Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Tätigkeiten aus unterschiedlichen Bereichen der EGO

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Spid:
Das ist ständige BAG-Rechtsprechung. Die Anforderungsbetrachtung ist doch der Standardfall, wenn keine Mischtätigkeit vorliegt. Sie macht lediglich dann keinen Sinn und ist deshalb nicht anzuwenden, wenn nicht Arbeitsvorgänge im zeitlichen Umfang mindestens der Hälfte der Arbeitszeit anfallen. Dann ist lediglich die Entgeltgruppenbetrachtung vorzunehmen. Maßgeblich für Zeitanteilsanforderungen ist stets der Anteil an der Gesamttätigkeit, weshalb sich bei 20% nur ein Fünftel ergibt.

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