Autor Thema: Rückwirkende Höhergruppierung  (Read 3281 times)

Fritz2005

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Rückwirkende Höhergruppierung
« am: 10.06.2020 03:58 »
Hallo zusammen,

ich bin mir bezüglich meiner Höhergruppierung und deren Durchsetzung nicht sicher und benötige einen Rat.

Seit ca. September 2018 bin ich im Sozialamt als SB eingesetzt und erhalte meine Vergütung nach der EG 5.
Im September 2019 habe ich eine Stellenbeschreibung durchgeführt, mit dem Ergebnis, dass meine Aufgaben der einer EG 8 entsprechen.

Nach langem hin und her, habe ich nun die Nachricht des Personalamtes und Bürgermeister bekommen, dass ich ab dem 01.01.2020 mit der EG 8 rechnen darf, da vorher im Stellenplan einfach keine EG 8 für mich vorgesehen war, und somit auch vorher kein Geld vorhanden war.

Ist das richtig so?

Nach meinen Recherchen muss ich doch mindestens seit 09/2019 rückwirkend das höhere Entgelt erhalten, bzw. aufgrund des §37 TVöD zzgl. 6 Monate.

Also bitte nicht falsch verstehen, ich bin froh nun mehr Gehalt zu bekommen...ich glaube aber, dass das so nicht richtig sein kann.

Vielen Dank für die Hilfe!

Kat

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #1 am: 10.06.2020 06:22 »
Du bist Angestellter, also ist der Stellenplan völlig irrelevant. Du bist so eingruppiert wie die Dir übertragene Tätigkeit wert ist. ist sie EG 8 wert, bist Du so eingruppiert und zwar seit dem Du die Tätigkeiten übertragen bekommen hast. Was die Bezahlung angeht gibt es die Ausschlußfrist von 6 Monaten. Du solltest also so schnell es geht, die korrekte Bezahlung beziffern und gegenüber Deinem Arbeitgeber geltendmachen. Ggf. klagen. Jeder Monat, den Du verstreichen lässt, wirkt sich auf die Zahlung aus.

Eine Stellenschreibung abgeben reicht nicht, Du muß Deine Forderung konkret geltendmachen.

Spid

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #2 am: 10.06.2020 07:08 »
Stellen und deren Beschreibung sind tariflich unbeachtlich. Maßgeblich ist die auszuübende Tätigkeit, auch die ausgeübte Tätigkeit ist grundsätzlich unbeachtlich. Welche auszuübende Tätigkeit ist vom AG wirksam übertragen worden?

Fritz2005

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #3 am: 10.06.2020 07:26 »
Eine Stellenschreibung abgeben reicht nicht, Du muß Deine Forderung konkret geltendmachen.

Ich bitte einmal die dumme Frage zu entschuldigen, aber das heißt ich beantrage möglichst schriftlich und sobald wie möglich das ich auch gem §37 TVöD die Zahlung erhalten möchte? 🙈

Fritz2005

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #4 am: 10.06.2020 07:28 »
Welche auszuübende Tätigkeit ist vom AG wirksam übertragen worden?

Die Sachbearbeitung nach dem Wohngeld, SGB XII (3.Kap.), But und Asyl in Vertretung.

Spid

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #5 am: 10.06.2020 07:31 »
Eine Stellenschreibung abgeben reicht nicht, Du muß Deine Forderung konkret geltendmachen.

Ich bitte einmal die dumme Frage zu entschuldigen, aber das heißt ich beantrage möglichst schriftlich und sobald wie möglich das ich auch gem §37 TVöD die Zahlung erhalten möchte? 🙈

Eine Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis muß eine ernsthafte Zahlungsaufforderung an den Schuldner und eine hinreichend konkrete Benennung der Ansprüche sowie deren Bezifferung oder zumindest den Hinweis darauf, daß man davon ausgehe, der Schuldner könne die Höhe des Anspruchs aus den hinreichenden Angaben selbst berechnen, enthalten.

Spid

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #6 am: 10.06.2020 08:02 »
Welche auszuübende Tätigkeit ist vom AG wirksam übertragen worden?

Die Sachbearbeitung nach dem Wohngeld, SGB XII (3.Kap.), But und Asyl in Vertretung.

Das ist ja ohne näheres Hinschauen jedenfalls gvFk, also E6. Dein AG irrt also jedenfalls seit Beginn der maßgeblichen Beschäftigung über Deine Eingruppierung.

Maßgeblich ist, ob der AG jene Tätigkeit, die Du in Deiner Stellenbeschreibung beschrieben hast, bereits übertragen hat oder die Stellenbeschreibung als Angebot zu verstehen ist, die beschriebene Tätigkeit zu übertragen. Sofern sie unverändert seit Beginn der maßgeblichen Beschäftigung aufgrund der Ersteinweisung ausgeübt wird, nicht über die genannte, vom AG übertragenere Tätigkeit hinausgeht und der AG dem keine interne Organisationsanweisungen entgegenhalten kann, daß bspw. Sachbearbeiter lediglich die erforderlichen Informationen zusammentragen und die Entscheidung einem anderen obliegt, trifft wahrscheinlich ersteres zu, ansonsten letzteres.

Fritz2005

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #7 am: 10.06.2020 18:45 »
Oh je...dass ich die Bezahlung unter der Ausschlussfrist beantragen muss wusste ich nicht, haben die Personaler bzw. das Personalamt keine Beratungspflicht bzw. hätten mich darauf aufmerksam machen müssen?

McOldie

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #8 am: 10.06.2020 18:48 »
Oh je...dass ich die Bezahlung unter der Ausschlussfrist beantragen muss wusste ich nicht, haben die Personaler bzw. das Personalamt keine Beratungspflicht bzw. hätten mich darauf aufmerksam machen müssen?

nein, das ist Sache des Arbeitnehmers

Spid

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #9 am: 10.06.2020 18:55 »
Nicht beantragen, fordern - es bedarf einer ernsthaften Zahlungsaufforderung. AG und AN sind Vertragspartner auf Augenhöhe. Das Personal des AG arbeitet für diesen und nicht für Dich. Wenn Du Personal möchtest, das für Dich arbeitet, mußt Du es bezahlen.