Autor Thema: Betriebliche Altersversorgung  (Read 5186 times)

Rossi

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Betriebliche Altersversorgung
« am: 23.06.2020 22:05 »
Ich bin ein wenig ratlos.

Meine Ehegattin ist seit dem 01.09.2007 bei einem Kloster in NRW beschäftigt. Das Kloster ist eine kulturelle Begegnungsstätte.

In der Zeit vom 01.09.2007 - 31.12.2018 war das Kloster eine gGmbH.

D.h., zu 74 % war die Stadtverwaltung (öffentliche Arbeitgeber) und zu 26 % ein privater Verein Träger (juristische Person) Träger des Klosters.

Seit dem 01.01.2019 ist nunmehr die Stadtverwaltung zu 100 % Träger.

Es gibt einen Arbeitsvertrag ab 2007 mit der gGmbH, wonach die gGmbH den TVöD voll und ganz anwendet. D.h., es ist auch der § 25 TVöd (betriebliche Altersversorgung) anzuwenden. Dies bedeutet, dass Beiträge zur Zusatzversorgung (ZVW in NRW) zu entrichten waren.

Jetzt auf einmal fällt aber auf, dass das Kloster in den Jahren 2007 - 2018 entgegen des ausdrücklichen Arbeitsvertrages keine Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 25 TVöd entrichtet hat.

Was nun?!




Spid

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Antw:Betriebliche Altersversorgung
« Antwort #1 am: 23.06.2020 22:11 »
Hat der AG bspw. durch falsche Gehaltsabrechnungen darüber getäuscht, daß er die Beiträge nicht abgeführt hat? Wenn nicht, sind die Ansprüche verfallen.

Isie

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Antw:Betriebliche Altersversorgung
« Antwort #2 am: 23.06.2020 22:29 »
Der Anspruch auf Beitragsentrichtung an die betriebliche Altersversorgung unterliegt nicht der Ausschlussfrist.

Rossi

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Antw:Betriebliche Altersversorgung
« Antwort #3 am: 23.06.2020 22:47 »
Nun ja, aus den Lohnabrechnungen geht leider nichts daraus hervor, dass der Arbeitgeber die Umlage zur Zusatzversorgung entrichtet hat.

Die Gretchenfrage ist aber zunächst, ob das Kloster als gGmbH überhaupt berechtigt ist Beiträge an die  KVW (Zusatzversorgungskasse für kommunale Arbeitgeber) zu entrichten. Denn das Kloster ist bzw. war nicht Mitglied der VKA.

Auf der anderen Seite wurde dies Recht (betriebliche Altersvorsorge) im Arbeitsvertrag klar geregelt.

Dann geht es weiter: es gibt natürlich Verjährungsvorschriften. Bei Lohnansprüchen gilt die 6  Monatsfrist.

Hier geht es aber nicht um Lohnansprüche, sondern um Ansprüche aus der betrieblichen Altersvorsorge. Dort gilt doch die 30-jährige Frist oder nicht?! Ferner beginnt diese Frist erst mit Fälligkeit der Ansprüche, d.h. wenn meine Holde in Rente geht!

 

Kat

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Antw:Betriebliche Altersversorgung
« Antwort #4 am: 24.06.2020 06:45 »
Die allgemeine Verjährungsfrist ist inzwischen 3 Jahre, keine 30 mehr.

Isie

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Antw:Betriebliche Altersversorgung
« Antwort #5 am: 24.06.2020 07:01 »
Der Anspruch ist weder aufgrund einer Anschlussfrist verfallen, noch aufgrund von Verjährungsfrist verjährt.
Also Anspruch auf Anmeldung und Beitragsentrichtung gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend machen und  Klage einreichen, wenn der Arbeitgeber ablehnt.

D-x

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Antw:Betriebliche Altersversorgung
« Antwort #6 am: 24.06.2020 07:31 »
Die Gretchenfrage ist aber zunächst, ob das Kloster als gGmbH überhaupt berechtigt ist Beiträge an die  KVW (Zusatzversorgungskasse für kommunale Arbeitgeber) zu entrichten. Denn das Kloster ist bzw. war nicht Mitglied der VKA.
Nun müsste man prüfen, ob die Mitgliedschaft in der VKA Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der jeweiligen ZVK ist. Ich halte es nicht grundsätzlich für ausgeschlossen, dass man sich der ZVK auch so anschließen kann.

Hier geht es aber nicht um Lohnansprüche, sondern um Ansprüche aus der betrieblichen Altersvorsorge. Dort gilt doch die 30-jährige Frist oder nicht?! Ferner beginnt diese Frist erst mit Fälligkeit der Ansprüche, d.h. wenn meine Holde in Rente geht!
Mal abgesehen von den womöglich inzwischen kürzeren Fristen, aber auch hier würde ich meinen, dass die Ansprüche natürlich schon weit vor dem Regelrenteneintritt entstehen, nämlich während des Arbeitsverhältnisses.

Ich würde es begrüßen, wenn Du uns über den weiteren Fortgang auf dem Laufenden hieltest.

Spid

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Antw:Betriebliche Altersversorgung
« Antwort #7 am: 24.06.2020 07:51 »
Hier wird sowohl vom TE als auch von @Isie der geschilderte Sachverhalt verkannt und deshalb unter falschen Prämissen argumentiert. Nur unter der Annahme, daß entweder der AG Mitglied im KAV war, was unter den geschilderten Umständen nun wirklich nicht zu vermuten ist, oder die arbeitsvertragliche Verweisung auch den TVÖD ergänzende Tarifverträge umfaßt, was nicht Bestandteil der Sachverhaltsschilderung ("Es gibt einen Arbeitsvertrag ab 2007 mit der gGmbH, wonach die gGmbH den TVöD voll und ganz anwendet.") war, tritt die Wirkung eines der Tarifverträge, auf die in §25 TVÖD verwiesen wird, überhaupt ein, siehe §1 des jeweiligen Tarifvertrags i.V.m. §1 TVÖD. Bei TVÖD-Anwendern ohne arbeitsvertragliche Bezugnahme auf ergänzende Tarifverträge läuft §25 TVÖD eigentlich leer, es gibt aber auch Meinungen, die durchaus vertreten, daß sich zwar nicht der Anspruch auf die in den verwiesenen Tarifverträgen Altersversorgung ergebe, weil diese ja bereits durch die verbreitete fehlende Mitgliedsfähigkeit von TVÖD-Anwendern (es gibt z.B. den VBLU ja nicht, weil es in Godesberg so schön ist) verunmöglicht ist, aber sehr wohl ein Anspruch, Vorsorgebeiträge in gleicher Höhe zu leisten - ich halte das zwar für Unfug, weil diese Argumentation an §21 Abs. 2 BetrAVG scheitert, aber es gibt sie. Die diesbezügliche Rechtsunsicherheit führt dazu, daß in Kommentaren (prominent Haufe) TVÖD-Anwendern der Ausschluß von §25 TVÖD im Arbeitsvertrag geraten wird oder dort dessen abweichende Durchführung zu regeln. Im Sachverhalt entstand also entweder kein Anspruch oder ein Anspruch in Form einer reinen Beitragszusage - und diese bzw. deren Erfüllung unterliegt der tariflichen Ausschlußfrist.

Rossi

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Antw:Betriebliche Altersversorgung
« Antwort #8 am: 24.06.2020 10:34 »
Nun ja, was steht im Arbeitsvertrag?

§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TvöD) und dem Besonderen Teil der Verwaltung sowie den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TvöD und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA). Außerdem finden die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

Tja, ich würde mal sagen, da ist alles drinne oder?!

Bei der Zusatzversorgung KVW können auch juristische Personen des privaten Rechts und Personengesellschaften, wenn sie kommunale Aufgaben erfüllen, ihr dauernder Bestand gesichert erscheint und die Folgen einer Insolvenz gegenüber der Kasse als abgesichert anzusehen sind Mitglied werden (vgl. § 3 der Satzung).

D.h., es wäre vermutlich durchaus möglich gewesen, man hat es offensichtlich einfach nicht gemacht!

Es geht ja noch weiter. Zum 01.01.2019 gab es einen Betriebsübergang. Die gGmbH wurde aufgelöst und der Betrieb ist zur Stadtverwaltung übergegangen. Nach Ablauf von 12 Monaten haftet nunmehr der neue Arbeitgeber (Stadtverwaltung) für alle Verpflichtungen aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis. Diese Frist ist vorbei, sodass der neue Arbeitgeber (Stadtverwaltung) ggf. komplett haftet. Der neue Arbeitgeber ist natürlich Mitglied der Zusatzversorgung (KVW).




Spid

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Antw:Betriebliche Altersversorgung
« Antwort #9 am: 24.06.2020 10:38 »
Ja, diese Verweisung umfasst auch die ergänzenden Tarifverträge. In Deiner Sachverhaltsschilderung fand sich derlei jedoch nicht. Sie schilderte lediglich die Anwendung des TVÖD.

Rossi

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Antw:Betriebliche Altersversorgung
« Antwort #10 am: 24.06.2020 12:09 »
Okay, damit ist die gGmbH natürlich noch lange nicht ein öffentlicher Arbeitgeber im Sinne des § 1 TvöD.

Die gGmbH hat lediglich den TvöD und deren ergänzenden Bestimmungen analog angewendet bzw. diese Leistungen zugesagt.

Damit landen wir doch zwangsläufig (analoge Anwendung TvöD) beim BetrAVG. Und hier ist in § 18a Satz 1 BetrAVG eine 30-jährige Verjährung geregelt. Diese Frist beginnt erst in dem Augenblick der Entstehung, d.h., mit dem Rentenbeginn.

Hierzu habe ich eine BAG-Entscheidung vom 17.06.2014 Az. 3 AZR 412/13 gefunden

Zitat:
3 AZR 412/13 > Rn 64
a) Gemäß § 18a Satz 1 BetrAVG verjährt der Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in 30 Jahren. Mit dieser Bestimmung ist allerdings nur der Versorgungsanspruch als solcher, dh. das Rentenstammrecht, gemeint (vgl. BAG 26. Mai 2009 – 3 AZR 797/07 – Rn. 42). Der Beginn der Verjährung des Rentenstammrechts, auf dem der Anspruch auf die laufenden Leistungen beruht, richtet sich gemäß § 200 BGB nach dem Zeitpunkt der Entstehung. Dies ist der Tag, an dem erstmals auf dem Rentenstammrecht beruhende Ansprüche geltend gemacht werden können, mithin der Eintritt des Versorgungsfalls (Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. § 18a Rn. 4). Der Versorgungsfall ist beim Kläger am 17. März 2008 eingetreten. Die 30-jährige Verjährungsfrist war daher bei Zustellung der Klage noch nicht abgelaufen.


Spid

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Antw:Betriebliche Altersversorgung
« Antwort #11 am: 24.06.2020 12:21 »
§1 TVÖD hat keinen Bezug zu öffentlichen AG. Maßgeblich ist die Mitgliedschaft im KAV.

Es handelt sich um eine arbeitsvertragliche Verweisung, die zur Anwendung des TVÖD und ihn ergänzender Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis führt. Dazu gehört auch der ATV/ATV-K. Mithin sind wir bei der BAG-Rechtsprechung, die die Anwendung der tariflichen Ausschlußfrist ausschließt und vor allem das Entstehen des Anspruchs aus dem Arbeitsverhältnis erst bei Rentenbeginn feststellt, was dazu führt, daß dieser noch nicht verfallen sein kann. Da wären wir auch gestern Abend bereits gewesen, wenn Deine Sachverhaltsschilderung nicht lückenhaft gewesen wäre.

Rossi

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Antw:Betriebliche Altersversorgung
« Antwort #12 am: 24.06.2020 13:19 »
Sorry für die mangelhafte Sachverhaltsschilderung.

Für mich ist das alles komplett Neuland.

Der jetzige Arbeitgeber (Stadtverwaltung), der ggf. haften muss, hält sich geflissentlich sehr zurück.   Es sind ca. 10 Mitarbeiter der ehemaligen gGmbH davon betroffen.

Ich soll erst einmal den Anspruch geltend machen und diesen begründen! Von selber kommt dort nichts!!! Ich bin mir sicher, dass diese Problematik beim Betriebsübergang zum 01.01.2019 aufgefallen ist bzw. thematisiert wurde. Vermutlich mit dem Ergebnis, erst einmal Ruhe bewahren und gucken ob da etwas kommt.

So etwas finde ich nicht gut!

Spid

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Antw:Betriebliche Altersversorgung
« Antwort #13 am: 24.06.2020 13:31 »
Es fand also ein Betriebsübergang statt? Dieser war auch nicht Bestandteil der Sachverhaltsschilderung.

Rossi

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Antw:Betriebliche Altersversorgung
« Antwort #14 am: 24.06.2020 14:41 »
Nun ja, Zitat aus dem 1. Posting:

In der Zeit vom 01.09.2007 - 31.12.2018 war das Kloster eine gGmbH.

D.h., zu 74 % war die Stadtverwaltung (öffentliche Arbeitgeber) und zu 26 % ein privater Verein Träger (juristische Person) Träger des Klosters.

Seit dem 01.01.2019 ist nunmehr die Stadtverwaltung zu 100 % Träger.