Autor Thema: Wie lange hat man Zeit eine Wohnungsgeberbescheinigung vorzulegen? Folgen?  (Read 2162 times)

Marlis

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Hallo,

wie teuer kann es für mich oder den Wohnungsgeber werden, wenn die Bescheinigung innerhalb welcher Frist spätestens nicht vorliegt?

Danke.

VG

Pepper2012

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§ 54 BMG,
wobei nur der Wohnungsgeber sanktioniert wird.

BalBund

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Für den Mieter kann es auch teuer werden, allerdings aus anderen Gründen. Ohne die Wohnungsgeberbescheinigung wird die zuständige Meldebehörde schlicht keine Anmeldung vornehmen. Siehe hierzu §23 BMG.

Ein Verstoß gegen die Meldepflicht wird zwar in Corona-Zeiten vermutlich kaum sanktioniert, ist aber grundsätzlich eine (nicht ganz billige) Angelegenheit und fängt je nach Gemeinde bei 20 Euro an, kann aber je nach Sachlage auch schnell dreistellig werden.

Fanboy

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Für den Mieter kann es auch teuer werden, allerdings aus anderen Gründen. Ohne die Wohnungsgeberbescheinigung wird die zuständige Meldebehörde schlicht keine Anmeldung vornehmen. Siehe hierzu §23 BMG.

Ein Verstoß gegen die Meldepflicht wird zwar in Corona-Zeiten vermutlich kaum sanktioniert, ist aber grundsätzlich eine (nicht ganz billige) Angelegenheit und fängt je nach Gemeinde bei 20 Euro an, kann aber je nach Sachlage auch schnell dreistellig werden.

https://www.rehm-verlag.de/verwaltung/aktuelle-beitraege-zum-pass-ausweis-und-melderecht/die-wohnungsgeberbestaetigung-als-hinderungsgrund-fuer-die-anmeldung/#:~:text=Voraussetzung%20f%C3%BCr%20die%20Anmeldung%20einer,wie%20der%20Wohnungsgeberbest%C3%A4tigung%20verweigert%20werden.

D-x

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Auch wenn hier offenbar der Wohnungsgeber die Bescheinigung nicht ausstellen will, verweise ich mal auf diesen Thread: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114018.0.html
Da wurde zum Thema auch ein wenig diskutiert.

Fanboy

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"2. Ablehnung der Anmeldung bei fehlender Wohnungsgeberbestätigung?

In der Anfangsphase des BMG gingen viele Meldebehörden relativ kulant damit um, wenn Meldepflichtige bei der Anmeldung keine Wohnungsgeberbestätigung vorlegen konnten. Denn klar war, dass sich die Einführung der Wohnungsgeberbestätigung trotz aller noch so guten Informationsarbeit noch nicht bei allen herumgesprochen haben konnte. Entsprechend unserer Empfehlung (siehe z.B. Kommentar Ehmann/Brunner, Häufige Fragen zum BMG, Fall Nr. IV 1.2.3) nahmen viele Meldebehörden daher die Anmeldung vor und überwachten, dass die Wohnungsgeberbestätigung nachgereicht wurde. 
Lediglich dann, wenn in Einzelfällen ein begründeter Verdacht auf die Meldung einer Scheinwohnung bestand, wurde die Anmeldung abgelehnt.

Allerdings verfuhren nicht alle Meldebehörden so. Bereits ab Inkrafttreten des BMG lehnten manche Meldebehörden eine Anmeldung durchweg ab, wenn keine Wohnungsgeberbestätigung vorgelegt wurde. Vermutlich durch Presseberichte mit Überschriften wie „Keine Anmeldung ohne Wohnungs-geberbestätigung“ oder „Bei Verstößen droht Bußgeld“ unterstützt, gab es anscheinend auch nur wenige Beschwerden gegen ein solches Vorgehen. 
 
Das ändert allerdings nichts daran, dass es gegen die geltende Rechtslage verstößt.
 
Wie wir bereits früher mehrfach ausgeführt haben (z.B. Newsletter Oktober 2015 unter Punkt 2 oder Newsletter Februar 2016 unter Punkt 3) enthält  § 23 Abs. 1 Satz 1 BMG zwar die Forderung, dass die meldepflichtige Person bei der Anmeldung unter anderem die Bestätigung des Wohnungsgebers vorzulegen hat.
 
Daraus folgt jedoch nicht, dass die Anmeldung verweigert werden könnte, nur weil die Bestätigung nicht vorgelegt werden kann. 
Voraussetzung für die Anmeldung einer Wohnung ist lediglich, dass der Betroffene sie tatsächlich bezogen hat, § 17 Abs. 1 BMG und Nr. 17.1.1 BMGVwV. Falls jemand eine Wohnung tatsächlich bezogen hat, darf die Anmeldung nicht nur wegen des Fehlens einer Formalie wie der Wohnungsgeberbestätigung verweigert werden. Das hebt auch Nr. 23.0.1.1 BMGVwV zutreffend hervor. Dort heißt es: „Wird bei einer Anmeldung weder eine Wohnungsgeberbestätigung noch ein Zuordnungsmerkmal vorgelegt, ist die Anmeldung von der Meldebehörde vorzunehmen, wenn der Einzug in die Wohnung tatsächlich erfolgt ist. Die Wohnungsgeberbestätigung oder das Zuordnungsmerkmal des Wohnungsgebers ist von der meldepflichtigen Person in diesem Fall nachzureichen.“ Der Hinweis auf das „Zuordnungsmerkmal“ betrifft die Fälle, in denen der Wohnungsgeber die Bestätigung auf einem besonders gesicherten elektronischen Weg einreicht. In der Praxis kommt das bisher noch nicht vor. 

Lehnt die Meldebehörde die Anmeldung nur „aus formalen Gründen“ ab, würde sie letztlich einen Meldepflichtigen daran hindern, seine gesetzliche Meldepflicht zu erfüllen. 

Ergänzend sei hier die Frage gestellt, wie die Meldebehörde die Meldepflicht später praktisch durchsetzen will, wenn der zu Unrecht abgewiesene Meldepflichtige dann nicht erneut zur Anmeldung vorspricht. Denn es ist keineswegs sicher, dass er das tut. 
 
Die Ablehnung einer Anmeldung kann und sollte daher nur dann erfolgen, wenn ein konkreter Verdacht auf eine Scheinanmeldung vorliegt. Ein Beispiel hierfür wäre, dass es unter der entsprechenden Anschrift bereits in der Vergangenheit öfter zu Scheinanmeldungen gekommen ist. Sehr verdächtig wäre es auch, wenn der Betroffene auf Nachfrage keine Angaben zur Person des Wohnungsgebers oder des Eigentümers machen kann. 
 
Ein Generalverdacht gegenüber allen Meldepflichtigen, die bei der Anmeldung keine Wohnungsgeberbestätigung vorlegen können, erscheint dagegen nicht gerechtfertigt. "