Autor Thema: Rücknahme einer Stufenzuordnung  (Read 6460 times)

KarinL

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Rücknahme einer Stufenzuordnung
« am: 24.06.2020 09:29 »
Hallo,
ist es rechtens, dass der Arbeitgeber meiner Tochter rückwirkend Erfahrungsstufen aberkennt?
Meine Tochter arbeitet seit 2013 angestellt im Maßregelvollzug und hat 2015 in den öffentlichen Dienst gewechselt. Ihr wurde vor Vertragsabschluss schriftlich bestätigt, dass die bereits geleistete Stufenlaufzeit anerkannt wird und wurde in Stufe 2 mit einem Jahr Laufzeit eingestuft. Nun nach Jahren (inzwischen seit Anfang 2020 in Stufe 4) kommt der Arbeitgeber und erkennt ihre Einstufung ab und begründet es mit : "da ist uns ein Fehler unterlaufen". Sie soll jetzt in Stufe 3 zurückgestuft werden.
Da die Pflegekräfte im Maßregelvollzug jetzt von KR 7 in Kr 8 höhergruppiert werden können (auf Antrag), dadurch aber eh eine Stufe verlieren, würde es bei ihr bedeuten, dass sie jetzt in Stufe 2 zurückfällt. Sie würde dann wieder als berufsunerfahren eingestuft werden. Das ist doch alles nicht richtig?! Wir haben schon mehrfach versucht mit dem Arbeitgeber eine Einigung zu erreichen. Der besteht aber weiterhin auf seine Rückstufung.

WasDennNun

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Antw:Rücknahme einer Stufenzuordnung
« Antwort #1 am: 24.06.2020 09:35 »
Es sind keine Erfahrungsstufen.
Zunächst wäre zu klären, ob sie aufgrund von förderlicher Zeiten oder einschlägige Berufserfahrung die Stufenzuordnung bekommen hat.

Spid

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Antw:Rücknahme einer Stufenzuordnung
« Antwort #2 am: 24.06.2020 09:42 »
Die Stufenzuordnung zu Stufe 2 mit einem Jahr Stufenlaufzeit kann keine Stufenzuordnung aufgrund einer Rechtspflicht sein. Der AG hat bei der Stufenzuordnung also Ermessen ausgeübt. An diese Entscheidung ist er gebunden.

KarinL

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Antw:Rücknahme einer Stufenzuordnung
« Antwort #3 am: 24.06.2020 09:46 »
Meine Tochter hat ab 2009 eine Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin in einer psychiatrischen Klinik absolviert. 2013 wurde sie dann dort übernommen, hat von Anfang an im Maßregelvollzug gearbeitet und konnte 2015 in den öffentlichen Dienst wechseln. Dort hat man ihr beim Bewerbungsgespräch im Beisein des PR die Anerkennung der Stufenlaufzeit schriftlich zugesichert. Das heißt, ihr sollte die Stufe 2 mit einem 1 Jahr Laufzeit erhalten bleiben. Das wurde auch bis dato gemacht. Nun kommt der Arbeitgeber und will sie rückwirkend anders, also schlechter einstufen. Da es damals angeblich ein Fehler gewesen ist. Bei Ihr hängt leider noch etwas mehr daran, da sie ja ab 2020 die Höhergruppierung beantragen kann und dadurch eh schon eine Stufe verlieren wird. Jetziger Stand ist Stufe 4 1. Jahr KR 7. Sie würde bei der Höhergruppierung KR 8 auf Stufe 3 1. Jahr zurückfallen. Wenn die Stufenzuordnung aberkannt wird, fällt sie mal eben in KR 8 Stufe 2 1. Jahr zurück und würde somit als Berufsanfänger eingestuft werden. Das wäre dann mal eben eine Verlust von über 300 € und mehreren Berufsjahren.

KarinL

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Antw:Rücknahme einer Stufenzuordnung
« Antwort #4 am: 24.06.2020 09:47 »
Die Stufenzuordnung zu Stufe 2 mit einem Jahr Stufenlaufzeit kann keine Stufenzuordnung aufgrund einer Rechtspflicht sein. Der AG hat bei der Stufenzuordnung also Ermessen ausgeübt. An diese Entscheidung ist er gebunden.
Der Meinung sind wir auch, der Arbeitgeber leider nicht.

Spid

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Antw:Rücknahme einer Stufenzuordnung
« Antwort #5 am: 24.06.2020 09:48 »
Die Stufen der Entgelttabelle bilden grundsätzlich keine Berufserfahrung ab. Die Stufenzuordnung ist einer Feststellungsklage zugänglich.

KarinL

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Antw:Rücknahme einer Stufenzuordnung
« Antwort #6 am: 24.06.2020 11:47 »
Die Stufen der Entgelttabelle bilden grundsätzlich keine Berufserfahrung ab. Die Stufenzuordnung ist einer Feststellungsklage zugänglich.
Anwalt ist schon eingeschaltet. Ggf. gehen wir auch vors Arbeitsgericht !

KarinL

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Antw:Rücknahme einer Stufenzuordnung
« Antwort #7 am: 24.06.2020 11:52 »
Aber darf, bzw. kann eine Arbeitgeber nach 5 Jahren kommen und sagen, dass, was wir da 2015 schriftlich vereinbart haben ist falsch ??? Gibt es da keine Fristen? Auch wenn es der öffentliche Dienst ist.
Ein privater Arbeitgeber kann ja auch nicht nach 5 Jahren herkommen und sagen, dass was wir vor 5 Jahren an Gehalt ausgehandelt haben war falsch und ich gebe Ihnen dann mal eben 300 € rückwirkend weniger!

Spid

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Antw:Rücknahme einer Stufenzuordnung
« Antwort #8 am: 24.06.2020 11:54 »
Was an
Die Stufenzuordnung zu Stufe 2 mit einem Jahr Stufenlaufzeit kann keine Stufenzuordnung aufgrund einer Rechtspflicht sein. Der AG hat bei der Stufenzuordnung also Ermessen ausgeübt. An diese Entscheidung ist er gebunden.
hast Du nicht verstanden?

WasDennNun

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Antw:Rücknahme einer Stufenzuordnung
« Antwort #9 am: 24.06.2020 12:04 »
Aber darf, bzw. kann eine Arbeitgeber nach 5 Jahren kommen und sagen, dass, was wir da 2015 schriftlich vereinbart haben ist falsch ???
Nein, da es eine Vereinbarung war und nicht ein Eingruppierungsirrtum.

KarinL

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Antw:Rücknahme einer Stufenzuordnung
« Antwort #10 am: 24.06.2020 15:50 »
Was an
Die Stufenzuordnung zu Stufe 2 mit einem Jahr Stufenlaufzeit kann keine Stufenzuordnung aufgrund einer Rechtspflicht sein. Der AG hat bei der Stufenzuordnung also Ermessen ausgeübt. An diese Entscheidung ist er gebunden.
hast Du nicht verstanden?
Doch, ich habe Dich schon verstanden. Anscheinend ist der Arbeitgeber halt anderer Meinung.
Laut Aussage des PR wird die Stufenrückstufung zum nächsten Monat (01.07.) umgesetzt. Na, warten wir mal ab.

Wastelandwarrior

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Antw:Rücknahme einer Stufenzuordnung
« Antwort #11 am: 24.06.2020 16:01 »
Spid hat recht und ihr gewinnt die Klage, wenn und nur wenn sich der AG bewusst war, dass er bei Einstellung eine Ermessensentscheidung trifft. Wenn er irrtümlich davon ausgegangen war, dass er verpflichtet was, die Stufe so festzusetzen, dann kann und muss er diesen Irrtum korrigieren.

Spid

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Antw:Rücknahme einer Stufenzuordnung
« Antwort #12 am: 24.06.2020 16:14 »
Was an
Die Stufenzuordnung zu Stufe 2 mit einem Jahr Stufenlaufzeit kann keine Stufenzuordnung aufgrund einer Rechtspflicht sein. Der AG hat bei der Stufenzuordnung also Ermessen ausgeübt. An diese Entscheidung ist er gebunden.
hast Du nicht verstanden?
Doch, ich habe Dich schon verstanden. Anscheinend ist der Arbeitgeber halt anderer Meinung.
Laut Aussage des PR wird die Stufenrückstufung zum nächsten Monat (01.07.) umgesetzt. Na, warten wir mal ab.

Offenkundig nicht, denn ansonsten hätte die Frage, ob der AG das dürfe, ja nicht erneut aufkommen können.

Die Stufenzuordnung ist ja mitbestimmungspflichtig - wie rechtfertigt der PR seine Zustimmung zum rechtswidrigen Tun des AG?

Spid

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Antw:Rücknahme einer Stufenzuordnung
« Antwort #13 am: 24.06.2020 16:33 »
Spid hat recht und ihr gewinnt die Klage, wenn und nur wenn sich der AG bewusst war, dass er bei Einstellung eine Ermessensentscheidung trifft. Wenn er irrtümlich davon ausgegangen war, dass er verpflichtet was, die Stufe so festzusetzen, dann kann und muss er diesen Irrtum korrigieren.

Dem AG muß das nicht bewußt gewesen sein. Auch auf Kenntnis des AG kommt es nicht an, siehe BAG, Urteil  v. 05.06.2014, Az.: 6 AZR 1008/12.

KarinL

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Antw:Rücknahme einer Stufenzuordnung
« Antwort #14 am: 25.06.2020 09:48 »
Was an
Die Stufenzuordnung zu Stufe 2 mit einem Jahr Stufenlaufzeit kann keine Stufenzuordnung aufgrund einer Rechtspflicht sein. Der AG hat bei der Stufenzuordnung also Ermessen ausgeübt. An diese Entscheidung ist er gebunden.
hast Du nicht verstanden?
Doch, ich habe Dich schon verstanden. Anscheinend ist der Arbeitgeber halt anderer Meinung.
Laut Aussage des PR wird die Stufenrückstufung zum nächsten Monat (01.07.) umgesetzt. Na, warten wir mal ab.

Offenkundig nicht, denn ansonsten hätte die Frage, ob der AG das dürfe, ja nicht erneut aufkommen können.

Die Stufenzuordnung ist ja mitbestimmungspflichtig - wie rechtfertigt der PR seine Zustimmung zum rechtswidrigen Tun des AG?
Der PR hat damals die Vereinbarung mit unterschrieben.
Heute fällt er ihr in den Rücken.
Zitat PR: "Ich habe in den letzten Wochen noch einmal in den Unterlagengeschaut und auch noch einmal mit der Dienststelle Rücksprache gehalten. leider ist die Eingruppierung in Ihrem Fall so korrekt. Sollten Sie in den letzten 6 Monaten Zuviel Entgelt bekommen haben, ist es möglich, dass die Dienststelle eine Rückforderung einleiten kann."