Auf die Lehrkräfte werden ja hinsichtlich der Arbeitszeit die beamtenrechtlichen Regelungen angewandt. Man müßte schauen, welche beamtenrechtlichen Regelungen das sind und inwiefern und inwieweit sich diese auf das Arbeitsverhältnis anwenden lassen - es bleibt nämlich ein ebensolches und die beamtenrechtlichen Regelungen gelten nicht unmittelbar, sondern aufgrund von §44 Nr. 2 TV-L. Es sind mithin tarifliche Regelungen, die ihre Grenzen an den rechtlichen Rahmenbedingungen eines Arbeitsverhältnisses haben und in diesem Kontext zu interpretieren sind.
Für die nicht von diesen Sonderregelungen erfassten Beschäftigten liegt der Fall einfach: Überstunden sind eine auf Anordnung erbrachte Vorleistung des AN, die nicht zeitgerecht ausgeglichen wurden. Die Verfügungsgewalt des AG darüber sind sehr eng begrenzt. Sie dürfen nicht einmal gekappt werden. Der AG hätte sein Direktionsrecht zur Lage der Arbeitszeit zum Ausgleich nutzen können. Dies kann er jedoch nur für die Zukunft ausüben, nicht für die Vergangenheit. Hat er dies versäumt, kann er das jetzt nicht nachholen. Neben einer Strafanzeige wegen Arbeitszeitbetrugs sollte auch der Anspruch auf die Überstunden geltend gemacht und ggfs. gerichtlich geltend gemacht werden.