Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Betriebliche Altersversorgung
Rossi:
Ich bin ein wenig ratlos.
Meine Ehegattin ist seit dem 01.09.2007 bei einem Kloster in NRW beschäftigt. Das Kloster ist eine kulturelle Begegnungsstätte.
In der Zeit vom 01.09.2007 - 31.12.2018 war das Kloster eine gGmbH.
D.h., zu 74 % war die Stadtverwaltung (öffentliche Arbeitgeber) und zu 26 % ein privater Verein Träger (juristische Person) Träger des Klosters.
Seit dem 01.01.2019 ist nunmehr die Stadtverwaltung zu 100 % Träger.
Es gibt einen Arbeitsvertrag ab 2007 mit der gGmbH, wonach die gGmbH den TVöD voll und ganz anwendet. D.h., es ist auch der § 25 TVöd (betriebliche Altersversorgung) anzuwenden. Dies bedeutet, dass Beiträge zur Zusatzversorgung (ZVW in NRW) zu entrichten waren.
Jetzt auf einmal fällt aber auf, dass das Kloster in den Jahren 2007 - 2018 entgegen des ausdrücklichen Arbeitsvertrages keine Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 25 TVöd entrichtet hat.
Was nun?!
Spid:
Hat der AG bspw. durch falsche Gehaltsabrechnungen darüber getäuscht, daß er die Beiträge nicht abgeführt hat? Wenn nicht, sind die Ansprüche verfallen.
Isie:
Der Anspruch auf Beitragsentrichtung an die betriebliche Altersversorgung unterliegt nicht der Ausschlussfrist.
Rossi:
Nun ja, aus den Lohnabrechnungen geht leider nichts daraus hervor, dass der Arbeitgeber die Umlage zur Zusatzversorgung entrichtet hat.
Die Gretchenfrage ist aber zunächst, ob das Kloster als gGmbH überhaupt berechtigt ist Beiträge an die KVW (Zusatzversorgungskasse für kommunale Arbeitgeber) zu entrichten. Denn das Kloster ist bzw. war nicht Mitglied der VKA.
Auf der anderen Seite wurde dies Recht (betriebliche Altersvorsorge) im Arbeitsvertrag klar geregelt.
Dann geht es weiter: es gibt natürlich Verjährungsvorschriften. Bei Lohnansprüchen gilt die 6 Monatsfrist.
Hier geht es aber nicht um Lohnansprüche, sondern um Ansprüche aus der betrieblichen Altersvorsorge. Dort gilt doch die 30-jährige Frist oder nicht?! Ferner beginnt diese Frist erst mit Fälligkeit der Ansprüche, d.h. wenn meine Holde in Rente geht!
Kat:
Die allgemeine Verjährungsfrist ist inzwischen 3 Jahre, keine 30 mehr.
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