Autor Thema: Eingruppierung IT / Stellenbeschreibung  (Read 3331 times)

unbekannt

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Eingruppierung IT / Stellenbeschreibung
« am: 15.06.2020 10:15 »
Hallo,

ich bin jetzt mal vom RO zum registrierten Nutzer geworden 8)

Würde mich freuen, wenn es einige Einschätzungen gibt. Historisch gab es in der IT vor meiner Zeit zwei Administratoren, beide in EG 11 eingruppiert. Weitere Stellen EG 10 wurden geschaffen, eine davon besetze ich. Einer der 11er ist nicht mehr da, die Stelle im Stellenplan weiterhin vorhanden. Mein Antrag, mich auf die entsprechende Stelle zu setzen, wurde abgelehnt. Die uralte SB, die zu der EG11 führten, beschreiben grundsätzlich ziemlich genau meine Tätigkeiten - aber halt mit alten Begrifflichkeiten etc.

Beim Stöbern im Forum lese ich öfter die Begriffe „auszuübenden“, „ausgeübten“, „übertragene“ Tätikeiten. Für jemanden, der nicht in den Begrifflichkeiten und deren Abstufung drinnen steckt, verstehe ich es folgendermaßen:
auszuübende / übertragene: sehe ich auf den ersten Blick keinen Unterschied im Begriff, hier ist der AG in der Pflicht, einem AN seine Aufgaben zu definieren.
ausgeübt: das, was der AN täglich macht, aber nicht zwingend deckungsgleich mit den „auszuübenden“ Tätigkeiten sein muss.

Bei Aufnahme meiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst habe ich keine schriftliche „Auflistung“ meiner Aufgaben bekommen. Im Nachweisgesetz wird die „kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom AN zu leistenden Tätigkeiten“ gefordert. Dies wäre dann eine Tätigkeitsbeschreibung, die vermutlich durch die Aushändigung einer Stellenbeschreibung erfolgen kann? D.h. ich übe momentan Tätigkeiten aus, die aber nicht unbedingt zu den auszuübenden gehören (was für ein Wortspiel). Was öfter mal intern im Bereich besprochen und angepasst wurde ist der GVP – ist das relevant? Den PR brauche ich damit nicht befragen denn der ist nach meinen bisherigen Erfahrungen ungeeignet und nicht kompetent genug.

Wie wäre jetzt ein geeigneter Weg?

- eine eigene SB schreiben, diese dann bewerten lassen?
- den AG auffordern, mir nach Jahren eine Liste der Aufgaben auszuhändigen? Was würde passieren: der AG müsste zugeben, dass es für meine Stelle keine SB gibt oder man nimmt die uralte SB der EG11 und sagt „das machen Sie“. Dann würde doch, nach meinem Verständnis, das Gehalt auch rückwirkend für die Jahre zu zahlen sein, weil die Aufgaben nicht gesetzeskonform definiert wurden?
- Eingruppierungsfeststellungsklage?

Der Leiter IT, also mein Vorgesetzter, dem mind. drei Stellen EG10 & EG11 angehören, sollte alleine durch diese Tatsache bereits die EG12 bekommen, aber auch hier wird der AG nicht tätig. Unwissenheit, Vorsatz, Betrug? Falsche Anwendung des TV?

Kat

  • Gast
Antw:Eingruppierung IT / Stellenbeschreibung
« Antwort #1 am: 15.06.2020 10:19 »
Wenn Dir keine Tätigkeiten übertragen wurde, woher weißt Du dann, was Du tun sollst den ganzen tag?

WasDennNun

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Antw:Eingruppierung IT / Stellenbeschreibung
« Antwort #2 am: 15.06.2020 10:47 »
Wie wäre jetzt ein geeigneter Weg?

- eine eigene SB schreiben, diese dann bewerten lassen?
Es ist zumindest gut zu wissen, was man macht, auch wenn man es eigentlich noch nicht machen müsste (bzw. streng genommen nicht machen darf, da nicht übertragen. Spid verweist ja gerne darauf, dass man dafür abgemahnt werden kann)
Wenn man das auch noch so zusammenstellt, dass eigenständige Arbeitsvorgänge mit Zeitanteile ersichtlich sind, um so besser.
Zitat
- den AG auffordern, mir nach Jahren eine Liste der Aufgaben auszuhändigen?
Entweder das, oder obige Liste hinlegen und bestätigen lassen, dass das dein auszuübenden Tätigkeiten sind (am Besten vom IT Leiter bestätigen lassen, dass er dich dafür einsetze muss).
Natürlich mit den Hinweis, dass du umgehend diese Bestätigung brauchst, da du ja ansonsten nichts mehr machen dürftest, da du ja nicht weißt was du machen darfst. ;)
Zitat
Was würde passieren: der AG müsste zugeben, dass es für meine Stelle keine SB gibt oder man nimmt die uralte SB der EG11 und sagt „das machen Sie“. Dann würde doch, nach meinem Verständnis, das Gehalt auch rückwirkend für die Jahre zu zahlen sein, weil die Aufgaben nicht gesetzeskonform definiert wurden?
Nein, 1.) du würdest ab Geltendmachung maximal 6 Monate rückwirkend Geld bekommen (§37)
2.) Du hattest die Aufgaben ja nicht übertragen bekommen, also bist du auch nicht entsprechend eingruppiert.  Also auch keine rückwirkender Anspruch.
3.) Wenn er sagt, das machst du und es führt zur höheren EG, dann muss er ab diesen Monat es auch zahlen.

Zitat
- Eingruppierungsfeststellungsklage?
Nein, erst wenn du folgendes geklärt hast:
Was sind meine auszuübenden Tätigkeiten (also wo ist der Wisch vom AG der mir sagt was ich zu tun habe)
Führen diese zu einer höheren EG, die ich nicht bezahlt bekommen?
Zitat
Der Leiter IT, also mein Vorgesetzter, dem mind. drei Stellen EG10 & EG11 angehören, sollte alleine durch diese Tatsache bereits die EG12 bekommen, aber auch hier wird der AG nicht tätig. Unwissenheit, Vorsatz, Betrug? Falsche Anwendung des TV?
Schlampige Personalabteilungen, unwissende Personalabteilungen sind nicht selten, was die korrekte Anwendung des TVP angeht.
Vorsatz will ich da niemanden unterstellen.
Wenn der IT Leiter 2 E11 oder drei E10 unterstellt sind, dann ist er sehr wahrscheinlich EG12, und er sollte schnell mal die Klage machen.


Spid

  • Gast
Antw:Eingruppierung IT / Stellenbeschreibung
« Antwort #3 am: 15.06.2020 11:37 »
Hallo,

ich bin jetzt mal vom RO zum registrierten Nutzer geworden 8)

Würde mich freuen, wenn es einige Einschätzungen gibt. Historisch gab es in der IT vor meiner Zeit zwei Administratoren, beide in EG 11 eingruppiert. Weitere Stellen EG 10 wurden geschaffen, eine davon besetze ich. Einer der 11er ist nicht mehr da, die Stelle im Stellenplan weiterhin vorhanden. Mein Antrag, mich auf die entsprechende Stelle zu setzen, wurde abgelehnt. Die uralte SB, die zu der EG11 führten, beschreiben grundsätzlich ziemlich genau meine Tätigkeiten - aber halt mit alten Begrifflichkeiten etc.

Beim Stöbern im Forum lese ich öfter die Begriffe „auszuübenden“, „ausgeübten“, „übertragene“ Tätikeiten. Für jemanden, der nicht in den Begrifflichkeiten und deren Abstufung drinnen steckt, verstehe ich es folgendermaßen:
auszuübende / übertragene: sehe ich auf den ersten Blick keinen Unterschied im Begriff, hier ist der AG in der Pflicht, einem AN seine Aufgaben zu definieren.
ausgeübt: das, was der AN täglich macht, aber nicht zwingend deckungsgleich mit den „auszuübenden“ Tätigkeiten sein muss.

Ein Abweichen von der auszuübenden Tätigkeit ist grundsätzlich ein abmahnwürdiger Tatbestand, verabreden sich mehrere AN dazu, kann man gleich alle Beteilgten abmahnen.

Zitat
Bei Aufnahme meiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst habe ich keine schriftliche „Auflistung“ meiner Aufgaben bekommen. Im Nachweisgesetz wird die „kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom AN zu leistenden Tätigkeiten“ gefordert. Dies wäre dann eine Tätigkeitsbeschreibung, die vermutlich durch die Aushändigung einer Stellenbeschreibung erfolgen kann?

Sie kann auch durch die Aushändigung der Stellenausschreibung erfolgen.

Zitat
D.h. ich übe momentan Tätigkeiten aus, die aber nicht unbedingt zu den auszuübenden gehören (was für ein Wortspiel). Was öfter mal intern im Bereich besprochen und angepasst wurde ist der GVP – ist das relevant? Den PR brauche ich damit nicht befragen denn der ist nach meinen bisherigen Erfahrungen ungeeignet und nicht kompetent genug.

Zum vertragswidrigen Verhalten durch Abweichen von der auszuübenden Tätigkeit habe ich bereits oben ausgeführt. Wenn der GVP durch den AG angepaßt wurde, ist das durchaus relevant, war es lediglich subalternes Führungspersonal,so hat es lediglich durch übergriffiges Handeln in Dein Arbeitsverhältnis eingegriffen, eingruppierungsrelevant ist das grundsätzlich nicht.

Zitat
Wie wäre jetzt ein geeigneter Weg?

Für was?

Zitat
- eine eigene SB schreiben, diese dann bewerten lassen?

Wozu? Wer soll bewerten? Und welchen Wertsoll das haben?

Zitat
- den AG auffordern, mir nach Jahren eine Liste der Aufgaben auszuhändigen? Was würde passieren: der AG müsste zugeben, dass es für meine Stelle keine SB gibt oder man nimmt die uralte SB der EG11 und sagt „das machen Sie“. Dann würde doch, nach meinem Verständnis, das Gehalt auch rückwirkend für die Jahre zu zahlen sein, weil die Aufgaben nicht gesetzeskonform definiert wurden?

Gab es keine Stellenausschreibung? Davon ab tritt die von Dir vermutete Rechtsfolge ohnehin so nicht ein. Ein fehlender Nachweis gem. NachwG führt lediglich zu Beweiserleichterungen bei der Eingruppierungsfeststellungsklage. Zudem verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nach 6 Monaten, so sie nicht geltend gemacht wurden.

Zitat
- Eingruppierungsfeststellungsklage?

Wenn Deine auszuübende Tätigkeit bei Dir zu einer anderen Eingruppierung führt, als der AG in seiner Rechtsmeinung annimmt, ist das der Weg, das zu klären.

Zitat
Der Leiter IT, also mein Vorgesetzter, dem mind. drei Stellen EG10 & EG11 angehören, sollte alleine durch diese Tatsache bereits die EG12 bekommen, aber auch hier wird der AG nicht tätig. Unwissenheit, Vorsatz, Betrug? Falsche Anwendung des TV?

Entgegen Deiner Äußerung ist das Tätigkeitsmerkmal der E12 Fg. 3 Teil A Abschnitt II Ziff. 2 nicht bereits durch die Unterstellung der entsprechenden Zahl von Beschäftigten in E10/E11 erfüllt. Zudem hätte die Eingruppierung in E12, so er diese Tätigkeit bereits vor dem 01.01.17 auszuführen hatte und seit dem 31.12.16 unverändert auszuführen hatte, eines Antrags bedurft.