Dann haftet der AG, auf den der Betrieb übergegangen ist. Daß im zivilrechtlichen Bereich Ansprüche geltend gemacht werden müssen, ist nicht erwähnenswert, sondern vielmehr normal. Allerdings bedarf es ja keiner Eile. Eine Nachversicherung dürfte ausgeschlossen sein, weshalb es lediglich um die Erfüllung des Versorgungsanspruchs geht.