Autor Thema: Betriebliche Altersversorgung  (Read 5000 times)

Lars73

  • Gast
Antw:Betriebliche Altersversorgung
« Antwort #15 am: 24.06.2020 14:47 »
Die gGmbH wurde aufgelöst oder hat sich nur die Eigentümerstruktur geändert?

Spid

  • Gast
Antw:Betriebliche Altersversorgung
« Antwort #16 am: 24.06.2020 14:58 »
Nun ja, Zitat aus dem 1. Posting:

In der Zeit vom 01.09.2007 - 31.12.2018 war das Kloster eine gGmbH.

D.h., zu 74 % war die Stadtverwaltung (öffentliche Arbeitgeber) und zu 26 % ein privater Verein Träger (juristische Person) Träger des Klosters.

Seit dem 01.01.2019 ist nunmehr die Stadtverwaltung zu 100 % Träger.

Daraus ergibt sich kein Betriebsübergang. Da sind eine Menge rechtlicher Konstruktionen denkbar. Deshalb meine Frage: fand ein Betriebsübergang statt?

Rossi

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Antw:Betriebliche Altersversorgung
« Antwort #17 am: 24.06.2020 17:51 »
Okay, sorry!

Es handelte sich um einen Betriebsübergang nach § 613a BGB. Die bisherige gGmbH wurde betrieblos gestellt.

In dem entsprechenden Schreiben steht auch klipp und klar, dass die Stadtverwaltung nunmehr für alle Ansprüche aus der Vergangenheit haftet. Für die ersten 12 Monate des Betriebsüberganges (d.h. von 01/2019 - 12/2019) besteht eine gesamtschuldlerische Haftung.


Spid

  • Gast
Antw:Betriebliche Altersversorgung
« Antwort #18 am: 24.06.2020 18:06 »
Dann haftet der AG, auf den der Betrieb übergegangen ist. Daß im zivilrechtlichen Bereich Ansprüche geltend gemacht werden müssen, ist nicht erwähnenswert, sondern vielmehr normal. Allerdings bedarf es ja keiner Eile. Eine Nachversicherung dürfte ausgeschlossen sein, weshalb es lediglich um die Erfüllung des Versorgungsanspruchs geht.

Isie

  • Gast
Antw:Betriebliche Altersversorgung
« Antwort #19 am: 24.06.2020 18:12 »
Ob eine Nachversicherung ausgeschlossen ist, sollte der Arbeitgeber klären.