@ Spid:
Du schreibst ab und zu: TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert.
Heißt das, dass man einen Bestandsschutz hat?
Bsp. 1: TB wird Zwangs abgeordnet in eine andere Behörde und erhält dort statt bspw. E11 Tätigkeiten nur E9 Tätigkeiten. Wird er dann „degradiert“? Obwohl er einen Vertrag mit dem AG mit E11 hat?
Bsp. 2: zwei Behörden werden zusammen gelegt: in der ersten Behörde erhält der TB eine E15. Nun wird er zwangsweise mit samt seiner Behörde in ein anderes Ressort gepackt. Dort ist seine Stelle aber nach Ansicht der Personalabteilung nur noch eine E13. Wird er degradiert oder hat er Bestandschutz und Anspruch auf gleichwertige Tätigkeiten?
Nein, ein Bestandsschutz besteht nicht. Ändern sich die Tätigkeit oder die Tätigkeitsmerkmale, ist er entsprechend diese eingruppiert, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ist nicht vom Direktionsrecht des AG gedeckt und bedarf des Einverständnisses oder einer Änderungskündigung.
1. Eine Abordnung berührt die Eingruppierung in keinster Weise.
2. Der AG kann diese Änderung nicht einseitig vornehmen.