Autor Thema: Rückwirkende Eingruppierung durch AG  (Read 2308 times)

Hibari

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Rückwirkende Eingruppierung durch AG
« am: 19.06.2020 08:17 »
Moin in die Runde!

Mein AG will die fertigen Auszubildenden (VFA) unbefristet übernehmen. Da der Personalchef gekündigt hat und die Damen vom Personalamt vom Eingruppierungsrecht keine Ahnung haben, wurde seitens der VKA geraten die Azubis bis zur Bildung einer Rechtsmeinung mit EG5 zu entlohnen. Auf die Mitteilung für den Personalrat haben sie bei allen Einstellung „ab EG5“ eingetragen. Den Azubis haben sie zugesichert eine Rückwirkende Höhergruppierung zum Einstellungsdatum vorzunehmen, damit diese womöglich früher in Stufe 2 kommen. Ich halte das schlichtweg für Unfug.

Was wäre denn wenn der AG sich über ein Jahr mit der Bildung der Rechtsmeinung Zeit lässt? Also die Azubis Stufe 2 regulär bereits erreicht hätten mit der EG5?

Ich habe den Azubis bis jetzt nur raten können eine ernsthafte Zahlungsaufforderung an den AG zu richten auf Grundlage der ursprünglichen EG ihrer Vorgänger. Stellenbeschreibungen sind für 2/3 Stellen nicht vollständig vorhanden, da Tätigkeiten ergänzt wurden.

Habt ihr einen Rat die richtige Entlohnung seitens des Personalrats durchzusetzen ohne das die Azubis in 2 Wochen ohne Arbeitsvertrag darstehen?

clarion

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Antw:Rückwirkende Eingruppierung durch AG
« Antwort #1 am: 19.06.2020 08:24 »
Wenn die Azubis binnen sechs Monate nach Vertragsbeginn schriftlich ihre Forderungen stellen, haben Sie m.E. nichts zu befürchten. Die Stufenlaufzeit und Gehalt würden neu berechnet bzw. nachgezahlt. Steuerlich könnten die Azubis aber Nachteile haben. In diesem Jahr werden sie ohnehin keine Steuern zahlen, wenn der Lohn das einzige Einkommen ist. Wenn dann nächstes Jahr nachgezahlt würde, verursacht die Nachzahlung eine Progression. Ratet den Azubis unbedingt eine Steuererklärung zu machen!

Spid

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Antw:Rückwirkende Eingruppierung durch AG
« Antwort #2 am: 19.06.2020 08:33 »
Der AG gruppiert nicht ein. Er hat lediglich eine Rechtsmeinung, die die Eingruppierung nicht berührt. Die TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Die Beteiligung des PR bei der Eingruppierung ist lediglich ein Mitbeurteilungsrecht. Was spricht dagegen, der Einstellung zuzustimmen und der Eingruppierung zu widersprechen.

Hibari

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Antw:Rückwirkende Eingruppierung durch AG
« Antwort #3 am: 22.06.2020 17:32 »
Ratet den Azubis unbedingt eine Steuererklärung zu machen!

Dankeschön für den Tipp, hab ich so weitergetragen.

Was spricht dagegen, der Einstellung zuzustimmen und der Eingruppierung zu widersprechen.

Rechtlich sowie tarifvertraglich nichts. Der Einstellung von den Dreien wurde auch bereits zugestimmt. Ich möchte nur keine wirklich guten Berufsanfänger durch Kuhhandel verlieren. So wie es jetzt aussieht bekommen die Damen aus dem Personalamt noch diese Woche eine Schulung diesbezüglich. Man darf gespannt sein.

Kaiser80

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Antw:Rückwirkende Eingruppierung durch AG
« Antwort #4 am: 22.06.2020 19:41 »
[
 So wie es jetzt aussieht bekommen die Damen aus dem Personalamt noch diese Woche eine Schulung diesbezüglich.


Bitte was???? :o