Autor Thema: Laufbahnbefähigung gD  (Read 3838 times)

Marvey

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 1
Laufbahnbefähigung gD
« am: 13.06.2020 19:52 »
Hallo zusammen.

Ich absolviere gerade den Vorbereitungsdienst für den gehobenen berufsgenossenschaftlichen Verwaltungsdienst. Das heißt, ich bin derzeit DO-Angestellter auf Widerruf (analog Bundesbeamter auf Widerruf) und der Vorbereitungsdienst endet mit dem Bachelor im Studiengang Sozialversicherung Fachrichtung gesetzliche Unfallversicherung. Nach dem Vorbereitungsdienst würde ich DO-Angestellter auf Probe und anschließend auf Lebenszeit werden.

Nun ist meine Frage, ob der Bachelor auch als Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst der Bundesbeamten gilt und ich somit nach Beendigung des BGlichen-Vorbereitungsdienstes bei einer anderen Bundesbehörde zum Beamten auf Probe ernannt werden könnte?

Vielen Dank und Gruß Marvin.

2strong

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,455
Antw:Laufbahnbefähigung gD
« Antwort #1 am: 13.06.2020 20:00 »
Jawohl, die Anerkennung ist kein Problem. Die Fachrichtung ist zwar relativ speziell, aber grds. ist ein Wechsel möglich. Hilfreich dürfte sein, wenn Du später eine Verwendung in einem Querschnittsbereich (Z) anstrebst. Die sind überall gefragt.

Asperatus

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 513
Antw:Laufbahnbefähigung gD
« Antwort #2 am: 13.06.2020 22:02 »
@2strong: Worauf stützt sich deine Aussage? Ich sehe den Sachverhalt anders.

Im Folgenden gehe ich davon aus, dass Marvey fragt, ob die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes erworben wird.

Die Laufbahnbefähigung wird beim Bund für eine Laufbahn erworben (z. B. gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst), nicht für eine Laufbahngruppe (gehobener Dienst). Die Laufbahnbefähigung wird nicht erlangt, da dafür ein fachspezifischer Vorbereitungsdienst für die spezielle Laufbahn erforderlich ist (§ 7 BLV).

Ggf. käme ein Laufbahnwechsel nach § 42 BLV in Betracht. Allerdings ist Marvey kein Beamter und er hat nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn. Daher scheidet dies m. E. aus.

Ich sehe hier eher die Möglichkeit, die Laufbahnbefähigung durch Anerkennung mit Bachelor und hauptberuflicher Tätigkeit von min. 1,5 Jahren zu erwerben (§ 20 BLV). Eine Abordnung mit Versetzung kommt m. E. nicht in Betracht, da kein Beamtenverhältnis vorliegt. Eine Einstellung als Beamter wäre dann zwar möglich, wird aber eher weniger von den Behörden praktiziert. Daher käme eher eine Einstellung als Tarfibeschäftigter in einer Bundesbehörde in Betracht. Aus diesem heraus könnte man dann einen Antrag auf Verbeamtung stellen.

Das Dienstordnungsrecht läuft aus. Ob und inwiefern den derzeitigen DO-Angestellten die Möglichkeit eröffnet wird, in das Beamtenverhältnis zu wechseln, wenn die Berufsgenossenschaften die Dienstherrnfähigkeit haben, ist mir nicht bekannt. Ich weiß auch nicht, ob es dazu schon Gedanken oder Regelungen gibt. Wenn Marvey dadurch den Status eines Beamten erlangen würde, wäre eine Abordnung/Versetzung rechtlich einfacher.

Jedenfalls scheidet meines Erachtens eine Einstellung als Beamter auf Probe unmittelbar nach Abschluss des Vorbeitungsdienstes als DO-Angestellter auf Widerruf aus. Sicher schadet es jedoch nicht, bei den infrage kommenden Bundesbehörden die eigene Situation zu schildern und zu fragen, ob doch eine Verbeamtung auf Probe möglich wäre.

Vielleicht kann jemand anderes etwas fundiertes zu den Wechsel zwischen den Status eines DO-Angestellten und eines Beamten im Allgemeinen beitragen?

2strong

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,455
Antw:Laufbahnbefähigung gD
« Antwort #3 am: 13.06.2020 23:16 »
@2strong: Worauf stützt sich deine Aussage?

Auf § 20 Ziffer 1 BLV, der für die "Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes (...) einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor (...) voraus[setzt], der (...) inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entspricht".

Casiopeia1981

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 182
Antw:Laufbahnbefähigung gD
« Antwort #4 am: 14.06.2020 09:58 »
Schwieriges Thema.

In der Vergangenheit wurde bei der größeren Übernahme von DO-Angestellten eine spezialgesetzliche, besitzstandswahrende Regelung geschaffen, die dann nur für den konkreten Fall galt. Dieses war zum Beispiel in der Rentenversicherung der Fall, als bei der Organisationsreform DO-Angestellte von den beiden Bundesträgern übernommen wurden. Diese waren in das Beamtenverhältnis nach den allgemeinen Regeln des Beamtenrechts zu verbeamten. Die Gesetzesbegründung verwies auf die Zuständigkeit des Bundespersonalausschusses. Dieser musste dann die Laufbahnbefähigung feststellen.

Nach meiner Auffassung müssten DO-Angestellte, sofern sie nicht von der SVLFG sind und an der FH / HS Bund studiert haben, über einen Antrag beim Bundespersonalausschuss als sonstige Bewerber übernommen werden.

In NRW gibt es einen allgemeine Feststellungsbeschluss des Landespersonalausschusses, der für Landes-DO-Angestellte gilt (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&gld_nr=2&ugl_nr=20304&bes_id=32564&val=32564&ver=7&sg=&aufgehoben=N&menu=1)

Asperatus

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 513
Antw:Laufbahnbefähigung gD
« Antwort #5 am: 14.06.2020 10:49 »
@2strong: Worauf stützt sich deine Aussage?

Auf § 20 Ziffer 1 BLV, der für die "Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes (...) einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor (...) voraus[setzt], der (...) inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entspricht".

Hier ist fraglich, ob die jeweilige Behörde anerkannt, dass der Sozialversicherungs-Bachelor den inhaltlichen Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entspricht. Es kann nur geraten werden, bei den jeweiligen Bundesbehörden, für die sich der Fragesteller interessiert, genau nachzufragen und eine möglichst verbindliche Aussage zu erhalten.

2strong

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,455
Antw:Laufbahnbefähigung gD
« Antwort #6 am: 14.06.2020 12:25 »
Hier ist fraglich, ob die jeweilige Behörde anerkannt, dass der Sozialversicherungs-Bachelor den inhaltlichen Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entspricht. Es kann nur geraten werden, bei den jeweiligen Bundesbehörden, für die sich der Fragesteller interessiert, genau nachzufragen und eine möglichst verbindliche Aussage zu erhalten.
Mir ist die entsprechende Ausbildungs- und Prüfungsordnung auch nicht bekannt, vermute aber, dass sie dem gleichen Schema folgt, wie es Vorbereitungsdienste regelmäßig tun (Dauer von drei Jahren, rd. 50 % Praxisanteil, Theorie im Umfang von 180 CP für den Bachelor). Insofern dürfte hier § 44 BLV analog anzuwenden sein.

Sollte die Gleichwertigkeit tatsächlich nicht gegeben sein, sind nach § 20 S. 1 Ziffer 2 BLV zusätzlich hauptberufliche Erfahrungen zu fordern. Darin unterschiede sich der vorliegende Fall aber auch nicht von dem eines Landesbeamten.

bgler

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 119
Antw:Laufbahnbefähigung gD
« Antwort #7 am: 16.06.2020 15:45 »
Das Dienstordnungsrecht läuft aus. Ob und inwiefern den derzeitigen DO-Angestellten die Möglichkeit eröffnet wird, in das Beamtenverhältnis zu wechseln, wenn die Berufsgenossenschaften die Dienstherrnfähigkeit haben, ist mir nicht bekannt. Ich weiß auch nicht, ob es dazu schon Gedanken oder Regelungen gibt. Wenn Marvey dadurch den Status eines Beamten erlangen würde, wäre eine Abordnung/Versetzung rechtlich einfacher.

Sollte man ab 2023 sämtliche DO-Verhältnisse in ein Beamtenverhältnis überführen, würde zumindest tatsächlich die vom Gesetzgeber anvisierte Rechtsvereinfachung erreicht werden. Zumindest zeitnah, nicht erst in 50-70 Jahren. Allerdings denke ich ist dies gar nicht möglich, da für 8 von 9 Berufsgenossenschaften die 1/5-Regelung gilt und die DO-Angestellten ja mitunter fast die Hälfte der Beschäftigten der Berufsgenossenschaften ausmachen.

2strong

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,455
Antw:Laufbahnbefähigung gD
« Antwort #8 am: 16.06.2020 17:11 »
1/5-Regelung?

Asperatus

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 513
Antw:Laufbahnbefähigung gD
« Antwort #9 am: 16.06.2020 20:37 »
Gemeint ist offensichtlich die Regelung gemäß Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, dass bei den Unfallversicherungen das Verhältnis von Beamten zu Arbeitnehmern 1/5 zu 4/5 nicht überschreiten soll.

Nach dem Gesetz ist auch eine Überführung in das Beamtenverhältnis nicht als geplant ersichtlich.

2strong

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,455
Antw:Laufbahnbefähigung gD
« Antwort #10 am: 16.06.2020 23:59 »
Danke für den Hinweis! Einen 1/5-Regelung hab ich bei der Durchsicht des Regierungsentwurfs allerdings nicht gefunden. Gefunden hab ich dagegen die Aussage, dass bestehende DO-Verhältnisse unberührt bleiben. Eine Überführung ins Beamtenverhältnis ist demnach - und das hast Du ja ebenfalls schon festgestellt - nicht vorgesehen.

Asperatus

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 513
Antw:Laufbahnbefähigung gD
« Antwort #11 am: 17.06.2020 10:44 »
§ 149 Abs. 1 SGB VI besagt künftig: "Das Personal der Unfallversicherungsträger in den Nummern 1 bis 7 und Nummer 9 der Anlage zu § 114 Absatz 1 Nummer 1 besteht vorrangig aus Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern."

Diese Änderung stand nicht im Regierungsentwurf, sondern wurde vom federführenden Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages empfohlen und vom Plenum beschlossen. Eine Fünftel-Regelung im Gesetzestext ergibt sich zwar nicht. Nach der historischen Auslegung ist jedoch die Gesetzesbegründung heranzuziehen. Dort heißt es:

"Ein zahlenmäßiges Verhältnis von ein Fünftel Beamtinnen und Beamten zu vier Fünftel der übrigen Beschäftigten soll nicht überschritten werden."

Die Vorrangstellung der Arbeitnehmerverhältnisse soll durch die Selbstverwaltungen sichergestellt werden. Diese sind an Recht und Gesetz gebunden.

Zudem ist die Planstellenausbringung (für Beamte) in den Haushaltsplänen dem Bundesamt für soziale Sicherung im Rahmen seiner allgemeinen Aufsichtsbefugnisse entsprechend § 70 Absatz 2 SGB IV vorzulegen.

In Ausnahmefällen (Soll-Vorschrift) kann von der Fünftel-Regelung abgewichen werden. Zudem gilt sie nicht für die BG Verkehr.


2strong

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,455
Antw:Laufbahnbefähigung gD
« Antwort #12 am: 17.06.2020 11:22 »
Danke für die Erläuterung.