Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
TvPöD Sozialarbeiter
SeIr:
Hallo liebe Community,
ich habe eine Stelle in einem Frauenhaus bekommen und werde, bis ich mein Bachelorzeugnis vorlegen kann (schreibe gerade noch meine Arbeit) als Praktikantin (später TvöD SuE, 11b) eingestuft und nach dem TvPöD bezahlt. Dort ist das Gehalt mit 1.826,21 Euro benannt, im Absatz zu der Arbeitszeit heißt es:
"Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit und die tägliche Arbeits-zeit der Praktikantinnen/Praktikanten richten sich nach den Bestimmungen, die für die Arbeitszeit der bei dem Arbeitgeber in dem künftigen Beruf der Praktikantin-nen/Praktikanten Beschäftigten gelten; § 44 Abs. 1 Satz 3 BT-K bleibt unberührt."
Ich arbeite 28 Stunde die Woche, wird das prozentual von der genannten Summe berechnet oder ist das Gehalt bei Praktikanten als Festbetrag zu verstehen?
Ich hoffe jemand kann mir weiterhelfen, meine zukünftige Chefin ist die zwei Wochen bis Dienstbeginn leider im Uraub.
Liebe Grüße
Spid:
Der TVPÖD sieht keine abweichende Regelung zum Entgeltanspruch bei Teilzeit vor, mithin besteht der dort genannte Entgeltanspruch auch bei TZ, da von den tariflichen Regelungen nicht zum Nachteil, sehr wohl aber zum Vorteil des Beschäftigten abgewichen werden darf. Weniger Arbeitszeit kann mithin von den Arbeitsvertragsparteien vereinbart werden, weniger Entgelt nicht.
SeIr:
Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Das hört sich natürlich gut an, dann kann ich beruhigt in den neuen Job starten :)
Andilein:
--- Zitat von: Spid am 13.06.2020 17:49 ---...Weniger Arbeitszeit kann mithin von den Arbeitsvertragsparteien vereinbart werden, weniger Entgelt nicht.
--- End quote ---
Hallo,
heißt das, man bekommt als Berufspraktikant nach TvPöD bei weniger Arbeitszeit, also z. B. 30h/Woche (=75%), trotzdem nicht weniger Entgelt, also 100% = 1826,21 €?
Spid:
Das ist zutreffend. Der TVPÖD enthält, anders als bspw. der TVÖD in §24 Abs. 2, keine Regelung dahingehend, als daß das Entgelt reduziert würde, wenn die Arbeitszeit reduziert wird. Da nicht zum Nachteil des TB vom Tarifvertrag abgewichen werden darf, können die Arbeitsvertragsparteien zwar eine geringere Arbeitszeit, aber kein geringeres Entgelt vereinbaren.
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
Go to full version