Allgemeines und Sonstiges > allgemeine Diskussion
Bescheinigung über bereits genommene Urlaubstage
Spid:
--- Zitat von: RsQ am 18.06.2020 21:48 ---
--- Zitat von: Spid am 18.06.2020 19:54 ---Wie bereits ausgeführt, maßgeblich ist die Anzahl der Tage pro Woche, auf die die Arbeitszeit verteil ist.
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(Wie) Ist sowas denn festgeschrieben? Bspw. gibt es ja häufiger Teilzeit-Modelle, bei denen man letztlich selbst entscheidet, ob man 25 in fünf Tagen erbringt oder in drei Tagen. Was ist dann die Entscheidungsgrundlage?
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So etwas kann im Arbeitsvertrag geregelt sein. Oder der AG übt sein Direktionsrecht aus, ggfs. von Fall zu Fall.
--- Zitat von: Spid am 18.06.2020 19:54 ---Ist die Verteilung unregelmäßig, ist mit den wechselnden Inanspruchnahmen im Verhältnis zu den Arbeitstagen einer Fünftagewoche zu rechnen.
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LilaWunderland08:
Bei mir hieß es immer, dass ich mir die Stunden so legen kann wie ich will. Geld bekomme ich sowieso, da 450€-Basis, aber ich muss halt auf meine Monatsstunden kommen. Und da ich regelmäßig zwei Mal die Woche für den halben Tag gekommen bin, hat das auch gepasst.
Urlaub habe ich mit dem Chef nie kommuniziert und weiß jetzt auch nicht was ich von ihm verlangen kann.
Spid:
Wir haben Dir doch dezidiert Deine Ansprüche dargelegt.
clarion:
Ich vermute fast, dass mit LilaWunderland keine festen Arbeitstage vereinbart wurden. Als ich noch an der Uni war, haben wir jedenfalls diesbezüglich nichts vereinbart. Teilweise haben die Studies in der vorlesungsfreien Zeit ein paar Tages sehr viele Stunden geleistet, was über Monate dann abgefeiert wurde. Nach Urlaub hat keiner gefragt und man hätte eine/n Studierende/n ziemlich schief angeguckt wenn er oder sie gefragt hätte. Heute sehe ich das ein wenig anders.
Lila Wunderland, wenn Du je zwei Tage pro Woche gearbeitet hast, hast Du 2/5*30=12 Urlaubtage pro Jahr Anspruch ( wenn der Regelurlaubsanspruch bei Vollzeit 30 Tage beträgt). Du warst doch sicherlich auch mal ein eine Woche oder länger weg, hast Du dann die Stunden vor- oder nachgearbeitet?
Spid:
Wenn keine festen Tage vereinbart sind, kommt es auf die tatsächliche Inanspruchnahme an.
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