Hier wird sowohl vom TE als auch von @Isie der geschilderte Sachverhalt verkannt und deshalb unter falschen Prämissen argumentiert. Nur unter der Annahme, daß entweder der AG Mitglied im KAV war, was unter den geschilderten Umständen nun wirklich nicht zu vermuten ist, oder die arbeitsvertragliche Verweisung auch den TVÖD ergänzende Tarifverträge umfaßt, was nicht Bestandteil der Sachverhaltsschilderung ("Es gibt einen Arbeitsvertrag ab 2007 mit der gGmbH, wonach die gGmbH den TVöD voll und ganz anwendet.") war, tritt die Wirkung eines der Tarifverträge, auf die in §25 TVÖD verwiesen wird, überhaupt ein, siehe §1 des jeweiligen Tarifvertrags i.V.m. §1 TVÖD. Bei TVÖD-Anwendern ohne arbeitsvertragliche Bezugnahme auf ergänzende Tarifverträge läuft §25 TVÖD eigentlich leer, es gibt aber auch Meinungen, die durchaus vertreten, daß sich zwar nicht der Anspruch auf die in den verwiesenen Tarifverträgen Altersversorgung ergebe, weil diese ja bereits durch die verbreitete fehlende Mitgliedsfähigkeit von TVÖD-Anwendern (es gibt z.B. den VBLU ja nicht, weil es in Godesberg so schön ist) verunmöglicht ist, aber sehr wohl ein Anspruch, Vorsorgebeiträge in gleicher Höhe zu leisten - ich halte das zwar für Unfug, weil diese Argumentation an §21 Abs. 2 BetrAVG scheitert, aber es gibt sie. Die diesbezügliche Rechtsunsicherheit führt dazu, daß in Kommentaren (prominent Haufe) TVÖD-Anwendern der Ausschluß von §25 TVÖD im Arbeitsvertrag geraten wird oder dort dessen abweichende Durchführung zu regeln. Im Sachverhalt entstand also entweder kein Anspruch oder ein Anspruch in Form einer reinen Beitragszusage - und diese bzw. deren Erfüllung unterliegt der tariflichen Ausschlußfrist.