Für die Rufbereitschaft gibt es weder Zulage noch Zuschlag, es fällt eine Pauschale an.
Hmm, wüsste nicht wo dies im TVL steht...?! Es kann eine Pauschale gesondert vereinbart werden zwischen beiden Parteien, dies ist bei uns aber nicht der Fall...
Ich beziehe mich jedenfalls hierauf:
§ 8
Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
(1)
1
Beschäftigte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung
Zeitzuschläge.
2
Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je
Stunde
a) für Überstunden
- in den Entgeltgruppen 1 bis 9 30 v.H.,
- in den Entgeltgruppen 10 bis 15 15 v.H.,
b) für Nachtarbeit 20 v.H.,
c) für Sonntagsarbeit 25 v.H.,
d) bei Feiertagsarbeit
- ohne Freizeitausgleich 135 v.H.,
- mit Freizeitausgleich 35 v.H.,
e) für Arbeit am 24. Dezember und
am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v.H.,
f) für Arbeit an Samstagen von
13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht
im Rahmen von Wechselschicht-
oder Schichtarbeit anfällt, 20 v.H.
Demnach werden unsere Einsätze als Überstunden gewertet... Aber dann müsste doch wenigstens an den Feiertagen die 135% gelten, da immer der höchste Zuschlag gilt?!
Und wie gesagt, wüsste auch nicht warum die komplett versteuert werden müssen?!