Hallo zusammen,
muss ein Zweitstudium mit nur einem Semester ohne Abschluss für die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit bei der Versorgungsstelle angegeben werden, wenn ein Erststudium (für Vorbereitsungsdienst relevant) jedoch angegeben wurde und durch dieses bereits die maximal anrechenbare fünfjährige Ausbildungszeit nach § 23 LBeamtVG BWvoll ausgeschöpft wird? Sind weitere Folgen zu befürchten?
Danke + VG Dan