Autor Thema: Streichung gesamter Überstunden wegen Corona-Schulschließungen zulässig?  (Read 3451 times)

Ron

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Hallo ihr Lieben

Durch unsere Schulleitung wurde bekannt gegeben, dass aufgrund der coronabedingten Schulschließungen alle gesammelten Überstunden bei jedem Arbeitnehmer/in auf 0 gesetzt wurden.
Aus Kollegenkreisen habe ich erfahren, dass an vielen Schulen so gehandelt wird.
Dabei ist egal um wieviel Überstunden es sich im individuellen Fall handelt.
Was meint ihr dazu?
Also nicht moralisch sondern rechtlich betrachtet!
Moralisch würde ich dieser Handhabung sogar zustimmen aber was sagt das Arbeitsrecht dazu?

Liebe Grüße aus Berlin

Spid

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Findet ein Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung?

Lars73

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Pauschal geht dies nicht. Der Abbau von Überstunde konnte grundsätzlich angeordnet werden. Wenn dann tatsächlich im entsprechenden Umfang freie Tage/Stunden gewährt wurden wäre es zulässig die Überstunden entsprechend abzubauen.

Ron

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Findet ein Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung?

Ja der TV-L Berlin. Da es sich sowohl um Lehrkrafte, pädagogische Unterrichtshilfen, Erzieher und Betreuer sowie weiteres pädagogisches Personal handelt, könnten auch weitere Tarifverträge betroffen sein.

Eine Anordnung zum Abbau der Überstunden im Vorfeld hat es nicht gegeben. Das ganze wurde während einer Dienstbesprechung verkündet und die Pauschalität hat mich doch sehr überrascht.

Ich überlege aktuell noch den Personalrat zu befragen.

Spid

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Auf die Lehrkräfte werden ja hinsichtlich der Arbeitszeit die beamtenrechtlichen Regelungen angewandt. Man müßte schauen, welche beamtenrechtlichen Regelungen das sind und inwiefern und inwieweit sich diese auf das Arbeitsverhältnis anwenden lassen - es bleibt nämlich ein ebensolches und die beamtenrechtlichen Regelungen gelten nicht unmittelbar, sondern aufgrund von §44 Nr. 2 TV-L. Es sind mithin tarifliche Regelungen, die ihre Grenzen an den rechtlichen Rahmenbedingungen eines Arbeitsverhältnisses haben und in diesem Kontext zu interpretieren sind.

Für die nicht von diesen Sonderregelungen erfassten Beschäftigten liegt der Fall einfach: Überstunden sind eine auf Anordnung erbrachte Vorleistung des AN, die nicht zeitgerecht ausgeglichen wurden. Die Verfügungsgewalt des AG darüber sind sehr eng begrenzt. Sie dürfen nicht einmal gekappt werden. Der AG hätte sein Direktionsrecht zur Lage der Arbeitszeit zum Ausgleich nutzen können. Dies kann er jedoch nur für die Zukunft ausüben, nicht für die Vergangenheit. Hat er dies versäumt, kann er das jetzt nicht nachholen. Neben einer Strafanzeige wegen Arbeitszeitbetrugs sollte auch der Anspruch auf die Überstunden geltend gemacht und ggfs. gerichtlich geltend gemacht werden.

Bastel

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Vermutlich hat der TE Mehrarbeit und kein Überstunden gemacht. Das wird ja gerne verwechselt...

Spid

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Inwiefern war eine TZ-Beschäftigung Bestandteil der Sachverhaltsschilderung?

Kryne

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Geht es um ein Gleitzeitkonto oder um "echte" Überstunden ?

Ron

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Geht es um ein Gleitzeitkonto oder um "echte" Überstunden ?

Es geht um „echte“ Überstunden.