Autor Thema: Bezahlung Zulagen der Rufbereitschaft  (Read 4314 times)

Krax

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Bezahlung Zulagen der Rufbereitschaft
« am: 08.06.2020 14:24 »
Hallo zusammen,

Seit einiger Zeit gilt für uns auch der TVL. Nun habe wir die ersten Abrechnungen erhalten und sind verwundert, wie unsere Einsätze bzw. die Zulagen bei Rufbereitschaften bezahlt werden.
Die Personalabteilung erläutert dies wie folgt:

"Zur Berechnung des Zuschlages werden 30% v.H von dem jeweiligem Stundenlohn berechnet."
Dies bedeutet, egal was für ein Tag, egal zu welcher Zeit, bekommen wir 30% Zuschlag! Laut §8 müsste dies aber doch anders geregelt sein, Feiertags z.B. ist der Zuschlag 135%?! Oder sehen wir das falsch?

Auf die Frage, warum die Zulagen komplett versteuert werden, erhielten wir folgende Antwort:

"Des Weiteren werden Rufbereitschaften komplett versteuert, auch wenn Sie an einem Sonn- und Feiertag stattgefunden haben." Dies wäre mir auch neu?!
 
Vielen Dank schonmal für die Hilfe!

Spid

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Antw:Bezahlung Zulagen der Rufbereitschaft
« Antwort #1 am: 08.06.2020 14:46 »
Für die Rufbereitschaft gibt es weder Zulage noch Zuschlag, es fällt eine Pauschale an.

Krax

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Antw:Bezahlung Zulagen der Rufbereitschaft
« Antwort #2 am: 08.06.2020 14:57 »
Für die Rufbereitschaft gibt es weder Zulage noch Zuschlag, es fällt eine Pauschale an.

Hmm, wüsste nicht wo dies im TVL steht...?!  Es kann eine Pauschale gesondert vereinbart werden zwischen beiden Parteien, dies ist bei uns aber nicht der Fall...

Ich beziehe mich jedenfalls hierauf:
§ 8
Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
(1)
1
Beschäftigte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung
Zeitzuschläge.
2
Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je
Stunde
a) für Überstunden
- in den Entgeltgruppen 1 bis 9 30 v.H.,
- in den Entgeltgruppen 10 bis 15 15 v.H.,
b) für Nachtarbeit 20 v.H.,
c) für Sonntagsarbeit 25 v.H.,
d) bei Feiertagsarbeit
- ohne Freizeitausgleich 135 v.H.,
- mit Freizeitausgleich 35 v.H.,
e) für Arbeit am 24. Dezember und
am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v.H.,
f) für Arbeit an Samstagen von
13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht
im Rahmen von Wechselschicht-
oder Schichtarbeit anfällt, 20 v.H.

Demnach werden unsere Einsätze als Überstunden gewertet... Aber dann müsste doch wenigstens an den Feiertagen die 135% gelten, da immer der höchste Zuschlag gilt?!

Und wie gesagt, wüsste auch nicht warum die komplett versteuert werden müssen?!

Lars73

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Antw:Bezahlung Zulagen der Rufbereitschaft
« Antwort #3 am: 08.06.2020 15:00 »
Es ist zu unterscheiden zwischen der Rufbereitschaft und dem tatsächlichen Arbeitseinsatz während der Rufbereitschaft. Die Rufbereitschaft wird Pauschal bezahlt. Der tatsächliche Arbeitseinsatz während einer Rufbereitschaft dann nach den entsprechenden Regelungen mit Zuschlägen.

Spid

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Antw:Bezahlung Zulagen der Rufbereitschaft
« Antwort #4 am: 08.06.2020 15:05 »
Für die Rufbereitschaft gibt es weder Zulage noch Zuschlag, es fällt eine Pauschale an.

Hmm, wüsste nicht wo dies im TVL steht...?!  Es kann eine Pauschale gesondert vereinbart werden zwischen beiden Parteien, dies ist bei uns aber nicht der Fall...

Deine Unkenntnis ist unbeachtlich. Das steht in §8 Abs. 5 TV-L, der die Vergütung der Rufbereitschaft regelt.

Zitat
Ich beziehe mich jedenfalls hierauf:
§ 8
Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
(1)
1
Beschäftigte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung
Zeitzuschläge.
2
Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je
Stunde
a) für Überstunden
- in den Entgeltgruppen 1 bis 9 30 v.H.,
- in den Entgeltgruppen 10 bis 15 15 v.H.,
b) für Nachtarbeit 20 v.H.,
c) für Sonntagsarbeit 25 v.H.,
d) bei Feiertagsarbeit
- ohne Freizeitausgleich 135 v.H.,
- mit Freizeitausgleich 35 v.H.,
e) für Arbeit am 24. Dezember und
am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v.H.,
f) für Arbeit an Samstagen von
13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht
im Rahmen von Wechselschicht-
oder Schichtarbeit anfällt, 20 v.H.

Demnach werden unsere Einsätze als Überstunden gewertet... Aber dann müsste doch wenigstens an den Feiertagen die 135% gelten, da immer der höchste Zuschlag gilt?!

Die Norm kommt nicht für die Rufbereitschaft, sondern für die tatsächliche Inanspruchnahme zur Anwendung.

Zitat
Und wie gesagt, wüsste auch nicht warum die komplett versteuert werden müssen?!

Der TV-L trifft zur steuerrechlichen Behandlung von Entgeltbestandteilen naheliegenderweise keine Regelung.

Krax

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Antw:Bezahlung Zulagen der Rufbereitschaft
« Antwort #5 am: 08.06.2020 15:06 »
Es ist zu unterscheiden zwischen der Rufbereitschaft und dem tatsächlichen Arbeitseinsatz während der Rufbereitschaft. Die Rufbereitschaft wird Pauschal bezahlt. Der tatsächliche Arbeitseinsatz während einer Rufbereitschaft dann nach den entsprechenden Regelungen mit Zuschlägen.

Genau so meinte ich es auch, es geht mir um die Einsätze in der Rufbereitschaft. Entschuldigung, hätte mich besser ausdrücken sollen...

Spid

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Antw:Bezahlung Zulagen der Rufbereitschaft
« Antwort #6 am: 08.06.2020 15:16 »
Bei tatsächlicher Inanspruchnahme sind die Zeiten der tatsächlichen Inanspruchnahme mit den entsprechenden Zeitzuschlägen zu vergüten.

Krax

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Antw:Bezahlung Zulagen der Rufbereitschaft
« Antwort #7 am: 08.06.2020 15:23 »
Bei tatsächlicher Inanspruchnahme sind die Zeiten der tatsächlichen Inanspruchnahme mit den entsprechenden Zeitzuschlägen zu vergüten.

Entschuldige bitte noch Mal das ich mich missverständlich ausgedrückt habe!

Also wenn ich es richtig verstehe, sind die 30% grundlegend nicht falsch, da wir durch unsere normale Arbeit unsere zu erbringende Arbeitszeit zu 100% erledigt haben, und somit jeder Einsatz als Überstunden gewertet wird?! Dann sollten aber Feiertags und Einsätze am 24. und 31. Dezember mit 135% berechnet werden, oder?

Spid

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Antw:Bezahlung Zulagen der Rufbereitschaft
« Antwort #8 am: 08.06.2020 15:30 »
Ja.

Krebs

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Antw:Bezahlung Zulagen der Rufbereitschaft
« Antwort #9 am: 16.06.2020 15:38 »
Bei tatsächlicher Inanspruchnahme sind die Zeiten der tatsächlichen Inanspruchnahme mit den entsprechenden Zeitzuschlägen zu vergüten.

Entschuldige bitte noch Mal das ich mich missverständlich ausgedrückt habe!

Also wenn ich es richtig verstehe, sind die 30% grundlegend nicht falsch, da wir durch unsere normale Arbeit unsere zu erbringende Arbeitszeit zu 100% erledigt haben, und somit jeder Einsatz als Überstunden gewertet wird?! Dann sollten aber Feiertags und Einsätze am 24. und 31. Dezember mit 135% berechnet werden, oder?

Laut deinem Auszug gilt ja das für den 24. und 31.

"e) für Arbeit am 24. Dezember und
am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v.H., "

Wobei ich da noch eine nebenfrage habe.

"a) für Überstunden
- in den Entgeltgruppen 1 bis 9 30 v.H.,
- in den Entgeltgruppen 10 bis 15 15 v.H., "

Was sind Überstunden? Wie sind im Tvl Überstunden geregelt.... Ahso habs verstanden Überstunden kann man nur in der Rufbereitschaft erlangen. Bei uns werden Überstunden auf Zeitkonto geschrieben und irgendwann gekürzt, wenn man sie nicht abfeiert oder einen freien Tag nimmt.

Spid

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Antw:Bezahlung Zulagen der Rufbereitschaft
« Antwort #10 am: 16.06.2020 15:58 »
Die Prämisse, Du hättest die Überstundenregelung verstanden, ist falsch. Überstunden entstehen sehr wohl auch außerhalb von Rufbereitschaft, sie sind in §7 Abs. 7 f. TV-L definiert. Die Kürzung von Überstunden ist nicht möglich.

Krebs

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Antw:Bezahlung Zulagen der Rufbereitschaft
« Antwort #11 am: 17.06.2020 15:40 »
Die Prämisse, Du hättest die Überstundenregelung verstanden, ist falsch. Überstunden entstehen sehr wohl auch außerhalb von Rufbereitschaft, sie sind in §7 Abs. 7 f. TV-L definiert. Die Kürzung von Überstunden ist nicht möglich.

Stimmt da hast du Recht. Es war mehr ein Glaube. Also z.b meine Regelarbeitszeit ist Mo. - Fr. 7,48 Std. sprich 39 Std. Woche. Heist wenn ich jetzt 40 statt 39 stunden für diese Woche geleistet habe, habe ich eine Überstunde für diese Woche geleistet oder wäre das 1 Stunde Mehrarbeit?

Spid

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Antw:Bezahlung Zulagen der Rufbereitschaft
« Antwort #12 am: 17.06.2020 16:19 »
Mehrarbeit kann nur bei TZ-Beschäftigung entstehen. Überstunden sind grundsätzlich die auf Anordnung des AG geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten für die Woche dienstplanmäßig beziehungsweise betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. Bei Schicht- und Wechselschichtarbeit sowie bei Anwendung von §6 Abs. 6 f. TV-L gelten abweichende Regelungen.

blondie

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Antw:Bezahlung Zulagen der Rufbereitschaft
« Antwort #13 am: 18.06.2020 08:10 »
Oder als Beispiel:
wenn du am 17.6. eine Stunde länger arbeitest, weil das dein AG so angeordnet hat, dann wird diese Stunde am 26.6. nach Feierabend zur Überstunde. Du könntest bis dahin ja eine Stunde abfeiern wollen, so das dann keine Überstunde entsteht.

KakPuh

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Antw:Bezahlung Zulagen der Rufbereitschaft
« Antwort #14 am: 18.06.2020 17:30 »
Gibt es für die Gleitzeitkontostunden einen korrekten Begriff?

Also die freiwillig gemachten Mehr- oder Minderstunden im Rahmen dessen, was der AG erlaubt.

Mehrarbeit und Überstunde ist falsch, soviel hab ich mitbekommen.