Autor Thema: Neu im ÖD und Fragen zu IT ab 2021  (Read 3015 times)

AndreasG

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Neu im ÖD und Fragen zu IT ab 2021
« am: 23.06.2020 23:07 »
Guten Abend,

ich bin relativ frisch im ÖD und habe im Forum gesehen, dass es ab 2021 Änderungen bei den IT Berufen geben soll.

Zu mir:
Einstieg in den ÖD mit Uni Bachelor in Wirtschaftsinformatik, Einstellung als Softwareentwickler im Bereich ABAP, HANA und teile mir die Verantwortung für mehrere Programme im Klinischen Informationssystem mit einem weiteren Mitarbeiter.

Eingruppierung erfolgte in E11, Stufe 3

Wird es durch die Änderung der EGO zum 01.01.2021 bei mir zu einer anderen Eingruppierung kommen?

Mithrode

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Antw:Neu im ÖD und Fragen zu IT ab 2021
« Antwort #1 am: 23.06.2020 23:55 »
Hi,

für deine Frage empfehle ich dir den Thread: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,112552.0.html

Viel mehr kann dir hier keiner dazu sagen.

WasDennNun

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Antw:Neu im ÖD und Fragen zu IT ab 2021
« Antwort #2 am: 24.06.2020 07:18 »
Die bist derzeit ja unter folgender EGO Eingruppiert:
Beschäftigte in der Programmierung
mit vertieften IT- bzw. Fachkenntnissen,
die selbständig Programme oder Programmbausteine für Programmiervorgaben hohen Schwierigkeitsgrades anfertigen, entsprechende Programme oder
Programmbausteine ändern, pflegen oder übernehmen und ggf. anpassen.

Ab 2021 git es diese Fallgruppe nicht mehr. Guckst Du:
https://www.tdl-online.de/fileadmin/downloads/rechte_Navigation/A._TV-L__2011_/01_Tarifvertrag/Anlage_A_i.d.F._des_%C3%84TV_Nr._11_2019_2020_2021_01.pdf

Da gilt dann zu Prüfen, ob deine Tätigkeiten die eines Bachelor sind (würde ich bejahen) dann bist du zunächst in der EG10 eingruppiert.
Danach ist zu prüfen ob deinen Tätigkeiten (zu 50%) durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 herausheben.
Besondere Leistungen sind Tätigkeiten, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung voraussetzt oder die eine fachliche Weisungsbefugnis beinhalten.

Dann bist du in der EG11
Ich habe keine Probleme damit ABAP, HANA Softwareentwicklung als solche anzusehen, u.a. da sie nicht Teil der Ausbildung sind und somit als besondere Fachkenntnis angesehen werden können und man erst nach einer gewissen Zeit diesen Kram einigermaßen durchblickt, was besondere praktische Erfahrung voraussetzt.
Aber Rechtssprchung gibt es logischerweise dazu noch nicht.

Und wenn Du dann 3jährige praktische Erfahrung hast und deine Tätigkeiten auch noch  zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 heraushebt.
Dann bist du EG12
Hier würde ich die besonderen Belange eines KIS gegenüber einem Standard-Infosystems durchaus als eine Spezialaufgabe im tariflichen Sinne ansehen und würde dich somit in die 12 eingruppieren.

Für die EG13 müßte dann noch:
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 2 heraushebt.
zutreffen.
Wenn du das KIS für einen Klinikverbund machst und ein Fehler weitreichende Schäden verursacht, könnte man darüber nach denken, wenn du aber nur für ein Klinikum eines Konzern oder nur für einen Teilbereich des KIS tätig bist, wird es schwierig hier das erhöhte Maß der Verantwortung zu sehen.

Das ist aber nur meine unmaßgebliche Meinung, ob deine AG das auch so sieht wird man sehen. Zumindest, könnte er es so sehen und dir ohne Probleme damit die EG12S3 geben.

Letztendlich gilt, wo du eingruppiert bist, können nur Richter entscheiden. Was für ein Entgelt du bekommst aufgrund der (wohlwollenden) Rechtsmeinung deines AGs kann der AG entscheiden.

AndreasG

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Antw:Neu im ÖD und Fragen zu IT ab 2021
« Antwort #3 am: 24.06.2020 08:47 »
Zitat
Wenn du das KIS für einen Klinikverbund machst und ein Fehler weitreichende Schäden verursacht, könnte man darüber nach denken, wenn du aber nur für ein Klinikum eines Konzern oder nur für einen Teilbereich des KIS tätig bist, wird es schwierig hier das erhöhte Maß der Verantwortung zu sehen.

Es ist ein Universitätsklinikum also eine Einrichtung der Maximalversorgung (bestehen aus 30 einzelnen Kliniken und 20 Instituten) und als kritische Infrastruktur nach BSI-Kritisverordnung klassifiziert.

Mein Aufgabengebiet umfasst neben der Softwareentwicklung zusätzlich die Verantwortung für 8 Teilbereiche des KIS (Das KIS ist bei uns aufgeteilt in 54 einzelnen Teilbereiche).


Also werde ich mich wohl überraschen lassen müssen was die neue Regelung bringt. Irgendwie scheint zwischen E11 und E13 alles möglich  ;D

Finde das lustig weil sonst in der öffentlichen Verwaltung ja alles penibelst geregelt ist.

Spid

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Antw:Neu im ÖD und Fragen zu IT ab 2021
« Antwort #4 am: 24.06.2020 08:56 »
Es ist eindeutig geregelt, Du bist in genau einer Entgeltgruppe eingruppiert und wirst auch nach dem 31.12.20 in genau einer Entgeltgruppe eingruppiert. Ohne hinreichende Angaben zur auszuübenden Tätigkeit läßt sich lediglich nicht beurteilen, welche das sein wird.

AndreasG

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Antw:Neu im ÖD und Fragen zu IT ab 2021
« Antwort #5 am: 24.06.2020 09:08 »
Offensichtlich ja nicht sonst würde es ja wesentlich weniger Beiträge hier geben in denen um Rat gefragt wird wie entsprechende Tätigkeiten einzuschätzen sind.

Auch wenn man sich auf Interamt die Stellenanzeigen durchliest gibt es für gleiche Tätigkeiten unterschiedliche Eingruppierungen.

Oder auch hier in dem Beispiel.

Letztlich liegt die Frage wie eingruppiert wird ja an der Einschätzung von "besondere Leistungen" "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" "Spezialaufgaben" "Maß der Verantwortung".

Und da gibt es durchaus Interpretationsspielraum.

WasDennNun

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Antw:Neu im ÖD und Fragen zu IT ab 2021
« Antwort #6 am: 24.06.2020 09:09 »
Also werde ich mich wohl überraschen lassen müssen was die neue Regelung bringt. Irgendwie scheint zwischen E11 und E13 alles möglich  ;D
Wenn du auch noch die strategische Ausrichtung der KIS / RIS /PACS / AIS Landschaft mitbestimmst und ein wiss. Hochschulstudium hättest, könnte sogar eine E14/E15 dabei rauskommen.

Wir haben bei uns die auszuübenden Tätigkeiten derzeit so präzisiert, dass es eben problemlos zu höheren EGs bei unseren Abschnitt 11 ITler kommt.
Zitat
Finde das lustig weil sonst in der öffentlichen Verwaltung ja alles penibelst geregelt ist.
Ist es doch auch, nur es gibt keine Matrix in der man von auszuübenden Tätigkeiten direkt seine EG ablesen kann. Hat halt noch niemand aufgestellt und macht auch keinen Sinn.
Die faktische Bedeutung der verwendeten Begrifflichkeiten wird vom Gericht fest gezurrt.

WasDennNun

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Antw:Neu im ÖD und Fragen zu IT ab 2021
« Antwort #7 am: 24.06.2020 09:10 »
Letztlich liegt die Frage wie eingruppiert wird ja an der Einschätzung von "besondere Leistungen" "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" "Spezialaufgaben" "Maß der Verantwortung".

Und da gibt es durchaus Interpretationsspielraum.
Es gibt unterschiedliche Rechtsmeinungen, die dann von einem Gericht fixiert werden.
Sieht aus wie Interpretationsspielraum ist es aber letztendlich nicht.

EDIT:
Was bei einem wohlwollender AG auch dazu führen kann, das man ein höheres Entgelt bekommt, als man eingruppiert ist.

Bastel

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Antw:Neu im ÖD und Fragen zu IT ab 2021
« Antwort #8 am: 24.06.2020 09:12 »

Letztlich liegt die Frage wie eingruppiert wird ja an der Einschätzung von "besondere Leistungen" "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" "Spezialaufgaben" "Maß der Verantwortung".


Nein, dass sind alles unbestimmte Rechtsbegriffe.

Spid

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Antw:Neu im ÖD und Fragen zu IT ab 2021
« Antwort #9 am: 24.06.2020 09:14 »
Offensichtlich ja nicht sonst würde es ja wesentlich weniger Beiträge hier geben in denen um Rat gefragt wird wie entsprechende Tätigkeiten einzuschätzen sind.

Auch wenn man sich auf Interamt die Stellenanzeigen durchliest gibt es für gleiche Tätigkeiten unterschiedliche Eingruppierungen.

Oder auch hier in dem Beispiel.

Letztlich liegt die Frage wie eingruppiert wird ja an der Einschätzung von "besondere Leistungen" "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" "Spezialaufgaben" "Maß der Verantwortung".

Und da gibt es durchaus Interpretationsspielraum.

Es gibt keinen Interpretationsspielraum, da der AG nicht eingruppiert. TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, die Rechtsmeinung des AG ist für die Eingruppierung unbeachtlich.

WasDennNun

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Antw:Neu im ÖD und Fragen zu IT ab 2021
« Antwort #10 am: 24.06.2020 09:32 »
Es gibt keinen Interpretationsspielraum, da der AG nicht eingruppiert. TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, die Rechtsmeinung des AG ist für die Eingruppierung unbeachtlich.
Die des AN ebenfalls.
Deswegen kann der AG ja auch einfach ein Entgelt bezahlen, wie es ihm beliebt, weil er so zahlt, wie er die auszuübenden Tätigkeiten interpretiert (also entsprechend seiner unbeachtlichen Rechtsmeinung).

Ob er zuviel, zuwenig oder richtig zahlt, weil er die falsche Entgeltgruppe angenommen hat, wird dann ein Gericht feststellen (müssen), weil nur diese die korrekte Eingruppierung feststellen können.

Spid

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Antw:Neu im ÖD und Fragen zu IT ab 2021
« Antwort #11 am: 24.06.2020 09:39 »
Der AG handelt bei einem Eingruppierungsirrtum zu Ungunsten des AN bereits rechtswidrig, bevor ein Gericht feststellt, daß der AG über die Eingruppierung irrte.