Autor Thema: Stufensteigerung während höherwertiger Tätigkeit zur Erprobung.  (Read 2241 times)

esp

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Hallo,

folgende Fallkonstellation:
- E6; Stufe 3
- Übertragung höherwertiger Tätigkeit zur Erprobung auf E8 zum 01.09.2019
- Stufenaufstieg von 3 auf 4 am 16.09.2019 während der Probezeit
- Erfolgreich bestandene Probezeit; Eingruppierung E8; Stufe 4 seit 01.03.2020

Nun habe ich die Mitteilung zur Umsetzung des Änderungsvertrages Nr. TVÖD bekommen. Meine Stufensteigerung während der Probezeit unberücksichtigt bleiben. Es wird noch auf eine Sonderregelung zum Tabellenentgeld verwiesen.

„§ 17 TVöD Allgemeiner Teil - Allgemeine Regelungen zu den Stufen
Durch die neue Protokollerklärung zu § 17 Absätze 4, 4a und 5 TVöD werden die Beschäftigten bei dauerhafter Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit im unmittelbaren Anschluss an die vorherige vorübergehende Übertragung der Tätigkeit bezüglich der Stufenzuordnung grundsätzlich so gestellt, als wenn die Höhergruppierung bereits ab dem ersten Tag der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit erfolgt wäre (Satz 1). Da – abhängig von der Dauer der vorübergehenden Übertragung – im Einzelfall das Gesamtentgelt aus dem bisherigen Tabellenentgelt und der persönlichen Zulage nach § 14 Abs. 3 höher sein kann als das sich nach Satz 1 der Protokollerklärung ergebende Entgelt, erhalten die Beschäftigten in diesen Fällen das bisherige Gesamtentgelt so lange, bis das sich nach Satz 1 der Protokollerklärung ergebende Entgelt mindestens gleich hoch ist (Satz 2).“

Alles natürlich sehr ärgerlich, da die Stufensteigerung um einen halben Monat verschlafen wurde, und mich das 3 Jahre kostet.

Nur was das jetzt für mein Entgeld bedeutet ist mir nicht ganz klar? Ich falle auf E11 Stufe 3 zurück? Oder bekomme ich jetzt weiterhin das Entgeld entsprechend E11 Stufe 4, daher E11 Stufe 3 + Differenz (Satz 2 des Änderungsvertrages)? Muss ich gar Geld zurück zahlen?

Ich befürchte schlimmes…

Spid

  • Gast
Inwiefern könnte ein Stufenaufstieg „verschlafen“ werden? Außer bei einer Verlängerung oder Verkürzung der Stufenlaufzeit wegen erheblich unter- bzw. überdurchschnittlicher Leistungen ist der Zeitpunkt des Stufenaufstiegs eindeutig festgelegt.

esp

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Das verschlafen bezieht sich auf den Zeitpunkt der Übertragung der höherwertigen Stelle. Einen halben Monat später und die ganze Geschichte wäre eh obsolet. Und das war damals möglich. Aber die Änderung des TVÖD war damals nicht abzusehen. Jedenfalls mir nicht bewußt.

Spid

  • Gast
Dann bleibt noch die Inkonsistenz bei den Entgeltgruppen. Deine Fragen richten sich auf die Entgeltgruppe 11, die in der geschilderten Fallkonstellation nicht vorkommt.