Autor Thema: [Allg] Hygienezuschlag ‚analog’ Par. 6 (2) GOÄ  (Read 2183 times)

Pepper2012

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Moin zusammen,

heute ist eine Re. vom Hausarzt gekommen, die einen Hygienezuschlag „analog“ zu Par. 6 (2) GOÄ von 14,75 € enthält, was prozentual mehr als ein Drittel der Gesamtrechnungssumme ausmacht.

Wenn ich Par. 6 (2) GOÄ lese, fällt es mir schwer, das nachzuvollziehen, da es sich bei den Hygienemaßnahmen eben nicht um eine selbstständige ärztliche Leistung handelt.

Der Hygienezuschlag wurde kürzlich wohl - zeitlich befristet bis zum 31.07.2020 - zwischen der Bundesärztekammer, dem Verband der PKVen und den Beihilfeträgern „übergesetzlich ausgekungelt“.

Nun werde ich aufgrund BRE bzw. KDP wohl dieses Jahr hoffentlich wieder Selbstzahler bleiben.

Bitte versteht mich nicht falsch, es geht mir nicht um den Zuschlag dem Grunde oder der Höhe nach. Mich stört im Moment halt, dass Vieles übergesetzlich vorhackstückt wird ohne ordentliche Gesetzgebung! Warum wurde nicht die GOÄ zeitweise geändert?

Was sind Eure Meinungen zu dem Hygienezuschlag?
« Last Edit: 16.06.2020 03:09 von Admin2 »

Feidl

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Antw:[Allg] Hygienezuschlag ‚analog’ Par. 6 (2) GOÄ
« Antwort #1 am: 16.06.2020 09:01 »
Da wurde nichts übergesetzlich ausgekungelt.
Die Arztpraxen haben durch die Hygienemaßnahmen, die auch im Sinne der Patienten sind, höhere Aufwendungen, die sie natürlich bezahlt bekommen wollen.
Das sich zügig die Ärzte, PKVs und Beihilfestellen einigen konnten, ohne einen langwierigen Prozess über den Gesetzgeber zu gehen, sehe ich positiv. PKVs und Beihilfestellen werden schon darauf geachtet haben, dass sich mit dem Zuschlag die Ärzte nicht bereichern.
Und da er zeitlich befristet ist, ist die Kostenbelastung auch überschaubar.

Mit den Zahnärzten wurden ein ähnlich hoher Zuschlag ausgehandelt. Hier*KLICK* das Schreiben, dass zu meiner Zahnarztrechnung dazu gab.

Pepper2012

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Antw:[Allg] Hygienezuschlag ‚analog’ Par. 6 (2) GOÄ
« Antwort #2 am: 16.06.2020 09:11 »
Meine Wertung, es handele sich um eine übergesetzliche Vereinbarung, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 6 (2) GOÄ:
"Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden."

Welche Bindungswirkung sollte eine Vereinbarung zwischen Bundesärztekammer, PKVen und den Beihilfeträgern für mich haben, wenn der Arzt verpflichtet ist, mir gegenüber nach dem Gesetz (GOÄ) abzurechnen?