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Beschäftigung von Rentner - Kommune

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Dann handelt es sich wohl nicht um eine Beschäftigung i.S.d. §8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV. Somit ist die Beschäftigte ohnehin nicht vom Geltungsbereich des TVÖD ausgenommen und - bei beiderseitiger Tarifbindung - ohnehin entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert.

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