Autor Thema: Tätigkeiten aus unterschiedlichen Bereichen der EGO  (Read 2087 times)

schlumpf

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Hallo,
wie wird die Eingruppierung vorgenommen, wenn man Arbeitsvorgänge aus verschiedenen Bereichen der EGO hat.

z.B.
einen  AV mit 25% der Zeit aus Teil I mit  gründliche Fachkenntnisse  (EG4)
50% aus Teil I "normale" Tätigkeiten (EG3)
25% aus Teil III ebenfalls EG3 (angelernter Beschäftigter)

Wäre das dann EG4?
Teil I überwiegt, Teil III egal und in Teil I mehr als 25% gF also EG4
Oder aber EG4 weil insgesamt 25% der gesamten Tätigieten gF ist und somit EG4?

Wie wäre die Argumentation bei ner Verteilung von 20% 40% 40% -> EG3 oder EG4?

Und wenn die Verteilung 25%, 25% und 50% wäre?
Also vom Teil I 50% gF also EG5 und 50% EG3 aus Teil III macht und somit gesamt EG5?
oder EG4 weil insgesamt nur 25% gF?

Danke, für eine Aufklärung und Tipps wie da systematisch vorgegangen wird.

Spid

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Antw:Tätigkeiten aus unterschiedlichen Bereichen der EGO
« Antwort #1 am: 08.06.2020 17:29 »
E4 Fg. 2 aus Teil I kann sich nicht aus einem AV ergeben.

schlumpf

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Antw:Tätigkeiten aus unterschiedlichen Bereichen der EGO
« Antwort #2 am: 09.06.2020 08:05 »
E4 Fg. 2 aus Teil I kann sich nicht aus einem AV ergeben.
Ok.
Also dann meine Frage:
A) Wie ist man eingruppiert, wenn man folgende AV hat:
25% Tätigkeiten für Innendienst (Teil I) mit gründliche Fachkenntnisse
50% Tätigkeiten für Innendienst (Teil I) mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht.
25%  Tätigkeiten (Teil III) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten
Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden.

B) Wie ist man eingruppiert, wenn man folgende AV hat:
20% Tätigkeiten für Innendienst (Teil I) mit gründliche Fachkenntnisse
40% Tätigkeiten für Innendienst (Teil I) mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht.
40%  Tätigkeiten (Teil III) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten
Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden.

C) Wie ist man eingruppiert, wenn man folgende AV hat:
25% Tätigkeiten für Innendienst (Teil I) mit gründliche Fachkenntnisse
25% Tätigkeiten für Innendienst (Teil I) mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht.
50%  Tätigkeiten (Teil III) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten
Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden.


Wenn es geht mit Erläuterung wie man es ableitet.

Spid

  • Gast
Antw:Tätigkeiten aus unterschiedlichen Bereichen der EGO
« Antwort #3 am: 09.06.2020 09:33 »
a) Es liegen AV aus verschiedenen Teilen/Abschnitten der EGO vor. Da aus mindestens einem Teil Arbeitsvorgänge mindestens zur zeitlichen Hälfte vorliegen, ist neben der Entgeltgruppenbetrachtung eine Anforderungsbetrachtung für diese vorzunehmen. Die Anforderungsbetrachtung ergibt 50% Anlerntätigkeit und 25% gFk. Das Ergebnis ist E4. Die Entgeltgruppenbetrachtung ergibt bei 25% E5, 50% E3 und 25% E5 insgesamt 50% E5. Die Entgeltgruppenbetrachtung ist für den TB günstiger. Der TB ist in E5 eingruppiert.

b) Es liegen AV aus verschiedenen Teilen/Abschnitten der EGO vor. Da aus mindestens einem Teil Arbeitsvorgänge mindestens zur zeitlichen Hälfte vorliegen, ist neben der Entgeltgruppenbetrachtung eine Anforderungsbetrachtung für diese vorzunehmen. Die Anforderungsbetrachtung ergibt 40% Anlerntätigkeit und 20% gFk, letztere kann auf die Anlerntätigkeit angerechnet werden. Das Ergebnis ist E3. Die Entgeltgruppenbetrachtung ergibt bei 20% E5, 40% E3 und 40% E5 insgesamt 60% E5. Die Entgeltgruppenbetrachtung ist für den TB günstiger. Der TB ist in E5 eingruppiert.

c) Es liegen AV aus verschiedenen Teilen/Abschnitten der EGO vor. Da aus mindestens einem Teil Arbeitsvorgänge mindestens zur zeitlichen Hälfte vorliegen, ist neben der Entgeltgruppenbetrachtung eine Anforderungsbetrachtung für diese vorzunehmen. Die Anforderungsbetrachtung ergibt für Teil I 25% Anlerntätigkeit und 25% gFk, also E4. Für Teil II 50% E5, also E5. Bei der Entgeltgruppenbetrachtung ergeben 50% E5, 25% E5 und 25% E3 insgesamt E5. Der TB ist in E5 eingruppiert.

schlumpf

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Antw:Tätigkeiten aus unterschiedlichen Bereichen der EGO
« Antwort #4 am: 09.06.2020 11:48 »
Vielen Dank schon mal, das erhellt doch einiges.

Es liegen AV aus verschiedenen Teilen/Abschnitten der EGO vor. Da aus mindestens einem Teil Arbeitsvorgänge mindestens zur zeitlichen Hälfte vorliegen, ist neben der Entgeltgruppenbetrachtung eine Anforderungsbetrachtung für diese vorzunehmen.
Kannst du mir nen Tipp geben, wo das festgelegt wurde?
Wenn ich es richtig verstanden habe, wäre das nicht der Fall, wenn man je zu einem drittel aus unterschiedlichen Teilen hätte?
Zitat
Die Anforderungsbetrachtung ergibt 40% Anlerntätigkeit und 20% gFk, letztere kann auf die Anlerntätigkeit angerechnet werden. Das Ergebnis ist E3.
Da hätte ich jetzt gedacht, dass es damit dann ja ein drittel gFk ist und die beiden zusammen somit E4.
Aber dann ist es halt ja nur 1/5 gFk vom gesamten und somit alles zusammen e3. Richtig?

Spid

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Antw:Tätigkeiten aus unterschiedlichen Bereichen der EGO
« Antwort #5 am: 09.06.2020 11:59 »
Das ist ständige BAG-Rechtsprechung. Die Anforderungsbetrachtung ist doch der Standardfall, wenn keine Mischtätigkeit vorliegt. Sie macht lediglich dann keinen Sinn und ist deshalb nicht anzuwenden, wenn nicht Arbeitsvorgänge im zeitlichen Umfang mindestens der Hälfte der Arbeitszeit anfallen. Dann ist lediglich die Entgeltgruppenbetrachtung vorzunehmen. Maßgeblich für Zeitanteilsanforderungen ist stets der Anteil an der Gesamttätigkeit, weshalb sich bei 20% nur ein Fünftel ergibt.