang am Gymnasium gearbeitet. Meine Vorgängerin wurde nach 6 bezahlt. Meine Nachfolgerin jetzt wieder. Mich hatten sie seinerzeit in 5 eingestuft, trotz dieser Aussage "historisch gewachsen".
Ich komme mir wirklich verarscht vor und erwäge weitere Schritte. Aber hat das überhaupt Zweck?
Bist du da denn noch innerhalb der Verjährungsfrist?

Hase Cäsar

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Bist du da denn noch innerhalb der Verjährungsfrist?

Verjährungsfrist für was? Könnte man da im Nachhinein noch etwas machen?
Ich bin jetzt gut 3 Jahre weg.

Schokobon

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Zitat von: TVÖD
§ 37Ausschlussfrist
(1)1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist  von  sechs  Monaten  nach  Fälligkeit  von  der/dem  Beschäftigten oder  vom  Arbeitgeber in Textform geltend  gemacht  werden. 2Für  denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auchfür später fällige Leistungen aus.

Hase Cäsar

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Ich sehe schon, ich kann mir meinen Anspruch von der Backe putzen.
Eigentlich sind mir meine Nerven auch viel zu schade, um noch weiter dagegen anzugehen, das bringt doch sowie so nichts. Nicht ärgern, nur wundern. :(